Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei gleichzeitiger tatsächlicher Gewalt über mehrere Schusswaffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 62/85
Datum
26.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision des Angeklagten Saiz den Schuldspruch dahin, dass Besitz/Überlassen einer vollautomatischen Selbstladewaffe und Erwerb/Besitz/Führen einer weiteren Schusswaffe in Tateinheit stehen. Er hob deshalb die Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gleichzeitige Ausübung tatsächlicher Gewalt über mehrere Schusswaffen kann nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellen; in solchen Fällen liegen die Taten in Tateinheit.

2

Erwerb, Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Schusswaffe und Führen derselben können eine einheitliche Tat bilden und sind nicht unabhängig als mehrere Taten zu werten.

3

Werden waffenrechtliche Verstöße durch zeitlich überlappende tatsächliche Gewaltausübung verwirklicht, sind diese als Tateinheit zu behandeln und beeinflussen den Schuldspruch sowie die Strafzumessung.

4

Bei Feststellung von Tateinheit sind hiervon berührte Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben bzw. anzupassen; die Sache ist gegebenenfalls zur neuern Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 12. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 62/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ als ███ 1. den Schausteller Giuseppe ████, geboren am █████ 1961 in ██████ (Italien), ███████ aus █████████, 2. den Gastwirt Massimo ██████████, geboren ████████████████ in █████████████████ (Italien), wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Saiz wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12. Oktober 1984, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass das Verbrechen des Besitzes und Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe, das Vergehen des Erwerbs und Besitzes einer Schusswaffe sowie deren Führen bei einer öffentlichen Veranstaltung insgesamt in Tateinheit stehen; im Ausspruch 2. a) der Einzelstrafe zu II 1 und II 2 der Urteilsgründe b) der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des vom Angeklagten Saiz eingelegten Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten Pa[REDACTED] werden verworfen. Der Angeklagte P[REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Schusswaffen – auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen – nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellt (BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschluss vom 3. August 1984 – 2 StR 207/84; Beschluss vom 15. Oktober 1980 – 3 StR 342/80; Urteil vom 31. Juli 1980 – 4 StR 340/80).

Ständige Rechtsprechung ist auch, dass Erwerb, Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Führen einer Schusswaffe eine Tat sind (BGH, Beschluss vom 22. November 1984 – 1 StR 517/84).

Im vorliegenden Fall übte der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Maschinenpistole vom 17. September 1982 bis Dezember 1982, über den Revolver jedenfalls am 24./25. September 1982 aus. Deshalb stehen die unter II 1 und II 2 der Urteilsgründe geschilderten Verstöße gegen das Waffengesetz in Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch; das hat die Aufhebung der Einzelstrafausprüche in diesen Fällen und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

SchikoraHerdegenFoth
UlsamerGranderath

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