WaffG: Tateinheit von unerlaubter Einfuhr und Waffenbesitz; Strafklageverbrauch als Zäsur
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 599/83
- Datum
- 13.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unerlaubte Einfuhr einer Schusswaffe und die nachfolgende unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe stehen regelmäßig in Tateinheit, weil der Waffenbesitz als Dauerdelikt eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist und nicht als subsidiär zurücktritt.
Der gleichzeitige unerlaubte Besitz mehrerer Schusswaffen verletzt den Tatbestand der „Ausübung der tatsächlichen Gewalt“ grundsätzlich nur einmal; weitere waffenrechtliche Delikte, die Fortsetzung dieser Ausübung sind, können sachlich-rechtlich zu einer Tat verbunden sein.
Wird eine Schusswaffe unerlaubt instand gesetzt oder bearbeitet, kann der hierfür notwendige Besitz als Dauerdelikt tateinheitlich mit der Instandsetzung zusammentreffen, wenn der Besitz einen tatbestandsrelevanten Beitrag zur Veränderung der Waffe leistet.
Decken sich die Ausführungshandlungen des unerlaubten Besitzes als Dauerstraftat und des unerlaubten Führens in einem für beide Delikte notwendigen Teil, ist Idealkonkurrenz anzunehmen; der gesteigerte Unrechtsgehalt ist über Tateinheit abzubilden.
Ein rechtskräftiges früheres Urteil bewirkt Strafklageverbrauch (§ 264 StPO, Art. 103 Abs. 3 GG) für alle bis zur Urteilsverkündung gehörenden, von demselben einheitlichen Lebensvorgang erfassten waffenrechtlichen Verstöße; die Urteilsverkündung bildet eine Zäsur, nach der fortgesetzter Waffenbesitz erneut verfolgbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 2. Mai 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 599/83
in der Strafsache gegen den Braumeister Günther ██ aus ███████████, geboren am ███ 1947 in █, zur Zeit in Haft, wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Waffengesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
A) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 2. Mai 1983 im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefasst:
I. Der Angeklagte ist schuldig in den Fällen II 1 bis II 4 und II 6 der Urteilsgründe folgender rechtlich █████████ zutreffender Verbrechen und Vergehen:
1. der unerlaubten Einfuhr einer vollautomatischen a) Selbstladewaffe,
Gründe
b) der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen, über halbautomatische Selbstladewaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, über wesentliche Teile vollautomatischer Selbstladewaffen, über den wesentlichen Teil einer halbautomatischen Selbstladewaffe, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt, über halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, über wesentliche Teile einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, über einen Schalldämpfer für eine solche Waffe und über Schusswaffen;
des Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe c) mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm;
des unerlaubten Erwerbs von Munition;
d) im Falle II 5 der Urteilsgründe: 2. sechs rechtlich zusammentreffender Vergehen der unerlaubten Einfuhr einer Schusswaffe;
im Falle II 7 der Urteilsgründe: e) eines Vergehens der Urkundenfälschung;
II. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die in den Fällen II 1 bis 1. II 4 und II 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen,
B) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
C) Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt 1. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Calw vom 20. Juni 1980 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie 2. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung zur weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Ferner hat es unter Vorbehalt der Einziehung den Angeklagten angewiesen, die unter III 1 der Urteilsformel bezeichneten Gegenstände binnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft an einen Berechtigten zu veräußern; die unter III 2 der Urteilsformel erwähnte Maschinenpistole ist eingezogen worden.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.
I. Die auf Verletzung von § 136a StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (vgl. UA S. 30–32; 72–79; 95/96).
II. Die Sachbeschwerden führen zur Änderung des Schuldspruchs und zur weitgehenden Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Das Landgericht legt dem Angeklagten unerlaubte Einfuhr von Waffen zur Last, die er im Falle II 1 der Urteilsgründe von Ende 1979 bis Anfang 1980 in der Schweiz, im Falle II 2 der Urteilsgründe im Frühjahr 1980 ebenfalls in der Schweiz und im Falle II 3 der Urteilsgründe im Januar 1981 im Fürstentum Liechtenstein erworben und jeweils in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hatte, wo er sie seiner Waffensammlung einverleibte. Zu Recht wendet sich die Anklagebehörde gegen die Auffassung der Strafkammer, gegenüber dieser Handlungsmodalität trete die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt, die sich nach dem jeweiligen Grenzübertritt anschloss, als subsidiär zurück (UA S. 82–87; 89/90; 90/91; 92). Beide Tatbestandsvarianten treffen tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammen: Die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen weist einen gravierenden Unrechtsgehalt auf. Es handelt sich um ein Dauerdelikt, das jedenfalls im Verhältnis zur unerlaubten Einfuhr, die einen einmaligen Vorgang darstellt, nicht im Wege der Gesetzeseinheit zurücktritt (ebenso Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 53 Anm. 2 b). Vielmehr erfordert die vollständige Erfassung des verwirklichten Unrechts die Annahme von Tateinheit (vgl. BGHSt 25, 373; Vogler in LK 10. Aufl. § 52 Rdn. 5). Das gilt umso mehr, als in aller Regel gegenüber der unerlaubten Einfuhr das wesentliche Gewicht auf dem nachfolgenden Waffenbesitz liegt.
