Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Führen und Besitz bei Waffendelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 517/84
Datum
22.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Verstößen gegen das Waffengesetz und Körperverletzung. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Erwerb, Besitz und Führen der halbautomatischen Waffe in Tateinheit zu behandeln sind, und hob den gesamten Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Führen einer Schusswaffe ist als besondere Form der tatsächlichen Gewaltausübung i.S.v. § 4 Abs. 4 WaffG zu qualifizieren und steht mit dem Besitz/Erwerb in Tateinheit; Führen und Besitz begründen daher keine selbständigen Delikte.

2

Für den Vorsatz bei Verstößen gegen das WaffG genügt, dass der Täter die Merkmale kennt, die die Waffe als halbautomatische Selbstladewaffe i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG kennzeichnen.

3

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn sich der Angeklagte gegen die Änderung nicht anders hätte verteidigen können.

4

Aus den Strafzumessungsgründen muss erkennbar sein, ob das Tatgericht eine Milderung gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen oder die Verminderung der Schuldfähigkeit nur innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 7. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ den Steinbrucharbeiter Norbert Otto █ aus ███, geboren am ████ ██ 1958 in █████, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 7. Mai 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und mit unerlaubtem Führen einer solchen Schusswaffe sowie b) der Körperverletzung schuldig ist;

im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten *„wegen verbotenen Waffenerwerbs, verbotener Waffenführung und wegen Körperverletzung“* zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: *„Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, dass ein Revolver in der Ausführung ‚double action‘ eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist (BGH NJW 1984, 1693). Der Angeklagte hat auch alle die Umstände gekannt, die seine Waffe zu einer halbautomatischen Selbstladewaffe im Sinne dieser Vorschrift machen. Das genügt für ein vorsätzliches Handeln. Jedoch kann der Auffassung der Strafkammer nicht gefolgt werden, dass der unerlaubte Erwerb und die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die fragliche Waffe einerseits sowie das unerlaubte Führen der Waffe andererseits zwei selbständige Straftaten darstellen.

Das Führen einer Waffe ist nur eine besondere Form der tatsächlichen Gewaltausübung (§ 4 Abs. 4 WaffG) und steht daher mit der Dauerstraftat des Besitzes in Tateinheit (BGHSt 29, 184, 186; 31, 29, 30; BGH NStZ 1984, 171/172). Der Schuldspruch muss deshalb entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dagegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der für die Vergehen gegen das Waffengesetz verhängten beiden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Auch die für das Vergehen der Körperverletzung verhängte Einzelstrafe muss aufgehoben werden, weil sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass diese Strafe bei den übrigen Einzelstrafen milder ausgefallen wäre. Der Schuldspruch wegen Körperverletzung ist dagegen frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.“*

Dem tritt der Senat bei. Er bemerkt ergänzend: Aus den Strafzumessungsgründen muss hervorgehen, ob das Tatgericht den Strafrahmen gemäß § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder die Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigt hat. Das angefochtene Urteil (UA S. 8 bis 12) stellt dies nicht klar.

SchikoraHerdegenFoth
UlsamerGranderath
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