Linkseinbiegen in Grundstückseinfahrt: § 8 Abs. 3 S. 2 StVO nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 357/55
- Datum
- 27.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 8 Abs. 3 Satz 2 StVO (Einordnen zur Straßenmitte) ist nicht auf das Einbiegen aus dem fließenden Verkehr in eine Grundstückseinfahrt anwendbar.
Wer aus einer Straße in ein Grundstück einfahren will, hat sich nach § 17 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist; hierzu gehört insbesondere die Sicherung gegenüber nachfolgendem Verkehr (regelmäßig durch Rückschau/Rückspiegelblick).
Ein Linkseinordnen vor dem Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt ist grundsätzlich nicht geboten; es kann im Einzelfall zulässig sein, wenn das Rechtsbleiben gefährlicher oder verkehrsschädlicher wäre.
Ein länger dauerndes Anhalten an der Straßenmitte beim beabsichtigten Linkseinbiegen kann unter den Umständen des Einzelfalls eine vermeidbare Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs darstellen und ist dann mit § 17 StVO unvereinbar.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist eine mögliche Mitverursachung durch andere Verkehrsteilnehmer bei der Strafzumessung zu prüfen; zugleich kann bereits der Verdacht einer tatbezogenen Mitbeteiligung die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule Dr. Eugen ███ aus █████, geboren am █████ 1903 in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gude als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO (vorheriges Einordnen zur Straßenmitte hin) bezieht sich nicht auf das Einbiegen aus dem fließenden Straßenverkehr in eine Grundstückseinfahrt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Mai 1955 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 18. November 1954 gegen 18 Uhr fuhr der Oberpostinspektor C__ mit seinem Kraftrad auf der Rheinstraße zu Darmstadt in westlicher Richtung zum Fernmeldetechnischen Zentralamt der Deutschen Bundespost (FTZ), das auf der linken (südlichen) Seite der Straße gelegen ist. Auf dem Soziussitz befand sich der Student Eberhard ███. Es war um diese Zeit schon dunkel; die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. Die Rheinstraße ist 12 m breit, ihre Mitte wird durch einen dunkelgepflasterten Streifen kenntlich gemacht. Es herrschte ein lebhafter Verkehr. Als C__ an die Einfahrt zum FTZ herangekommen war, hielt er auf deren Höhe hart rechts neben dem Mittelstreifen der Straße an; sein Kraftrad stand parallel zur Fahrbahn. Die linke Fahrbahn konnte er nicht überqueren, weil dort eine Lastwagenkolonne im Vorbeifahren war. Während er deshalb in der bezeichneten Aufstellung wartete, bis die Kolonne die linke Fahrbahn frei gemacht hatte, kam der von dem ██████████████ gesteuerte Personenkraftwagen hinter ihm heran. Auch dieser wollte in die Einfahrt zum FTZ nach links einbiegen und hatte sich unter Einschaltung des linken Fahrtrichtungsanzeigers (Blinklicht) bereits bis in die Nähe des Mittelstreifens abgesetzt. Hinter diesem Fahrzeug folgte der Angeklagte in seinem Kraftwagen (Opel-Kapitän). Er fuhr mit abgeblendetem Licht und hielt eine Geschwindigkeit von 50 km/h ein. Plötzlich bemerkte er auf ganz kurze Entfernung, nach seiner Schätzung 10 bis 15 m, vor sich in seiner Fahrbahn, aber etwas nach rechts versetzt, den langsam fahrenden Wagen des █████████. Er lenkte sein Fahrzeug scharf nach links, um an diesem Wagen vorbeizukommen. Dabei kam sein Fahrzeug auf dem nassen Pflaster ins Schleudern. Erst jetzt nahm er das Kraftrad des C__ wahr, auf das sein Wagen unmittelbar losfuhr. An einem scharfen Rechtssteuern fühlte er sich durch einen rechts von ihm auftauchenden Schatten eines unbekannt gebliebenen weiteren Kraftwagens gehindert. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Kraftrad des C__, wobei dieser und █████ Verletzungen erlitten. Innerhalb kurzer Zeit verstarb ██████.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Es macht ihm den Vorwurf, die Fahrbahn nicht genügend beachtet zu haben. Deshalb habe er den Wagen des ██ zu spät erkannt. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er wahrnehmen müssen, dass Blinkzeichen gab. Er hätte dann entweder seine Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen oder sich jedenfalls vor einem Linksüberholen vergewissern können und müssen, ob die Fahrbahn dazu frei war. Der Zusammenstoß sei vermeidbar gewesen.