Eine entsprechende Bewertung kommt darin zum Ausdruck, dass Tateinheit von unerlaubtem ██████ und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen angenommen wird (vgl. BGHSt 29, 184, 185/186; BGH, Beschl. vom 15. Juni 1982 – 1 StR 264/82; OLG ████ NJW 1979, 117, 118).
Das Landgericht verweist darauf, dass gegenüber der verbotenen Einfuhr von Betäubungsmitteln der gleichzeitige Besitz wegen Subsidiarität zurücktritt (so BGHSt 25, 385). Diese Entscheidung darf jedoch nicht ohne Weiteres auf den Bereich des Waffenrechts übertragen werden. Der unerlaubte Besitz einer Schusswaffe hat nicht die Funktion eines bloßen Auffangtatbestandes, ihm kommt eigenständige Bedeutung zu. Das geht bereits daraus hervor, dass § 28 Abs. 1 WaffG eine Waffenbesitzkarte vorsieht. Das Waffengesetz macht nicht nur den Erwerb und das Führen, sondern auch jede Ausübung der tatsächlichen Gewalt von einer behördlichen Erlaubnis abhängig (vgl. Bericht des Innenausschusses zu BT-Drucks. VI/3566 S. 2).
2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der gleichzeitige Besitz mehrerer Schusswaffen die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Form der „Ausübung der tatsächlichen Gewalt“ nur einmal verletzt (BGH, Urt. vom 31. Juli 1980 – 4 StR 340/80; Beschlüsse vom 15. Oktober 1980 – 3 StR 342/80 und vom 8. September 1983 – 1 StR 554/83; ebenso Potrykus/Steindorf aaO § 53 Anm. 5 a). Im Übrigen werden durch die unerlaubte Ausübung tatsächlicher Gewalt verschiedenartige Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Fortsetzung dieser Ausübung sind, schon im Sinne des sachlichen Rechts zu einer Tat verbunden (Willms LM WaffG 1976 Nr. 3). Demgemäß treffen Waffenherstellung, Waffenhandel und Waffenbesitz tateinheitlich zusammen (BGH, Urt. vom 3. März 1977 – 2 StR 390/76 – S. 16/17).
a) Entgegen der Meinung der Anklagebehörde ist das Landgericht im Falle II 6 a der Urteilsgründe zu Recht davon ausgegangen, im Hinblick auf die im Jahre 1978 erworbene und an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahre 1980 umgebaute Maschinenpistole „Walther MPL“, eine ehemalige Dekorationswaffe, habe zwischen dem Verbrechen der unerlaubten Instandsetzung einer vollautomatischen Selbstladewaffe und den Verbrechen der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe Idealkonkurrenz bestanden (vgl. UA S. 46/47, 54/55; 81/82; 87/88; 89–91/92). Der Besitz ist notwendige Voraussetzung für Bearbeiten oder Instandsetzen, liefert also über die Gleichzeitigkeit tatbestandsverwirklichender Geschehensabläufe hinaus einen tatbestandsrelevanten Beitrag zur Veränderung der Waffe (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67; Herdegen MDR 1980, 438, 439).
b) Im Falle II 6 c der Urteilsgründe hat das Landgericht im Hinblick auf den Double-Action-Revolver „Smith & Wesson Mod. 60“ zutreffend Tateinheit von unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt und unerlaubtem Führen bejaht (UA S. 56/57, 59/60; 81/82; 93). Die Staatsanwaltschaft hält Tatmehrheit für gegeben, weil der Angeklagte die Schusswaffe zunächst erworben und seiner Sammlung einverleibt hatte und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss fasste, sie auf einer Bahnfahrt von Rothenburg ob der Tauber nach München zu führen. Indessen deckten sich die Ausführungshandlungen des Besitzes als Dauerstraftat und des Führens während dieser Reise in einem für die jeweilige Tatbestandserfüllung in der konkreten Form notwendigen Teil (vgl. BGHSt 27, 66, 67; 4 StR 486/83; Vogler aaO § 52 Rdn. 22). Der Unrechtsgehalt eines Verhaltens, das Besitz und Führen umfasst und damit einen gesteigerten Unwert aufweist, muss durch Annahme von Idealkonkurrenz erfasst werden (Potrykus/Steindorf aaO § 53 Anm. 10 a a. E.).
