Revision verworfen: Fahrlässige Tötung beim Einbiegen – Pflicht zur fortgesetzten Beobachtung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 249/58
- Datum
- 25.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Fahrbahn überquert oder von der äußersten Fahrbahnseite in die andere einbiegt, muss alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
Eine einmalige Rückspiegelkontrolle zu Beginn der Überquerung genügt nicht; die Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs ist während der gesamten Überquerung fortzusetzen, insbesondere bei langsamer Fahrt.
Ist die Rückspiegelbeobachtung wegen Schwenkens oder Fahrzeugstellung nicht ausreichend, hat der Fahrer andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, etwa das Hinzuziehen einer Hilfsperson.
Bei der Strafzumessung kann ein nicht auszuschließendes Mitverschulden des Unfallopfers strafmildernd berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Günter Sc████ aus █████, geboren am ███ ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:
Dr. Rothberg, Senatspräsident als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Bundesrichter Pr. Seibert, Bundesrichter Flitner, Dr. ████ als beisitzende Richter,
████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat Dr. ████, Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. März 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafvollstreckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 4. November 1957 gegen 22 Uhr fuhr der Angeklagte in ███ ███ mit einem 8 1/4 m langen und 2 1/2 m breiten Lastwagen in der 11 m breiten, als Vorfahrtstraße durch ein Viereckschild gekennzeichneten █████ Straße in Richtung █████████████. Da er in das in seiner Fahrtrichtung rechts neben der Straße gelegene Betriebsgelände der Speditionsfirma ████, in deren Dienst er als Berufskraftfahrer steht, einbiegen wollte, fuhr er zunächst ganz auf die linke Seite der Straße, um die 4,25 m breite Einfahrt in einem genügend weiten Bogen ansteuern zu können. Dort hielt er an, weil er vorher einen ihm entgegenfahrenden Straßenbahnzug vorbeilassen wollte. Da jedoch der Straßenbahnführer mit Rücksicht auf den Lastwagen etwa 10 m vor der Einfahrt hielt, entschloss sich der Angeklagte zum Einbiegen. Er setzte seinen rechten Fendeiwinker und das damit gekoppelte Blinklicht in Tätigkeit und schaltete den ersten Gang ein. Nachdem er sich dann bei einer Sichtweite von 150 bis 170 m nach rückwärts durch einen Blick in seinen rechten Außenspiegel davon überzeugt hatte, dass sich in seinem Rücken kein Verkehrsteilnehmer näherte, setzte er sein Fahrzeug zur Einfahrt hin mit ganz geringer Geschwindigkeit in Bewegung. Als er sich mit der rechten Vorderseite seines Wagens dem rechten Fahrbahnrand auf etwa 1,50 m genähert hatte, prallte der Kontrolleur Fridolin ████ aus █████, der aus der Mitte, also aus derselben Richtung wie der Angeklagte, in seinem Personenwagen mit etwa 50 km/h herangefahren war, frontal gegen das rechtsseitige Ende der vorderen Stoßstange des Lastwagens. An den Verletzungen, die er dabei erlitt, starb er nach zwei Tagen.
Das für den Unfall mindestens mitursächliche Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass er entgegen § 17 StVO nicht die ihm mögliche und zumutbare Vorsicht habe walten lassen, als er die █████ Straße überquerte, um in das Fabrikgelände zu fahren. Der Blick in den Rückspiegel und die Anzeige seiner beabsichtigten Richtungsänderung bei Beginn des Abbiegens habe nicht genügt, um eine Gefährdung oder Verletzung des vorfahrtberechtigten Personenwagenfahrers zu vermeiden. Vielmehr habe er, insbesondere von dem Augenblick an, in dem sein Wagen mit dem Überfahren der für ihn äußersten rechten Straßenbahnschiene in den Bereich der bevorrechtigten rechten Fahrbahn geriet, die rückwärtige Fahrbahn fortgesetzt sorgfältig beobachten müssen. Dies sei ihm mit Hilfe seines Rückspiegels nicht möglich gewesen; denn dessen Einfallsrichtung habe sich mit der Rechtsschwenkung seines Wagens zunehmend von der Mittellinie der Fahrbahn weggeschoben, deshalb seien die Vorgänge auf der rückwärtigen Fahrbahn nicht mehr widergespiegelt worden. Aber auch vom linken Führersitz aus habe der Angeklagte wegen der Schrägstellung seines Wagens durch das rechte Seitenfenster sich noch keinen ausreichenden Überblick nach rückwärts verschaffen können, solange die Längsachse seines Fahrzeugs noch nicht rechtwinklig zur Fahrbahngeraden stand. Er sei deshalb verpflichtet gewesen, eine andere Person zu Hilfe zu rufen, die etwa vom Platz rechts neben ihm aus ihn durch wirksame Beobachtung hätte unterstützen können. Diese ihm mögliche und erkennbare Maßnahme habe er umso mehr ergreifen müssen, als er wegen seiner äußerst langsamen Fahrweise mit dem verhältnismäßig langen Fahrzeug geraume Zeit benötigte, um die bevorrechtigte Fahrbahn zu überqueren, es außerdem regnete und sich sein sonst durch gelb-roten Anstrich abhebender Wagen in der Dunkelheit nicht merklich abhob.
