Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Unzuständigkeit: Verweisung an Jugendkammer nach SVÄG 1979

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 12/80
Datum
22.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilungen der Angeklagten H und eines Mitangeklagten wegen Unzuständigkeit der Schwurgerichtskammer auf und verwies die Sache an die Jugendkammer zurück. Ausschlaggebend war die Anwendung der neuen Zuständigkeitsregelung des JGG in Verbindung mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 auf schwebende Verfahren. Es besteht kein Äquivalent zu § 6a StPO im Verhältnis Erwachsenengericht–Jugendgericht. Ein weiterer Angeklagter erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten Zuständigkeitsvorschriften des JGG gelten auf schwebende Verfahren ab ihrem Inkrafttreten, soweit nicht die Übergangsregelung greift.

2

Ist das Verfahren gegen einen Heranwachsenden mit dem Verfahren gegen Erwachsene verbunden, bestimmt § 103 Abs. 2 JGG nF die ausschließliche Zuständigkeit des Jugendgerichts, sofern nicht Ausnahmeregelungen (z.B. Wirtschaftsstrafkammer, § 74a GVG) greifen.

3

§ 103 Abs. 3 JGG nF regelt nicht nur Verfahrensfragen, sondern die Bestimmung des gesetzlichen Richters; eine Verletzung dieser zwingenden Zuständigkeitsregelung berührt jeden Angeklagten und macht die Entscheidung des unzuständigen Gerichts anfechtbar.

4

Zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht besteht keine dem § 6a StPO entsprechende Vorschrift; demnach ist § 6a StPO auf die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen diesen Gerichten nicht anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 11. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Fleischer Helmut H ███ aus ████, dort geboren am ██████████ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den ███████████████████ Henry W,

2. ██████ aus ████, geboren ████████ 1955 in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: ██ u. a. wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1980

Tenor

1. Dem Angeklagten W wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten H und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 1979, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben schon mit den Verfahrensrügen aus § 338 Nr. 4 StPO Erfolg.

Dazu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 18. Januar 1980 ausgeführt:

„Beide Revisionen beanstanden mit Recht, dass die Beschwerdeführer von der Schwurgerichtskammer anstatt von der Jugendkammer des Landgerichts verurteilt wurden.

Das Verfahren gegen den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten H war gemäß §§ 103, 112 JGG mit dem Verfahren gegen die erwachsenen Mitangeklagten ██████ und W verbunden worden. Nach § 103 Abs. 2 JGG idF des am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), der nach § 112 JGG für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gilt, ist in einem solchen Falle ausschließlich das Jugendgericht zuständig, falls nicht – was hier nicht zutrifft – die Strafsache gegen die Erwachsenen zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a GVG gehört. Nach Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 11 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 gelten die neuen Vorschriften vom 1. Januar 1979 an auch in schwebenden Verfahren. Die Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 6 aaO kommt hier nicht in Betracht, weil das Hauptverfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht eröffnet war.

§ 6a StPO findet hier keine Anwendung (vgl. auch §§ 209a Nr. 2 StPO und 103 Abs. 2 S. 3 JGG). Eine ihm oder den §§ 16, 222a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz im Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor.

Auf die Unzuständigkeit der Schwurgerichtskammer kann sich auch der Angeklagte ████████ berufen, obwohl ohne die Verbindung mit dem Verfahren gegen den Heranwachsenden H die Schwurgerichtskammer für seine Aburteilung zuständig gewesen wäre. § 103 Abs. 3 JGG nF regelt nicht nur das Verfahren, sondern dient zugleich der Bestimmung des gesetzlichen Richters. Von einem Verstoß gegen die dort enthaltene zwingende Zuständigkeitsregelung ist deshalb jeder Angeklagte betroffen, der von dem unzuständigen Gericht verurteilt worden ist.“

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki

Zitiert von (4)