Revision teils erfolgreich: Aufhebung von Waffendeliktstrafen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 340/80
- Datum
- 31.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Dauerdelikten (z. B. unerlaubter Waffenbesitz) reicht die Tat bis zur Aufgabe oder dem Verlust der tatsächlichen Gewalt; der gleichzeitige Besitz verschiedener Waffen erfüllt den Tatbestand nur einmal.
Ist ein Verfahren wegen eines Dauerdelikts bereits anhängig, steht eine erneute Verfolgung desselben zeitlich und inhaltlich erfassten Besitzgeschehens grundsätzlich entgegen; das Berufungsgericht hat jedoch den gesamten Tatzeitraum bis zu seiner Entscheidung zu prüfen, wenn Berufung eingelegt ist.
Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zur nochmaligen Vernehmung eines Zeugen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine weitere Vernehmung abweichende oder entscheidungserhebliche Erkenntnisse erbringen würde.
Das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten bei Wiederaufnahme oder neuer Entscheidung erstreckt sich nur auf den zeitlich vor dem ersten Urteil liegenden Teil eines Dauerdelikts, nicht auf Ereignisse nach der Verkündung des ersten Urteils bis zur Entscheidung der Berufungsinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20. Juni 1979
Schöffengericht Dortmund, 8. Juni 1978
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenbauer Dietmar ████, geboren am 1912 in ████, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Juni 1979, soweit er verurteilt worden ist,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er unter Verwerfung seiner weitergehenden Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Dortmund vom 8. Juni 1978 wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und Erwerbs von Munition in Tateinheit mit Bearbeitung von Schusswaffen und Besitz einer vollautomatischen oder halbautomatischen Schusswaffe, sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird;
2. im Ausspruch über die Einzelstrafen, soweit er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt wurde, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Einzelstrafe aus der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, die Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehungsanordnungen bleiben aufrechterhalten.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. 1. Das Schöffengericht Dortmund hat den Angeklagten durch Urteil vom 8. Juni 1978 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG) und wegen verbotenen Bearbeitens oder Instandsetzens von Schusswaffen (§ 41 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) zu Einzelstrafen von sechs und zweimal drei Monaten verurteilt; daraus hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet: Eine Pistole, Marke VZOR, mit Schalldämpfer, Nr. 225 804, eine Selbstladepistole „Llama“ Nr. 720 705 mit Ersatzmagazin und Reinigungsbürste, sowie sieben gezogene Läufe verschiedener Kaliber und eine Tüte mit verschiedenen Patronen.
2. Im angefochtenen Urteil hat die Strafkammer auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und ihn wegen fortgesetzten unerlaubten Schusswaffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des unerlaubten Bearbeitens oder Instandsetzens einer Schusswaffe hat das Landgericht ihn freigesprochen. Die Einziehungsanordnung des schöffengerichtlichen Urteils hat es aufrechterhalten. Soweit durch das Schöffengericht Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls erfolgt war, ist das Verfahren abgetrennt worden.
Darüber hinaus hat die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht den Angeklagten wegen fortgesetzten Besitzes von Schusswaffen und Munition (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 WaffG) in Tateinheit mit Bearbeitung von Schusswaffen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG) und Besitz einer vollautomatischen oder halbautomatischen Schusswaffe (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder e, § 52 a Abs. 1 WaffG) sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit „am Steuer“ (§ 316 Abs. 1 StGB) zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und von drei Monaten verurteilt und aus diesen Einzelstrafen unter Einbeziehung „gemäß § 55 StGB“ der im Berufungsverfahren verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten gebildet (UA 22). Des Weiteren hat die Strafkammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen und die Einziehung der in der Urteilsformel unter 1) bis 43) (UA 2a 2 a) aufgeführten Gegenstände angeordnet.