Die Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die sachlich-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Verfahrensrügen
1) In der Hauptverhandlung ist der Führer des überholten Kraftwagens, ████, als Zeuge vernommen und vereidigt worden. Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Nr. 3 StPO, weil ███ der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat verdächtig sei. Der Revision ist zuzugeben, dass bei Fahrlässigkeitstaten eine Beteiligung mehrerer Personen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat schon dann gegeben ist, wenn jede durch ihr fahrlässiges Verhalten, mag dieses auch bei jedem anders gestaltet sein, zur Herbeiführung des Erfolges beigetragen hat (RGSt 64, 377, 379). Der Erfolg der Verfahrensrüge hängt also von der Beantwortung der Frage ab, ob ██████████ fahrlässig durch seine Fahrweise den Unfallablauf beeinflusst hat. Hierzu hat das Landgericht in dem die Vereidigung des ███ anordnenden Beschluss keine Stellung genommen. Es muss daher untersucht werden, ob sich aus den Urteilsfeststellungen der Verdacht einer Beteiligung des ███ im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung ergibt. Das geschieht aus Zweckmäßigkeitsgründen bei der Behandlung der Sachrügen.
Nicht zu prüfen war die Behauptung der Revision, ██ habe sich der Unfallflucht schuldig gemacht. Selbst wenn der Vorwurf zu Recht bestünde, so wäre diese Straftat auch im weiteren Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO ohne Beteiligungszusammenhang mit jener, die von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss erfasst ist. Das verkennt die Revision.
2) In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung den Antrag gestellt, einen Polizeibeamten darüber zu hören, dass der Eigentümer des von ████ gesteuerten Wagens █████ etwa 10 bis 15 Minuten nach dem Eintreffen des Unfallkommandos am Tatort gesagt habe: „Ich bin Zeuge, wir haben den Winker rausgehabt.“ Den Antrag hat das Landgericht abgelehnt, weil die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der landgerichtliche Beschluss besagt allerdings nach seinem Wortlaut nicht, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das Beweisangebot ohne Bedeutung sei. Auf diesem Verfahrensmangel beruht jedoch das Urteil nicht. Die Beweisbehauptung konnte weiter als wahr unterstellt werden, ohne dass die Urteilsfeststellungen davon berührt waren. Das Landgericht geht nämlich davon aus, dass ████ mit der unter Beweis gestellten Äußerung nichts anderes hat sagen wollen.
3) Auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch.
Die von der Revision vermisste Aufklärung darüber, ob an dem Kraftwagen des ████ mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkzeichen) versehen ist (vgl. § 54 Abs. 1 StVZO), hat der Tatrichter gegeben: das Urteil spricht von Blinklicht.
Die Revision kann im Übrigen nicht darauf gestützt werden, dass an die Zeugen ████ und ███ nicht die von der Revision vermissten Fragen gestellt worden sind. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage nachzuprüfen, ob nicht der Tatrichter diese Fragen an die Zeugen gerichtet hat, ohne dass es ihm gelang, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts dadurch zu erzielen.
Sachrügen
1) Die Wertung der einzelnen Beweistatsachen stand dem Landgericht zu. Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung können daher keinen Erfolg haben. Das gilt insbesondere für die █████████████ der Revision, die sich mit den Aussagen der Zeugen ██████ und █████████ befassen. Im Übrigen hat die Strafkammer keineswegs übersehen, dass ██ C__ daran denken konnte, den Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, von sich abzuwälzen. Er ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, auf sein Recht, nach Maßgabe des § 55 StPO sein Zeugnis zu verweigern, ausdrücklich hingewiesen worden.
