Revision: Tateinheit bei überlappenden Waffenstraftaten – teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 183/86
- Datum
- 25.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Dauerstraftaten gegen das Waffenrecht, die sich zeitlich zumindest teilweise überschneiden, liegt Tateinheit vor; das gleichzeitige verbotene Ausüben tatsächlicher Gewalt über mehrere Waffen kann nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellen.
Weitere Verstöße gegen das Waffenrecht, die zugleich Begründung oder Fortsetzung des verbotenen bzw. unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt sind, werden zu einer Tat verbunden.
Liegen rechtliche Fehler in der Annahme mehrerer selbständiger Straftaten vor, sind die insoweit verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafentscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Beschränkungen der Untersuchungshaft begründen nicht schon für sich ein Verfahrenshindernis; Vernehmungen in Verbindung mit Tonbandwiedergaben begegnen keinen durchgreifenden Bedenken, sofern keine erheblichen Verfahrensmängel dargetan sind.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 18. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 183/86 in der Strafsache gegen die technische Zeichnerin Gisela Berta D[REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen verbotenen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. August 1986 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 1985
1. im Schuldspruch dahin abgedndert, dass die Angeklagte schuldig ist des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung sowie ferner – insgesamt tateinheitlich – des verbotenen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen, über halbautomatische Selbstladewaffen mit Kriegswaffenanschein und über Kriegswaffen, des unerlaubten Führens von und des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine kurze halbautomatische Selbstladewaffe, des mitgliedschaftlichen Beteiligens an einer terroristischen Vereinigung, der Urkundenfälschung in vier Fällen und der Begünstigung;
2. im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen drei Taten, nämlich der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, ferner der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, mit Begünstigung und mit unerlaubtem Führen und Besitz von einer kurzen halbautomatischen Selbstladewaffe und schließlich des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen, über halbautomatische Selbstladewaffen mit Kriegswaffenanschein und über Kriegswaffen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Waffen, Munition, Falschausweise und andere Gegenstände eingezogen. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Mit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass ein Verfahrenshindernis nicht vorliegt (vgl. BGHSt 32, 345, 350; 24, 239; BGHSt 33, 283; BGH NStZ 1984, 563 und 1985, 464 – vgl. auch BVerfG MDR 1986, 463; BGH MDR 1984, 335; BGH NStZ 1985, 230). Auch die der Angeklagten in der Untersuchungshaft auferlegten Beschränkungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen hat die Angeklagte ihre „Abgeschiedenheit“ in der Untersuchungshaft mit veranlasst, indem sie es nach ihrer Verlegung nach Frankfurt am Main im Juni 1983 ausdrücklich abgelehnt hat, am gemeinsamen Hofgang der Häftlinge teilzunehmen, um so ein Zusammensein mit „Genossen“ zu erzwingen.
Die Vernehmung der Zeugin HC in Verbindung mit dem Abspielen der Tonbänder begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BGHSt 14, 339, 341).
Die Revision der Angeklagten hat allerdings Erfolg, soweit das Oberlandesgericht drei rechtlich selbständige Straftaten angenommen hat. Denn neben dem Unterstützen einer terroristischen Vereinigung fällt der Angeklagten nur eine weitere Tat zur Last, weil die Dauerstraftaten gegen die Waffengesetze sich zumindest teilweise zeitlich überschneiden, also sämtlich in Tateinheit stehen, und ihrerseits die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und damit die Urkundenfälschung und die Begünstigung zu einer Tat verbinden.
Nach den Feststellungen führte die Angeklagte spätestens ab Anfang Juli 1982 (UA S. 49) bis zu ihrer Festnahme am 1. März 1983 (UA S. 67) unerlaubt eine kurze halbautomatische Selbstladewaffe und übte unerlaubt die tatsächliche Gewalt über sie aus. Teilweise zeitgleich, jedenfalls bis 26. Oktober 1982, übte sie ferner entgegen gesetzlichem Verbot die tatsächliche Gewalt (vgl. hierzu auch BGHSt 27, 380) über die in den Erddepots versteckten Waffen aus. Sie hatte auch selbst unmittelbaren Zugang zu den Depots, wie sich u. a. aus der Beuteeinlagerung (vgl. UA S. 96) ergibt, und konnte diese sämtlich über das Depot I, das „Schlüsseldepot“, erreichen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das gleichzeitige verbotene oder unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1985 – 1 StR 62/85; vgl. auch Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 52). Weitere Verstöße gegen das Waffenrecht, die zugleich Begründung oder Fortsetzen des verbotenen oder unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt sind, werden zu einer Tat verbunden (BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1984, 171; BGH NStZ 1985, 221).
Weil der Schuldspruch dahin zu ändern ist, dass die Angeklagte nur eines Waffendelikts in Tateinheit mit weiteren Vergehen schuldig ist, müssen die insoweit verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben werden. Das gilt aber auch für die wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ausgesprochene Einzelstrafe, da der Senat nicht ausschließen kann, dass auch diese Strafe von dem Rechtsfehler beeinflusst ist.
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