Vereidigung von Zeugen bei fahrlässigen Verkehrsunfällen (§ 60 Nr. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 523/56
- Datum
- 09.01.1957
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge ist nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, wenn sein vorwerfbares Verhalten den Ablauf des Tatgeschehens beeinflusst haben kann.
Der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO umfasst auch fahrlässige Mitverursachung desselben rechtsverletzenden Erfolgs, nicht nur aktive Teilnahmeformen.
Die Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO hängt nicht von der Entstehung von Personenverletzungen ab; auch bei bloßem Sachschaden kann Vereidigung ausgeschlossen sein.
Ist der Zeuge offensichtlich oder nachweisbar in keiner Weise schuldhaft beteiligt, greift § 60 Nr. 3 StPO nicht; Einzelfallermessungen bleiben über § 61 Nr. 2 und § 261 StPO möglich.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Mechanikermeister Walter H. ████ aus ███, ████, geboren am █████ in ████, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1957 durch den Senatspräsidenten Dr. Rothberg sowie die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Prof. Dr. Lange-Hinrichsen
Leitsatz
Auch im Verfahren wegen fahrlässiger Verkehrsverstöße ist ein Zeuge nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, wenn sein vorwerfbares Verhalten den Ablauf des Geschehens beeinflusst haben kann.
Tenor
Auch im Verfahren wegen fahrlässiger Verkehrsverstöße ist ein Zeuge nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, wenn sein vorwerfbares Verhalten den Ablauf des Geschehens beeinflusst haben kann.
Gründe
Das Amtsgericht in Lüdinghausen (Westf.) hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3 StVO gemäß § 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte, als er die Stadt mit seinem Volkswagen verlassen wollte, sein Fahrzeug am Ortsausgang an. Es war ihm eingefallen, dass er noch etwas in █████████ zu erledigen habe. Im Verlauf des anschließenden Wendemanövers fuhr der Angeklagte (quer) über die Straße und versperrte dadurch dem Geschäftsführer Fritz ██ ████ die Fahrbahn, der mit seinem Mercedeswagen auf derselben Straße mit etwa 45 km/h herankam. ██ █████ bremste sofort und riss sein Steuer nach rechts, konnte aber einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Der Mercedeswagen erfasste den Volkswagen, prallte dann zunächst gegen einen Baum und schließlich gegen die Rückseite des Volkswagens. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Menschen wurden nicht verletzt. Der Angeklagte hatte die Schuld dem als Zeugen vernommenen Geschäftsführer ███████ zugeschoben, weil dieser zu schnell gefahren sei. Das Amtsgericht folgte jedoch der Aussage des ihm als solider und fairer bekannter Zeugen ████████, den es gemäß § 62 StPO wegen ausschlaggebender Bedeutung seiner Aussage vereidigte. Nach Auffassung des Tatrichters war der Angeklagte wegen fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten der §§ 1, 7 Abs. 3 StVO für den Zusammenstoß verantwortlich.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO. Er habe dieser Vorschrift zufolge nicht beeidigt werden dürfen.
Das Oberlandesgericht in Hamm hielt, vom Boden seiner Auslegung des § 60 Nr. 3 StPO aus, die Revision für nicht begründet; bei dem verkehrswidrigen Verhalten des Täters wirke der „Beteiligte“ auch bei eigener verkehrswidriger Fahrweise nicht mit. Es sieht sich jedoch an der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert durch die Urteile des Oberlandesgerichts Neustadt, NJW 1953, 1197 Nr. 26, und des Kammergerichts, VRS 10, 298, und hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Der § 60 Nr. 3 StPO geht dem § 62 StPO vor (Eb. Schmidt, Lehrkommentar II 5 zu § 62). Der Senat tritt in der Auslegung des § 60 Nr. 3 StPO dem Oberlandesgericht in Neustadt und dem Kammergericht im Ergebnis bei.