Im Strafmaß hat die Strafkammer die Möglichkeit unterstellt, dass der Personenwagenfahrer █████ seine Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtet habe, obwohl sie auf Grund näherer Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen hat, dass er die Geschwindigkeitsgrenze von 50 km/h nicht überschritten habe. Die Strafkammer hat deshalb ein nicht auszuschließendes Mitschulden des Unfallopfers im Strafmaß zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
III. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Die Erwägungen der Strafkammer zur Schuldfrage verdienen volle Billigung.
Der erkennende Senat hat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 4 StR 159/58 vom 18. Juli 1958, veröffentlicht in NJW 1958 S. 1404 Nr. 18, entschieden, dass ein Kraftfahrer, der die Fahrbahn von der äußersten rechten Straßenseite her nach links überqueren will, dabei alle ihm möglichen Maßnahmen treffen muss, um einen anderen Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrbahn er dabei kreuzen will, nicht zu gefährden. Es genüge nicht, dass er nur beim Beginn der Überquerung die Fahrbahn nach rückwärts beobachtet, er müsse vielmehr seine Beobachtung fortsetzen, weil sich besonders dann, wenn er langsam fährt, inzwischen die Verkehrslage wesentlich geändert haben kann. Diese Grundsätze müssen auch für den vorliegenden Fall gelten, bei dem der Sachverhalt von dem in jenem Falle festgestellten nur insoweit abweicht, als der Angeklagte die Fahrbahn nicht von rechts nach links, sondern von links nach rechts überqueren wollte. Wie in jenem Fall war auch hier für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer durch die Fahrweise des Angeklagten eine unklare Verkehrslage entstanden, anders als dann, wenn ein Fahrer sich beim Abbiegen nach links in eine Seitenstraße oder ein Grundstück zur Straßenmitte hin einordnet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StVO; hierzu BGHSt 17, 216) und die Absicht seiner Richtungsänderung anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich anzeigt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 StVO). Die Art, wie der Angeklagte mit dem Überqueren der █████ Straße von links nach rechts begann, barg für einen Hintermann insbesondere die Ungewissheit in sich, ob er den nachfolgenden Personenwagen wahrgenommen haben und dann vielleicht dessen Vorfahrtrecht dadurch beachten werde, dass er vor der von diesem befahrenen rechten Straßenseite anhalten werde. Dieser Schluss konnte sich dem Hintermann des Angeklagten nahelegen, weil dieser sehr langsam die Straße überquerte, also offenbar imstande war, auf kürzeste Entfernung anzuhalten. Diese Erwägung findet zudem eine Stütze in dem von der Strafkammer mitgeteilten Eindruck, den der Fahrer des Straßenbahnzuges bei der Beobachtung der Fahrweise des Angeklagten gewann, nämlich den, „als wolle dieser den sich nähernden Personenkraftwagen noch vorbeifahren lassen“ (UA S. 4).
Die Tatsache, dass im Gegensatz zu dem im bereits erwähnten Urteil 4 StR 159/58 entschiedenen Fall der Angeklagte hier nicht in eine Seitenstraße, sondern in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte, vermag rechtlich gesehen keinen Unterschied zu begründen. Überdies war der Angeklagte im vorliegenden Fall auch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 17 StVO verpflichtet, alles ihm nur mögliche zu tun, um die Gefährdung eines anderen auszuschließen. Diese Pflicht oblag ihm umso mehr, als er zunächst auf seine linke Fahrbahnseite gefahren war. Er mochte hierzu begründeten Anlass gehabt haben, offenbar weil er die verhältnismäßig schmale Einfahrt nach rechts nicht in engem Bogen ausfahren konnte. Dann aber musste er erhöhte Vorsicht anwenden. Auch mit der Erwägung der Strafkammer, er habe äußerstenfalls Hilfspersonen zuzuziehen müssen, war der Angeklagte nicht überfordert. Er hätte zwar dann mit seinem Einbiegevorhaben solange warten müssen, bis er sich der Hilfe einer anderen Person vergewissert hatte. Den damit verbundenen Zeitverlust muss ein Kraftfahrer mit Rücksicht auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen.
IV. Dass die Strafkammer das von ihr unterstellte Mitverschulden des getöteten ██████ dem Angeklagten nicht in einem höheren Maß strafmildernd anrechnet als geschehen, ist wegen ihrer Überzeugung von der Grundhaltung ██████ im Kraftverkehr gerechtfertigt. Dessen Fahrweise hatte ein Zeuge, der in seinem Wagen bis kurz vor der Unfallstelle mitgefahren war, nach Überzeugung der Strafkammer glaubwürdig „als besonders vorsichtig, gewissenhaft und zurückhaltend“ geschildert (UA S. 8).
Senatspräsident Dr. Rothberg ist beurlaubt und ortsabwesend, er kann deshalb nicht unterschreiben.
| Krumme | Seibert | ||
| Sauer | Flitner |