Treffer
BGH Beschluss

Rechtsüberholen auf der Autobahn grundsätzlich verboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 473/58
Datum
07.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt in einem Beschluss fest, dass Rechtsüberholen auf Autobahnen grundsätzlich untersagt ist. Gegenstand war die Frage, ob Ausnahmen vom Linksüberholgebot auf Schnellstraßen zulässig sind. Das Gericht betont die besonderen Gefahren des Schnellverkehrs und erlaubt Rechtsüberholen nur zur Abwendung einer dringenden gegenwärtigen Verkehrsgefahr. Kommunikationsmängel und hohe Geschwindigkeiten rechtfertigen die strikte Regelung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Linksüberholgebot auf Autobahnen ist grundsätzlich strikt anzuwenden; ein generelles Recht zum Rechtsüberholen besteht nicht.

2

Ein Rechtsüberholen auf der Autobahn ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn es zur Abwendung einer dringenden gegenwärtigen Verkehrsgefahr unerlässlich ist.

3

Bei hoher Geschwindigkeit und engem Fahrzeugabstand sind die besonderen Gefährdungsrisiken zu berücksichtigen; daher ist eine weitergehende Lockerung des Rechtsüberholverbots nicht verantwortbar.

4

Die Verkehrsvorschriften sind unter Berücksichtigung der Verkehrslage nach § 1 StVO auszulegen; auf Schnellstraßen erfordert die Verkehrssicherheit jedoch eine restriktive Anwendung von Ausnahmen.

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StVO §§ 1, 10

Das Rechtsüberholen auf der Autobahn ist grundsätzlich verboten.

Beschluss

In der Strafsache gegen ███████ ███ aus ██, geboren den █████ ███, █████ ██ — [REDACTED] — in ███████ wegen Übertretung der §§ 1 und 10 StVO hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Hoepner nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Januar 1959

Tenor

Das Rechtsüberholen auf der Autobahn ist grundsätzlich verboten.

Gründe

Der Angeklagte fuhr am 4. November 1957 morgens gegen 6.40 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Überholfahrbahn der Autobahn Gütersloh ~ Wiedenbrück dem Ruhrgebiet zu. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 120 km/st. Vor ihm fuhr ebenfalls auf der linken Fahrbahnhälfte ein Volkswagen hinter einem Kombiwagen, der sich anschickte, zwei auf der rechten Seite fahrende Lastzüge zu überholen. Diese wollte auch der Volkswagenfahrer, der noch 200–300 m von dem letzten Lastzug entfernt war, im Anschluss an den Kombiwagen überholen. Er blieb deshalb auf der linken Fahrbahnseite, obwohl ihn der Angeklagte durch Warnzeichen mit der Lichthupe veranlassen wollte, wieder nach rechts hinüberzufahren. Darauf überholte der Angeklagte ihn auf der rechten Fahrbahnseite und fuhr zwischen ihm und dem letzten Lastzug durch, als die beiden Fahrzeuge nur noch 50 bis 100 m voneinander entfernt waren. Der überholte Volkswagenfahrer bremste sein Fahrzeug ab.

Der Amtsrichter in Wiedenbrück hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1 und 10 StVO zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Er ist der Überzeugung, dass der Angeklagte nicht – wie dieser behauptet hatte – in einem Notstand gehandelt, sondern „freiwillig“ rechts überholt habe.

Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Es ist der Auffassung, dass das Rechtsüberholen auf der Autobahn auch dann unzulässig sei, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug viel zu lang und mit zu geringem Geschwindigkeitsunterschied zum Überholen eines anderen Fahrzeugs ansetze. An dieser Entscheidung sieht es sich durch das Erkenntnis des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. M. vom 25. Juni 1958 – 2 Ss 337/58 – gehindert, an dem dieses Gericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 1958 (NJW 1958, 2076 Nr. 19) festgehalten hat. In diesen beiden Urteilen hat das Oberlandesgericht die Ansicht vertreten, es dürfe auch auf der Autobahn rechts überholt werden, wenn eine Notwendigkeit und ein verständiger Grund hierfür ersichtlich seien und die Gefährdung anderer ausgeschlossen sei.

Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.

Der Senat tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm bei.

Das Gebot des Linksüberholens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StVO) bedeutet allerdings nicht, dass das Rechtsüberholen ausnahnslos verboten sei (RGSt 75, 259; BGH in VRS 5, 607). Es muss vielmehr wie alle übrigen Verkehrsvorschriften unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage nach der Grundregel des § 1 StVO ausgelegt werden.

Ein Rechtsüberholen ist nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, wenn der Vorausfahrende sich unter eindeutiger Anzeige seiner Fahrtrichtungsänderungsabsicht langsam zur Straßenmitte eingeordnet hat, um nach links in eine dort liegende Straßeneinmündung oder Grundstückseinfahrt abzubiegen (BGH in VRS 5, 551; 4 StR 207/58 vom 28. August 1958; KG in VRS 11, 70; OLG Hamm in VRS 11, 453).

Außerhalb des Schnellverkehrs der Autobahnen ist das Rechtsüberholen nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch sonst in besonderen Verkehrslagen innerhalb eng gezogener Grenzen für zulässig erachtet worden. So wurde bisher stets anerkannt, dass rechtsseitiges Überholen zur Vermeidung einer Gefährdung des auf der linken Fahrbahnseite Fahrenden erlaubt sei (KG VRS 3, 260), ebenso, wenn sich der Überholende mit dem Überholten vorher verständigt hat (RG in JW 1937, 1822 Nr. 89; BGH in VRS 5, 607). Außerdem wurde das Rechtsüberholen aber auch schon dann für statthaft angesehen, wenn das Verhalten des Links fahrenden, ohne ausdrückliche Verständigung zwischen beiden, den Schluss zulässt, dass er seine Fahrtrichtung beibehalten werde (vgl. RGSt 73, 239; DRiZ 1929, Repr. Nr. 182; JW 1930, 2870 Nr. 18; SchlHOLG in Verk. Mitt. 1957, 29). Das trifft nach der früheren Rechtsprechung besonders dann zu, wenn ein Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig so weit links fährt, dass dem Überholenden kein Raum zum gefahrlosen Vorbeifahren auf der linken Seite bleibt, und er sich selbst durch stärkste Warnzeichen nicht bewegen lässt, dem hinter ihm nahenden Fahrzeugführer die linke Fahrbahn zur Überholung freizumachen (RG in JW 1925, 487 Nr. 73; 1937, 1822 Nr. 89; BayObLG in JW 1928, 1750 Nr. 43; vgl. auch BGH in VRS 5, 607). Dabei ist dem auf der rechten Fahrbahnseite Überholenden stets zur Pflicht gemacht worden, besondere Sorgfalt bei dem Überholungsvorgang aufzuwenden, namentlich seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er sein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung halten kann (vgl. RG in JW 1937, 1822 Nr. 89; BGH in VRS 5, 607).

Ob diese Grundsätze angesichts des in den letzten Jahren um ein Vielfaches gestiegenen Kraftfahrzeugverkehrs für den allgemeinen Straßenverkehr, namentlich auf vorfahrtberechtigten Hauptverkehrsstraßen, heute noch aufrechterhalten werden können, kann hier dahingestellt bleiben.

Im Schnellverkehr der Autobahnen muss jedenfalls streng an dem Gebot des Linksüberholens festgehalten werden, denn bei den dort gefahrenen höchsten Geschwindigkeiten birgt jedes Abweichen von dieser Regel die Gefahr schwerster Unfälle in sich. Eine Veranlassung zum Rechtsüberholen tritt nämlich meist dann auf, wenn vor einem von hinten nahenden Fahrer bereits ein anderer Überholvorgang eingeleitet worden ist, der durch eine Rechtsüberholung gefährbringend gestört werden könnte. Vor allem dann, wenn der Rechtsüberholende plötzlich zwischen dem auf der Überholbahn fahrenden und dem auf der rechten Fahrbahnseite sich bewegenden Fahrzeug hindurchfährt, um auf der linken Fahrbahnseite weiterzufahren, wird infolge der für die hohen Fahrgeschwindigkeiten verhältnismäßig geringen Entfernung der Fahrzeuge voneinander die hohe Gefahr eines Zusammenstoßes herbeigeführt.

Hinzu kommt, dass den beteiligten Fahrern kein zuverlässiges Verständigungsmittel zur Verfügung steht. Selbst wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer seine Überholabsicht durch Warnzeichen rechtzeitig kundtut, so kann er bei der Schnelligkeit, mit der sich die Verkehrsvorgänge auf der Autobahn vollziehen, meistens nicht klar erkennen, ob der vor ihm auf der Überholbahn Fahrende sich von ihm rechts überholen lassen will. Er wird daher fast niemals sicher sein können, dass der Vorausfahrende nicht doch noch vor ihm nach rechts hinüberfahren wird. Unter Umständen könnte dieser sogar dazu durch das plötzliche Ausscheren eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs nach links – das im Autobahnverkehr erfahrungsgemäß häufig vorkommt – gezwungen sein, um ein Auffahren zu verhindern.

Abgesehen davon könnte der durch eine Rechtsüberholung überraschte Verkehrsteilnehmer auch leicht in Verwirrung geraten und zu einer unbesonnenen Fahrweise veranlasst werden, durch die er oder andere gefährdet werden. Mindestens könnte er sich – wie ersichtlich auch im vorliegenden Fall – dazu genötigt fühlen, sein Fahrzeug abzubremsen, wodurch wiederum die Gefahr des Auffahrens für ein hinter ihm mit hoher Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug begründet werden könnte.

Alle diese Möglichkeiten zeigen, dass die zahlreichen Gefahrenquellen, die der Schnellverkehr auf der Autobahn ohnehin mit sich bringt, durch das Rechtsüberholen noch erheblich erhöht werden, während der Überholende wegen seiner Fahrgeschwindigkeit in aller Regel nicht in der Lage sein wird, die Gefährlichkeit des Überholvorgangs durch Vorsichtsmaßnahmen ausreichend zu mindern. Eine Auflockerung des Gebots des Linksüberholens ist daher für den Autobahnverkehr keinesfalls zu verantworten. Die gelegentliche Notwendigkeit, die eigene höhere Geschwindigkeit wegen Besetztseins der Überholbahn zu vermindern, muss im Interesse der sicheren Benutzung der Autobahnen durch alle Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen werden. Nur das einfache, klare und einprägsame Verbot des Rechtsüberholens auf Schnellstraßen wird den verkehrstechnischen und damit auch den verkehrserzieherischen Anforderungen des heutigen Schnellverkehrs gerecht.

Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass ein Rechtsüberholen auf der Autobahn nur dann hinzunehmen ist, wenn es zur Abwendung einer dringenden gegenwärtigen Verkehrsgefahr unerlässlich ist. Ein solcher Fall wäre z. B. gegeben, wenn ein auf der Überholungsbahn fahrender Verkehrsteilnehmer einen Zusammenstoß mit einem plötzlich vor ihm nach links hinüberfahrenden Fahrzeug nicht anders verhüten kann, als durch Ausweichen nach rechts und Weiterfahren in gerader Richtung.

Der im entscheidenden Teil dieses Beschlusses niedergelegte Rechtsgrundsatz stimmt im Wesentlichen mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts überein.

SeibertKrummeHoepner
RotbergLang-Hinrichsen

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