Die Beeidigung soll den Zeugen zur Angabe der Wahrheit veranlassen; wo dies der Gesetzgeber für geboten nicht erachtet, untersagt er die Beeidigung, wenn sie die Glaubwürdigkeit der Aussage eines verdächtigen Zeugen nicht erhöhen und seine Befangenheit nicht beseitigen kann (Motive 45, 46; RGSt 7, 332; BGHSt 4, 356, 371). Der § 56 Nr. 3 StPO a.F. (als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig) beruhte zumal auf der Erwägung, dass der als Teilnehmer Verdächtige dringende Veranlassung haben kann, zwecks eigener Entlastung, entgegen dem öffentlichen Interesse oder zum Nachteil des Angeklagten, in seiner Aussage von der Wahrheit abzuweichen (RGSt 50, 163, 166; vgl. auch BGHSt 1, 360, 363; 4, 255, 257). Durch das Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren vom 24. November 1933 (RGBl. I 1008) ist die Vorschrift – jetzt § 60 Nr. 3 StPO – abgesehen von rein sprachlichen Änderungen, durch den Zusatz: „oder der Beteiligung an ihr“ erweitert worden. Bei dieser Fassung des § 60 Nr. 3 StPO ist es auch später geblieben. Die erörterten Entstehungsgründe und der Wortlaut der Vorschrift sind für ihre Auslegung von wesentlicher Bedeutung. Durch die Erweiterung dieser Bestimmung ist sie in gewissem Sinne dem Rechtszustand früherer Landesgesetze (z.B. des § 356 Nr. 8 der Preußischen Kriminalordnung von 1805) wieder angenähert worden. Danach hatte ein Zeuge unbeeidigt zu bleiben, wenn er über eine strafbare Handlung aussagte, bei der er selbst in irgend einer Weise beteiligt war.
Anerkanntermaßen geht der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO über die Teilnahmeformen der §§ 47 ff. StGB hinaus. In Rechtsprechung (RGSt 44, 172, 174; BGHSt 4, 371) und Schrifttum (Eb. Schmidt, Lehrkommentar II 3 zu § 60 StPO mit Nachweisen) wird weiter das Erfordernis aufgestellt, die Beteiligungshandlung des Zeugen müsse sich in derselben Richtung bewegt haben wie das dem Angeklagten zur Last gelegte oder nachgewiesene Verhalten. Bei fahrlässig begangenen Straftaten, die ja ein bewußtes Zusammenwirken, eine bestimmte Zielrichtung des Willens nicht zum Gegenstand haben, ist ein Mitwirken mehrerer Personen in derselben Richtung jedenfalls schon dann gegeben, wenn jede von ihnen durch ihre Fahrlässigkeit, mag die Art und Weise der Beteiligung auch bei jedem Mitwirkenden anders gestaltet sein, zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden Erfolgs beigetragen hat (RGSt 64, 377, 379; RG DStR 1938, 323).
Dem Reichsgericht (RGSt 64, 379) hat sich der Senat im Urteil vom 27. Oktober 1955 – 4 StR 357/55 – (VRS 10, 141, 142) angeschlossen; in BGHSt 8, 285 ff. ist dieser Teil der Gründe nicht mit veröffentlicht worden. Der in VRS 10, 141 mitgeteilte Leitsatz Nr. 1 stammt allerdings nicht vom Senat, entspricht aber im Wesentlichen den Gründen der Entscheidung („Wer fahrlässig durch seine Fahrweise den Unfallablauf beeinflusst hat, ist der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtig“).
Den in RGSt 64, 377 und vom Bundesgerichtshof in 4 StR 357/55 entschiedenen Fällen war allerdings gemeinsam, dass jeweils sowohl der Angeklagte wie der Zeuge der Verletzung eines Dritten aus Anlass eines Verkehrsunfalls beschuldigt oder verdächtig waren (vgl. auch BayObLG VRS 5, 621/622). Von solchen Zufälligkeiten, ob ein Unbeteiligter (etwa ein Fahrgast) verletzt wurde oder nicht, kann aber die Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO bei der strafrechtlichen Ahndung von Verkehrsverstößen nicht abhängen. Kommt es z.B. im Straßenverkehr zu einem fahrlässig verursachten Zusammenstoß mehrerer Verkehrsteilnehmer (von Kraftfahrern untereinander, mit Radfahrern oder Fußgängern), und entsteht nur Sachschaden, so pflegt derjenige Beteiligte, der als der Schuldige angesehen wird, im Strafbefehl der Übertretung des § 1 StVO in Tateinheit mit Übertretung einer oder mehrerer Einzelvorschriften der StVO beschuldigt zu werden, sofern der § 316 Abs. 2 StGB nicht für vorliegend erachtet wird. In der Verhandlung (§ 411 Abs. 1 StPO) tritt dann regelmäßig der andere Verkehrsteilnehmer gegen ihn als Zeuge auf. Fast immer pflegt in solchen Fällen der Angeklagte dem Zeugen die Schuld an dem Zusammenstoß zuzuschieben, wie auch der zur Vorlegung gebrachte Fall anschaulich zeigt. Hier wäre es eine allzu formale, dem Grundgedanken des § 60 Nr. 3 StPO nicht gerecht werdende Betrachtungsweise, zu fragen: Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung sei nur der dem