Revision: Milderere Qualifikation eines Waffenverstoßes; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/84
- Datum
- 03.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die mildere Strafvorschrift des §53 Abs.3 Nr.7 WaffG ist anzuwenden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Besitz eines Waffenbestandteils bereits vor dem 1. März 1976 begann und eine Anmeldung nach §59 WaffG erforderlich gewesen wäre.
Offensichtliche Schreibfehler in der Zitierung einer Vorschrift ändern nicht die in den Urteilsgründen erkennbare rechtliche Bewertung.
Die gleichzeitige Ausübung tatsächlicher Gewalt über mehrere Waffen erfüllt einen Verstoß nach §28 Abs.1 Nr.1 WaffG und kann mit einem Erwerbsdelikt zu einer einheitlichen Tat (Tateinheit) verbunden sein.
Eine Änderung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht ist nach §265 StPO zulässig, soweit die Verteidigung des Angeklagten dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 207/84 in der Strafsache gegen Edgar Rainer aus █, geboren ██████████ 1944 in ███████████, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung mehrerer sichergestellter Waffen und Waffenteile angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat nur teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. a) Entgegen der Auffassung der Strafkammer hat sich der Angeklagte hinsichtlich des Laufs einer Pistole "Colt .45 ACP" nicht eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG, sondern eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG schuldig gemacht. Diese mildere Strafvorschrift ist hier anzuwenden, weil sich nach den Urteilsfeststellungen nicht ausschließen lässt, dass er den Lauf bereits seit einem vor dem 1. März 1976 liegenden Zeitpunkt besaß und er ihn gemäß § 59 WaffG hätte anmelden müssen.
b) Die Angabe von "§ 53 Abs. 1 Ziff. 1a Buchst. a" WaffG auf S. 6 UA und in der Liste der angewendeten Strafvorschriften beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen. Aus der rechtlichen Begründung zu diesem Fall (Pistolenlauf Walther P 38) sowie aus der zum Fall "Pistolenlauf Colt .45 ACP" ergibt sich, dass das Landgericht in jenem ersten Fall § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG gemeint hat.
c) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen nur ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist (BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 – 4 StR 340/80). Dieses Vergehen wird mit dem des Erwerbs des Pistolenlaufs Walther P 38 durch das Vergehen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt, dessen sich der Angeklagte auch in Bezug auf diesen Waffenteil schuldig gemacht hat, zu einer Tat verbunden (BGHSt 31, 29).
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
4. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Maßnahmenausspruch wird hiervon nicht berührt.
| Meyer | Mees | Maier | |||
| Müller | Gollwitzer |