II. 1. Nach den Feststellungen wurden die bereits im Urteil des Schöffengerichts Dortmund genannten Gegenstände – Pistole, Marke VZOR, mit Schalldämpfer Nr. 225 804 und die Selbstladepistole „Llama“ Nr. 720 705 – anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18. Juli 1977 sichergestellt. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass er diese Waffen zwischen dem 21. Januar 1977 und dem 18. Juli 1977 erworben hat. Die in der Urteilsformel unter 1 bis 43 (UA 2 @) aufgeführten Gegenstände wurden anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung und des Pkw des Angeklagten am 3. Oktober 1978 sichergestellt (UA 11). Sie führt die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 20) aus, der Angeklagte habe „in der Zeit vom 18.7.1977 bis zum 3.10.1978 entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG über Schusswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt“. Sie ist der Meinung, der Einlassung des Angeklagten, die in Rede stehenden Waffen schon am 18.7.1977 besessen zu haben, komme für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung zu; denn selbst dann, wenn der Angeklagte die Sachen schon vor dem 18.7.1977 besessen habe, liege ein Strafklageverbrauch nicht vor, „weil der Besitz der hier in Rede stehenden Sachen bis zur Sicherstellung dieser Sachen nicht bekannt war“ (UA 21). Gegen diese Auffassung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
a) Das angefochtene Urteil geht – soweit es die Vergehen gegen das Waffengesetz beurteilt – von zwei Tatabschnitten aus, nämlich der Zeit vor dem 18. Juli 1977 (Zeitpunkt der ersten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten) und dem Zeitraum zwischen dem 18. Juli 1977 und dem 3. Oktober 1978 (Zeitpunkt der zweiten Wohnungsdurchsuchung). In Übereinstimmung mit dem Schöffengericht Dortmund sieht die Strafkammer den Angeklagten wegen der bei ihm am 18. Juli 1977 sichergestellten Waffen eines Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes für überführt an. Hierbei handelt es sich um ein Dauerdelikt, das dann endet, wenn der Täter die tatsächliche Gewalt über die fraglichen Gegenstände aufgibt oder verliert. Da der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Waffen den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Form des „tatsächlichen Gewaltausübens“ – im Gegensatz zur Begehungsform des Erwerbens – nur einmal verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1978 – 1 StR 173/78), erstreckte sich die schon vor dem Schöffengericht angeklagte Tat auf alle Waffen, die der Angeklagte zur damaligen Zeit in Besitz hatte. Ob die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht Kenntnis davon hatten, dass sich im Besitz des Angeklagten weitere Waffen befunden haben, ist unerheblich. In einem solchen Fall stand der Einleitung eines neuen Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes das Prozesshindernis der Rechtshängigkeit entgegen, dessen Ziel es ist, eine doppelte Bestrafung des Angeklagten zu verhindern (Art. 103 Abs. 3 GG; vgl. dazu Schäfer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Einl. Kap. 12 Rdn. 16 ff.).
b) Der bei doppelter Rechtshängigkeit an sich angezeigten Einstellung des zeitlich späteren Verfahrens bedarf es hier jedoch nicht, da die beiden Verfahren nach Einlegung der Berufung durch den Angeklagten verbunden worden sind (vgl. Schäfer aaO Rdn. 20) und noch keines seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat (BGHSt 28, 119, 121). Das ganze ungeteilte Tatgeschehen war der Strafkammer zur Beurteilung unterbreitet, so dass die Gefahr einer doppelten Bestrafung nicht mehr bestand. Eine Dauerstraftat findet, abgesehen von der materiellrechtlichen Beendigung, eine zeitliche Begrenzung in einem in der fraglichen Sache ergehenden Urteil. Alles, was nach der Verkündung des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz geschieht, wird von diesem nicht erfasst, sondern bleibt einer weiteren Strafverfolgung zugänglich (vgl. BGHSt 27, 415). Legt ein Angeklagter Berufung ein, so unterliegt deshalb auch der nach dem ersten Urteil bis zum Berufungsurteil liegende Geschehensteil der Dauerstraftat noch dem Erkenntnis des Berufungsgerichts (vgl. BGHSt 9, 324; 17, 5, 93; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 264 StPO Rdn. 35 und 38; Schäfer aaO Rdn. 67). Die Strafkammer hätte deshalb auf die Berufung des Angeklagten den unerlaubten Schusswaffenbesitz bis zum 3. Oktober 1978 samt den damit in Tateinheit stehenden Delikten ihrer Beurteilung zugrunde legen können und auch müssen. Ihre Annahme, dass in der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18. Juli 1977 eine rechtlich beachtliche Zäsur gelegen habe, ist somit rechtsfehlerhaft.