3. Aus dieser Betrachtung ergibt sich: Das seit dem 28. Juni 1980 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Calw vom 20. Juni 1980 (UA S. 27/ 28) hat den Verbrauch der Strafklage bewirkt hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz. Allerdings wurde der Angeklagte nur eines Vergehens des unerlaubten Waffenhandels gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG schuldig gesprochen; denn das Gericht ging irrig davon aus, dass der Angeklagte die Schusswaffen zur Zeit der beiden Wohnungsdurchsuchungen bereits weiterveräußert hatte. Gleichwohl erstreckte sich die Urteilsfindung unter dem Aspekt „derselben Tat“ im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO; vgl. Art. 103 Abs. 3 GG) nicht nur auf die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in jenem Urteil aufgeführten Waffen, sondern auch auf sonstige Verstöße gegen das Waffengesetz hinsichtlich aller Waffen, die der Angeklagte im Zeitpunkt der Urteilsverkündung besaß oder die er zwar vor diesem Zeitpunkt, aber zugleich mit solchen Waffen in Besitz gehabt hatte (vgl. BGH, Urt. vom 31. Juli 1980 – 4 StR 340/80; Hürxthal in KK § 264 Rdn. 19/20). Ein einheitlicher Lebensvorgang (vgl. BGHSt 23, 141, 145/146; 29, 288, 292/293; BGH Strafverteidiger 1983, 322) war schon insofern gegeben, als die verschiedenen Verletzungen des Waffengesetzes wie aufgezeigt – im Sinne des sachlichen Rechts tateinheitlich zusammentrafen. Ob die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht Kenntnis davon hatten, dass der Angeklagte ein Waffenlager unterhielt, ist unerheblich. Die Verkündung des tatrichterlichen Urteils bildete eine Zäsur: Was nach diesem Zeitpunkt geschah, blieb einer weiteren Strafverfolgung zugänglich. Das gilt insbesondere für die Aufrechterhaltung des unerlaubten Waffenbesitzes.
a) Infolgedessen kann der Angeklagte in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe lediglich wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt in der Zeit nach dem 20. Juni 1980 verurteilt werden. In beiden Fällen entfällt der Vorwurf der unerlaubten Einfuhr und der anderen vor Erlass des Urteils des Amtsgerichts Calw begangenen Gesetzesverletzungen.
Soweit der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe die halbautomatische Selbstladepistole „Colt Government MK IV“ Anfang 1980 in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt und vereinbarungsgemäß sogleich an Rudolf █████ weitergegeben hatte (UA S. 35–36/37), kam eine Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe nicht in Betracht.
Bei dieser Sachlage war kein Raum für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB. Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Calw vom 20. Juni 1980 bleibt unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren bestehen; über den Widerruf der Strafaussetzung kann nunmehr entschieden werden.
b) Im Falle II 3 der Urteilsgründe tritt der Vorwurf der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Maschinenpistole „Uzi“, die der Angeklagte im Januar 1981 eingeführt hatte und seiner Sammlung einverleibte (UA S. 39/ 40), tateinheitlich zum Vorwurf der unerlaubten Einfuhr einer vollautomatischen Selbstladewaffe hinzu.
Daß der Angeklagte in den Fällen II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe die von ihm eingeführten Waffen – mit Ausnahme der Pistole, die an Rudolf █████ weitergegeben wurde – in der Folgezeit unerlaubt aufbewahrte, wurde ihm bereits in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss vorgeworfen, so dass es zur Berichtigung des Schuldspruchs eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO nicht bedurfte.
c) Das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 20. Juni 1980 hatte auch insoweit Verbrauch der Strafklage zur Folge, als der Angeklagte im Falle II 6 a der Urteilsgründe die bereits erwähnte Maschinenpistole „Walther MPL“ in der Zeit vor jener Verurteilung instand gesetzt hatte. Dies hat das Landgericht zutreffend dargelegt (UA S. 91/92). Die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt blieb strafbar.
d) Die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Munition im Falle II 4 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei.
e) Im Falle II 5 der Urteilsgründe stellt die gemeinschaftliche unerlaubte Einfuhr eine selbständige Tat dar, da die Schusswaffen, die in dem allein von Robert █████ geführten Pkw versteckt waren, nach dem Grenzübertritt sichergestellt wurden (UA S. 46), also nicht mehr in den Besitz des anschließend festgenommenen Angeklagten gelangten.
f) Im Übrigen ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Gesetzesverletzungen in den Fällen II 1 bis II 4 und II 6 der Urteilsgründe tateinheitlich (§ 52 StGB) zusammentreffen. Das folgt aus der Natur des unerlaubten Waffenbesitzes als Dauerstraftat. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen die ihn nicht beschwerende Annahme von Tateinheit anders als geschehen verteidigen könnte.
g) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle II 7 der Urteilsgründe lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Angeklagte hat somit in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) drei Taten begangen.
Die angewendeten Vorschriften lauten: § 52a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 33, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d, Buchst. e; § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 a Buchst. a, Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a; § 28 Abs. 1 Satz 1; § 29 Abs. 1 Satz 1; § 27 Abs. 1 Satz 1; § 35 Abs. 1 Satz 1 WaffG; § 267 Abs. 1; § 25 Abs. 2; § 52; § 53 StGB.
4. Die Änderung des Schuldspruchs, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vorgenommen hat, bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die in den Fällen II 1 bis II 4 und II 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtfreiheitsstrafen.
Im Übrigen ist das angefochtene Urteil nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Die Einziehungsanordnung (§ 56 WaffG; vgl. dazu BGH NStZ 1981, 104 Nr. 13) bleibt bestehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herdegen | Schikora | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |