Revision: Tateinheit mehrerer Waffendelikte; Neuzuordnung der Pump‑Gun unter WaffG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 487/88
- Datum
- 22.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit dem Besitz und dem gleichzeitigen Führen mehrerer Waffen sind dann tateinheitlich, wenn durch die tatsächliche Gewaltausübung über die Waffen und ihr gleichzeitiges unerlaubtes Führen ein einheitliches Geschehen verbunden wird.
Die rechtliche Einordnung einer Waffe nach dem WaffG richtet sich nach ihren objektiven technischen Merkmalen; sind die Merkmale einer bestimmten Kategorie nicht erfüllt, finden die entsprechenden Strafvorschriften keine Anwendung.
Eine Revision kann der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegenstehen, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich durch die Änderung mit Erfolg anders hätte verteidigen können (vgl. § 265 Abs. 1 StPO).
Die Korrektur der Konkurrenzverhältnisse (Wegfall einzelner Einzelstrafen) berührt die Gesamtstrafe nicht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Tatrichter wegen des Wegfalls nicht zu einer geringeren Gesamtstrafe erkannt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. Mai 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 487/88 Beschluss in der Strafsache gegen ███ Günther aus ███, dort geboren am ████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Mai 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt ist.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 53 Abs. 1 S. Nr. 3a Buchst. a (Waffengesetz) durch § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ersetzt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln sowie dreier Verstöße gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur einen geringen Erfolg. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Verurteilung nach dem Waffengesetz liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte bei verschiedenen Gelegenheiten eine Maschinenpistole sowie eine „Pump-Gun, Mossberg, New Haven“ erwarb und sie im Zeitpunkt seiner späteren Festnahme mit sich führte, weiter dass sich damals auch ein Revolver in seinem Besitz befand. Zu Recht hat die Strafkammer hinsichtlich dieser Waffe den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und bezüglich der Maschinenpistole den Tatbestand des § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG für gegeben angesehen. Als unzutreffend erweist sich jedoch die rechtliche Einordnung des Erwerbs und Führens der „Pump-Gun“. Bei dieser Waffe handelt es sich nicht um eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. Nr. 3a Buchst. a WaffG liegen deshalb nicht vor. Der Angeklagte hat sich insoweit nur eines Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 1a und b WaffG schuldig gemacht.
Ferner stehen die Verstöße gegen dieses Gesetz entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander. Durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die einzelnen Waffen und ihr gleichzeitiges unerlaubtes Führen werden die mehreren Verstöße zu einem tateinheitlichen Geschehen verbunden (BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschluss vom 3. August 1984 – 2 StR 207/84).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Durch § 265 Abs. 1 StPO wird er hieran nicht gehindert, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen diese Änderung mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können. Als Einzelstrafe für die tateinheitlich zusammentreffenden Waffendelikte belässt er es bei der von der Strafkammer für das Verbrechen gemäß § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG verhängten Strafe von einem Jahr. Die beiden weiteren vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen für die anderen nach seiner Auffassung selbständigen Waffendelikte kommen folglich in Wegfall. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe wird dadurch nicht berührt. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Tatrichter den Fortfall dieser Einzelstrafen nicht zum Anlass genommen hätte, auf eine geringere Gesamtstrafe als die von ihm verhängte zu erkennen. Denn er hat die für das Betäubungsmitteldelikt festgesetzte Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten lediglich um sechs Monate wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz erhöht. Zudem bedeutet die Konkurrenzkorrektur nicht eine Verringerung des Tatunrechts.
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