2) Unlesbare Widersprüche enthalten die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht hat bei der Sachschilderung festgestellt, dass ██████ auf kurze Entfernung den Wagen des Angeklagten heranfahren sah und dabei bemerkte, dass der Wagen sich mit mindestens zwei Insassen auf der linken Straßenseite befand. Die Strafkammer hat ferner ausgeführt, ████ habe kurze Zeit vorher gesehen, dass ein Wagen – es war das Fahrzeug des C__ – auf der rechten Fahrbahn, aber nahe der Mittellinie langsam auf ihn zugefahren sei. Wenn nun das Landgericht bei der Beweiswürdigung ausspricht: eine genaue Feststellung darüber, auf welchem Teil der rechten Straßenhälfte die Kraftwagen des ██████ und des Angeklagten bei der Annäherung an die Unfallstelle gefahren seien, habe nicht getroffen werden können, so sollte ersichtlich mit dieser Bemerkung die Sachschilderung nicht abgeändert werden. Der Sinn dieser Urteilsstelle geht vielmehr dahin, eine genauere Beschreibung des Unfallhergangs, als sie in der Sachschilderung gegeben wurde, habe sich in der Hauptverhandlung nicht erzielen lassen. Bei dieser, nach dem Urteilszusammenhang sich aufdrängenden Auslegung stehen sich im Übrigen die bezeichneten Urteilsstellen nicht entgegen.
Die Behauptung der Revision, ███ habe die im Urteil festgehaltenen Bekundungen nicht gemacht, insoweit handele es sich um Schlussfolgerungen der Strafkammer, ist unbegründet. An die in dieser Hinsicht eindeutigen Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden.
3) Die Würdigung der Aussagen der Zeugen ██████ und C__ lässt, entgegen der Meinung der Revision, mit der Erfahrung des täglichen Lebens durchaus vereinbaren. Die Revision verkennt bei ihren Beanstandungen den Sinn der in diesem Zusammenhang von dem Tatrichter gemachten Ausführungen. Im Übrigen ergibt sich aus diesen, dass die Strafkammer ihre Auffassung hinsichtlich des Unfallablaufes auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Angaben des Zeugen ███ gewonnen hat. Die Aussagen der Zeugen ██ und ████ hat sie als glaubhaft bezeichnet, soweit sie mit der Schilderung des Zeugen ███ übereinstimmten. Für die Überzeugungsbildung des Tatrichters waren aber diese Aussagen nicht maßgebend.
4) Die Verwertung der Angaben des Zeugen C__ lässt keinen Denkfehler erkennen. Die Gedankengänge des Tatrichters sind nicht zu beanstanden. Auch hier verkennt die Revision den Sinn der tatrichterlichen Ausführungen. Dass ██ „über die rechte Schulter hinweg, wobei er nicht nur den Kopf, sondern auch den Oberkörper nach rückwärts gedreht haben kann“, so genaue Beobachtungen zu machen in der Lage war, widerspricht nicht den „Gesetzen der Physiologie“.
5) Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten eines Angeklagten zu entscheiden ist, ist nicht verletzt. Er kam nicht zur Anwendung, weil das Landgericht von der Schuld des Beschwerdeführers voll überzeugt war.
6) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand.
Der Angeklagte ist den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht gerecht geworden, weil er auf die Fahrbahn nicht genügend Aufmerksamkeit verwendete. Deshalb bemerkte er den Kraftwagen des ██ zu spät, erschrak und sah sich zur Vermeidung eines Zusammenstoßes gezwungen, scharf nach links auszubiegen und zu überholen. All das wäre vermieden worden, wenn der Angeklagte die Fahrbahn sorgsam beobachtet hätte. Er hätte dann Zeit gehabt, sich vor einem etwa beabsichtigten Überholen zu vergewissern, ob die Fahrbahn zum Überholen frei sei. Nach der Überzeugung des Tatrichters wäre so der Zusammenstoß mit dem haltenden Kraftrad vermieden worden. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Unfall mit seinen schweren Folgen ausreichend dargetan. Auch die Ausführungen des Tatrichters zur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ersehen.
