Revision: Schuldspruchänderung zu unerlaubter Gewaltausübung mit Schusswaffen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 554/83
- Datum
- 08.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn Tatsachen und rechtliche Würdigung eine andere Tatqualifikation als die bisherige ergeben.
§ 265 Abs. 1 StPO verhindert eine Änderung des Schuldspruchs nicht, soweit durch die Änderung nicht ersichtlich die Verteidigungsrechte des Angeklagten derart berührt werden, dass er sich anders verteidigen müsste.
Führt die geänderte Tatqualifikation zu einer Abweichung der bisherigen Strafzumessung, kann der Strafausspruch aufgehoben werden.
Nach Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die Bedienstete Ingrid ███ aus ███, geboren am █████ in ██ ████ Sachbezeichnung: Roberto ███ u. a. wegen vorsätzlichen unerlaubten Gewaltausübens über Schusswaffen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1983, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Gewaltausübens über Schusswaffen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Schuldspruch musste geändert werden. Es liegt nur ein Vergehen des unerlaubten Gewaltausübens über Schusswaffen vor (BGH, Urt. v. 31. Juli 1980 – 4 StR 340/80; vgl. auch BGH NStZ 1982, 512). § 265 Abs. 1 StPO stand der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil nichts dafür zu ersehen ist, dass die Angeklagte sich aufgrund dieser Änderung anders als bisher gegen den Schuldvorwurf verteidigen könnte. Die Schuldspruchänderung führte zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen. Zur Frage der Zuständigkeit des Erwachsenengerichts bemerkt der Senat, dass hier der Sachverhalt anders liegt als in den Entscheidungen BGHSt 30, 260 und BGH, Beschluss vom 22. Januar 1980 – 5 StR 12/80.
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