2. Bei dem vom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag auf „erneute Vernehmung des Zeugen ██████████, der nach Einholung der Aussagegenehmigung, § 54 StPO, Name und Anschrift der unbekannten Verhörsperson bekanntgeben wird, die im Falle richterlicher Vernehmung nicht bestätigen wird, dass der Angeklagte eine automatische Selbstladewaffe besessen habe, die er nach dem 28.9.78 versteckt haben soll“ handelt es sich in Wirklichkeit um einen Beweisermittlungsantrag, der lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung von Bedeutung war. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag nicht ablehnen dürfen und deshalb seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, bleibt ohne Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet. Der Polizeibeamte ████ ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Er hat angegeben, er habe von einer Person, deren Namen er nicht bekanntgeben wolle, ohne gemäß § 54 StPO vorher eine Aussagegenehmigung bei seiner Behörde eingeholt zu haben, in Erfahrung gebracht, dass der Angeklagte am 28.9.1978 mit einer Maschinenpistole geschossen habe. Die Strafkammer hat der Aussage des Zeugen ██████████ Beweiswert beigemessen; sie stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall ausschließlich auf die Aussagen der Zeugen ███, ████ und ████. Für sie bestand keinerlei Anhalt dafür, dass die ungenannte Person das Gegenteil dessen bekunden würde, was sie dem Beamten ████ berichtet hatte. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, woraus sich eine derartige Annahme rechtfertigen ließe. Die Strafkammer war bei dieser Sachlage deshalb nicht zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen ██████████ verpflichtet.
3. Da die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat und weitere Feststellungen hinsichtlich des Besitzes und Erwerbs der Schusswaffen offenbar nicht mehr getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt. Die Einzelstrafaussprüche mussten jedoch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt wurde, ebenso der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Das Verbot der Schlechterstellung gilt bei dieser Fallgestaltung nur für den zeitlich vor dem ersten Urteil liegenden Teil der Dauerstraftat (vgl. BGHSt 9, 324; 17, 5, 9), also für die Zeit des unerlaubten Waffenbesitzes bis zur Urteilsverkündung durch das Schöffengericht Dortmund (8. Juni 1978), nicht für die Zeit danach bis zum 3. Oktober 1978. Die für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr festgesetzte Einzelstrafe und der Maßregelausspruch über die Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehungsanordnungen (vgl. BGH NJW 1979, 2113) bleiben bestehen.
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |
Zitiert (1)
Zitiert von (6)
- BGH · 2 StR 63/84 · 17.04.1984Revision: Untrennbarkeit der Taten und Aufhebung wegen Feststellungsfehlern (Waffenrecht)
- BGH · 1 StR 599/83 · 13.12.1983WaffG: Tateinheit von unerlaubter Einfuhr und Waffenbesitz; Strafklageverbrauch als Zäsur
- BGH · 2 StR 207/84 · 03.08.1984Revision: Milderere Qualifikation eines Waffenverstoßes; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 62/85 · 26.02.1985Revision: Tateinheit bei gleichzeitiger tatsächlicher Gewalt über mehrere Schusswaffen
- BGH · 2 StR 784/80 · 20.05.1981Strafklageverbrauch bei Förderung der Prostitution; Steuerrechtliche Einordnung von Prostituierteneinkünften
- BGH · 1 StR 554/83 · 08.09.1983Revision: Schuldspruchänderung zu unerlaubter Gewaltausübung mit Schusswaffen, Zurückverweisung