7) Eingehend befasst sich die Revision mit der Frage des Mitverschuldens des Getöteten und des Zeugen C__. Hierzu hat die Strafkammer keine Stellung genommen. Die Notwendigkeit der Würdigung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt drängte sich indessen auf.
███ und C__ wollten von der Rheinstraße nach links in die Einfahrt zum FTZ einbiegen. Es fragt sich, ob sie sich dabei verkehrsmäßig verhalten haben. Da es sich bei dieser Einfahrt nicht um eine öffentliche Straße handelt, ist von § 17 StVO auszugehen. Er schreibt vor, dass sich beim Einfahren in ein Grundstück aus einer Straße heraus der Fahrzeugführer so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Wie das Einbiegen im Einzelnen vorzunehmen und was dabei zu beachten ist, lässt sich aus der Vorschrift unmittelbar nicht entnehmen. Dass die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO, die ein vorheriges Einordnen nach der entsprechenden Seite hin anordnet, hier nicht maßgebend ist, wird in der Rechtsprechung und in den Erläuterungswerken zur Straßenverkehrsordnung überwiegend angenommen (OLG Düsseldorf DAR 1953, 136; Obergericht Danzig DR 1940, 154; OLG Schleswig VerkMitt 1955 Nr. 93; Flügel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO Anm. 18; Arndt-Gilde, StVO § 17 Anm. 9; Weigelt, DAR 1953, 2; Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 8 VO Anm. 22, 24 b).
Der erkennende Senat teilt diese Rechtsauffassung.
Seinen Wortlaut nach bezieht sich § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO auf das Einbiegen aus einer Straße in eine andere, nicht auf das Einbiegen in eine seitlich gelegene Grundstückseinfahrt. Gegen eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift spricht ihre Zweckbestimmung. An Straßenkreuzungen und -einmündungen kann es erfahrungsgemäß leicht zu Stauungen des Verkehrs kommen, wenn aus den verschiedenen Richtungen Fahrzeuge heranfahren, die ihre Fahrbahn teils beibehalten, teils verlassen und in eine andere Straße überwechseln wollen. Um den möglichst reibungslosen Ablauf dieser Verkehrsvorgänge zu gewährleisten, soll nach der bezeichneten Verkehrsregel schon frühzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung nach rechts bzw. links sich einordnen, wer seine alte Fahrtrichtung ändern will. Wer sich links einordnet, gibt dadurch dem nachfolgenden Verkehr Gelegenheit, in flüssiger Fahrweise rechts zu überholen. Die Vorschrift dient sonach der Entlastung des Verkehrs auf der Kreuzungsfläche verschiedener Straßen. Eine andere Sachlage ist dort gegeben, wo ein Verkehrsteilnehmer innerhalb eines geschlossenen Straßenzuges seitlich zu einer dort gelegenen Grundstückseinfahrt abbiegen will. Hier spielt sich der maßgebende Verkehrsvorgang nicht auf einer Kreuzung ab. Die entsprechende Anwendung der erwähnten Bestimmung würde zudem für den Fall des Linkseinbiegens das reibungslose Ineinandergreifen der einzelnen Verkehrsvorgänge eher erschweren als erleichtern. Denn der nachfolgende Verkehr wird das vom vorausfahrenden Fahrzeugführer gegebene Richtungszeichen und dessen Einordnen nach links nicht ohne Weiteres dahin verstehen können, der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer wolle nunmehr in eine links gelegene Grundstückseinfahrt einbiegen; es kann sich auch um ein Linksausweichen wegen schlechter Straßenbeschaffenheit handeln. Der nachfolgende Verkehr wird daher zögern, rechts zu überholen. Namentlich bei starkem Verkehr kann also das Einordnen nach links zum Zwecke eines späteren Einbiegens in eine Grundstückseinfahrt zu Stockungen des fließenden, zügigen Verkehrs, wenn nicht gar zu Unfällen führen. Das wird vermieden, wenn der zum Abbiegen entschlossene Verkehrsteilnehmer auf seiner rechten Fahrbahn rechts bleibt, bis er auf die Höhe der Einfahrt gekommen ist. Nunmehr wird er in einem Bogen in zügiger Fahrt nach der Einfahrt zu gelangen suchen. Diese Fahrweise ist besonders dort geboten, wo der Straßenzug keinen größeren Überblick gewährt.