Angeklagten zur Last gelegte Verstoß gegen Vorschriften der StVO; der Zusammenstoß als solcher sei keine strafbare Handlung, da fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist (so OLG Braunschweig ERR 1939 Nr. 1206). In Wirklichkeit ist in solchen Fällen die „Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet“, das gesamte Geschehen, das zum Zusammenstoß geführt hat. Strafrechtlich in Betracht kommender Erfolg ist die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (§ 1 StVO). An diesem Geschehen und Erfolg ist auch der Zeuge, möglicherweise schuldhaft, beteiligt. Sowohl bei Erörterung der Schuld- wie der Straffrage hat der Richter ein etwaiges Verschulden oder Mitverschulden anderer zu prüfen (BGHSt 3, 218). Es geht in solchen Fällen, wie auch der vorliegende Fall zeigt, praktisch darum, wer für den Zusammenstoß verantwortlich ist: der Angeklagte, der Zeuge oder beide. Besteht der Verdacht, dass der Zeuge durch sein Verhalten, z.B. seine Fahrweise, das Unfallereignis in vorwerfbarer Weise mitbeeinflusst hat, so ist er als Beteiligter nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen. Es kann von ihm nicht erwartet werden, dass er – schon mit Rücksicht auf den regelmäßig folgenden Schadensersatzprozess – gegenüber dem Angeklagten die nötige Unbefangenheit für seine Aussage aufbringt. Abgesehen davon würde es ein Angeklagter schwerlich verstehen, wenn er auf Grund der Aussage desjenigen verurteilt würde, der mit ihm zusammengestoßen war, den er für schuldig hält und dessen etwaige Schuld vom Gericht möglicherweise nicht eindeutig verneint worden ist. Dies gilt umso mehr für die heutigen Verkehrsverhältnisse, bei denen auch der vorsichtigste Kraftfahrer in ein Unfallgeschehen verwickelt werden kann und es oft vom ersten Anschein oder mehr oder weniger vom Zufall abhängt, wem von mehreren tatsächlich Beteiligten von der Anklagebehörde die Rolle des Angeklagten und wem die des Zeugen zugewiesen wird. Jedenfalls hat der gesetzgeberische Grund, der zu dem § 60 Nr. 3 StPO, zumal in seiner erweiterten Fassung, geführt hat, auch bei fahrlässig verursachten Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden Geltung. Eine andere Auslegung würde überdies zu einem Überhandnehmen von Beeidigungen in Verfahren führen, bei denen dies der Gesetzgeber gerade nach Möglichkeit vermieden wissen wollte (§ 62 StPO). Ob der § 62 StPO für Verfahren wegen Verkehrsübertretungen angesichts der ihnen heute zukommenden gesteigerten Bedeutung (vgl. Nr. 75 Abs. 1 S. 3, Nr. 252 Abs. 6 RiStBV) beizubehalten ist, hat der Senat nicht zu prüfen.
Ist allerdings der als Zeuge vernommene Verkehrsteilnehmer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung an der durch den Zusammenstoß bewirkten Verkehrsbeeinträchtigung (§ 1 StVO) offensichtlich oder nachweisbar in keiner Weise schuldhaft beteiligt (z.B. ein vorschriftsmäßig abgestellter oder gesteuerter Kraftwagen wird angefahren; einen Verkehrsteilnehmer gerät der andere unversehens in die Fahrbahn), so greift § 60 Nr. 3 StPO nicht ein. Insoweit ist der Kreis der i.S. des § 60 Nr. 3 StPO Beteiligten notwendigerweise enger als derjenige der passiv Feststellungspflichtigen des § 142 StGB (vgl. hierzu: BGHSt 8, 263, 265 unten). Der Umstand, dass auch ein solcher Zeuge, als Verletzter, meist nicht unbefangen ist, trägt die Ermessensvorschrift des § 61 Nr. 2 StPO Rechnung.
Die vorstehend entwickelte Auslegung des § 60 Nr. 3 StPO ist nicht geeignet, die Sachaufklärung durch den Tatrichter zu erschweren. Dieser wird durch § 261 StPO in die Lage versetzt, im Einzelfall auch einem gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen Glauben zu schenken. Andererseits ist dem Gericht mit Eiden, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu stärken vermögen, nicht gedient. Diese würde sogar, worauf das Kammergericht (VRS 10, 361) zutreffend hinweist, die Freiheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung unter Umständen beeinträchtigen.
Die hier entwickelten Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn es sich nicht um einen Verkehrszusammenstoß, sondern um sonstige Geschehnisse (z.B. Unfälle auf Baustellen u. dgl.) handelt, für die der als Zeuge Vernommene mit verantwortlich sein kann.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Senatspräsident Dr. Rothberg Krumme Dr. Sauer ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
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