Wer nach links einbiegt, hat dem auf der linken Fahrbahn entgegenkommenden Verkehr die Vorfahrt zu lassen (§ 13 Abs. 5 StVO) und sorgsam darauf zu achten, dass er den nachfolgenden nicht gefährdet (§ 17 StVO). Hierzu genügt es nicht, die Änderung der Richtung rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Der Fahrzeugführer wird sich durch einen Blick in den Rückspiegel davon überzeugen müssen, dass er durch das Abbiegen keinen nachfolgenden Fahrzeugführer gefährden kann.
Grundsätzlich findet sonach vor dem Linkseinbiegen in eine Grundstückseinfahrt kein Einordnen zur Straßenmitte statt. Erscheint im Einzelfalle freilich die Einhaltung dieser Regel gefährlicher oder schädlicher als ihre Nichtbeachtung, so kann ein Linkseinordnen nicht zu beanstanden sein (vgl. BayObLG DAR 1955, 299).
Würdigt man den festgestellten Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten, so ergibt sich Folgendes:
a) Dass ███████ sich allmählich bis zur Straßenmitte hin eingeordnet hatte, stellt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich fest, doch lässt der Urteilszusammenhang darüber keinen Zweifel. Ob schon dieses Verhalten den Unfallablauf beeinflusst hat, kann fraglich sein. Ein ursächlicher Zusammenhang besteht jedenfalls zwischen dem Zusammenstoß und dem Verbleiben des C__ unmittelbar an der Mittellinie der Straße. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob C__, als er das Einbiegen nach links begann, davon ausgehen durfte, er werde das Vorfahren zügig, ohne größere Verzögerungen durchführen können. Ist es auch grundsätzlich nicht unzulässig, beim Einbiegen nach links den Bogen zunächst bis zur Straßenmitte zu nehmen und dort zu halten, um den Gegenverkehr vorbeizulassen (Müller, a.a.O. § 8 StVO Anm. 24, § 13 Anm. 48 und die dort angegebene Rechtsprechung), so kann sich doch unter den gegebenen Umständen eines einzelnen Falles ein länger dauerndes Anhalten auf der Straßenmitte als vermeidbare Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs darstellen. Wer nach links einbiegen will, muss darauf bedacht sein, die Dauer der gefährlichen Situation tunlichst zu verkürzen (OLG Hamm, VRS 5, 74). Das gilt insbesondere auf verkehrsreichen Straßen bei Nachtzeit, wenn die Breite der Straße ein Überholen auf beiden Fahrbahnen gestattet. Der vorliegende Unfall zeigt deutlich die Gefahr, die durch ein Anhalten auf der Straßenmitte für den nachfolgenden Verkehr geschaffen wird: nicht nur der Angeklagte, sondern auch ██████ haben erst im letzten Augenblick das Kraftrad des C__ bemerkt.
Der Tatrichter hätte mithin untersuchen müssen, ob C__ mit Rücksicht auf die Fahrzeugkolonne auf der linken Fahrbahn das Überqueren der Straße zunächst hätte zurückstellen und abwarten sollen, bis sich die Möglichkeit eines zügigen Einbiegens zur Grundstückseinfahrt bot. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob ███ mit einem baldigen Freiwerden der linken Fahrbahn rechnen konnte, als er auf der Höhe der Grundstückseinfahrt angelangt war. War dies nicht der Fall, so liegt die Annahme eines verkehrswidrigen Verhaltens (§ 17 StVO) nahe.
b) ██████ hat sich nach den Urteilsfeststellungen frühzeitig zur Straßenmitte hin nach links eingeordnet. Das war verkehrswidrig. Dadurch kann auch der Unfallablauf beeinflusst worden sein. Der Angeklagte ist dadurch bestimmt worden, weiter nach links zu fahren, als dies bei einem verkehrsgerechten Fahren der Fall gewesen wäre. Wäre der Angeklagte aber nicht veranlasst gewesen, so weit nach links abzubiegen, so wäre möglicherweise der Zusammenstoß vermieden worden. Das Landgericht hätte sich daher mit der Frage des Mitverschuldens des ██████ befassen müssen. Auch aus diesem Grunde bedarf die Strafzumessung der Erneuerung.
Damit ergibt sich zugleich die Entscheidung über die Rüge der Verletzung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Es genügt der Verdacht der Beteiligung an der zur Aburteilung stehenden Straftat, um die Vereidigung eines Zeugen auszuschließen. Nach den Urteilsgründen kann dieser Verdacht hinsichtlich des Zeugen ██████ nicht ausgeschlossen werden.
Auf diesem Verfahrensfehler kann aber allenfalls nur der Strafausspruch beruhen; der Schuldspruch wird hiervon nicht betroffen. Denn die Urteilsfeststellungen, die den Schuldspruch tragen, gehen auf die eigene Einlassung des Angeklagten und auf die Aussagen des Zeugen ███ zurück; die Angaben des Zeugen C__ hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Hierüber kann auf Grund der Urteilsausführungen kein Zweifel bestehen. Das Landgericht weist nämlich darauf hin, dass „wegen der Dunkelheit und der entgegenkommenden Fahrzeugkolonne es ausgeschlossen erscheine, dass die Beteiligten auch bei größter Gewissenhaftigkeit einigermaßen zuverlässige Angaben machen könnten“. Anders sei es bei C__, dessen Aussagen maßgebend seien. ███ hat aber bekundet, er habe schon auf 40 bis 50 m den Kraftwagen des ██████ nahe dem Mittelstreifen gesehen. Daraus hat das Landgericht geschlossen, dass █████████████ nicht etwa plötzlich, sondern allmählich nach der Straßenmitte zu eingeordnet hat, so dass er vom Angeklagten hätte rechtzeitig wahrgenommen werden können.
6) Die Strafzumessung des Tatrichters lässt im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht, das die Strafe dem Strafrahmen des § 222 StGB entnommen hat, bei der Strafbildung zuungunsten des Angeklagten verwertet, dass mit der Straftat ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung rechtlich zusammentrifft. Straferschwerend durfte das Landgericht weiter berücksichtigen, dass der Angeklagte kurze Zeit vor dem Unfall auf der Straße ins Rutschen gekommen war, sich aber durch diesen Vorfall nicht warnen ließ. Dass jener Vorfall auf einem Basaltpflaster geschah, während der tödliche Unfall sich auf einem Graugranitstraßenbelag ereignete, ist in diesem Zusammenhang ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache, dass der Angeklagte im ersten Falle rutschte, während der Unfall auf ein Schleudern zurückzuführen ist. Erkennbar wollte das Landgericht bei der Strafzumessung seine Überzeugung zum Ausdruck bringen, dass jener Vorfall dem Angeklagten zur Einhaltung seiner Pflichten als Kraftfahrer hätte Anlass geben müssen. Das ist nicht zu beanstanden.
Aus allen diesen Erwägungen kann die Revision nur zum Strafmaß Erfolg haben.
| Gude | Krumme | Seibert | |||
| Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen |