Zurückverweisung: Jugendkammer bleibt nach Eröffnung für abgetrennte Erwachsenensache zuständig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/81
- Datum
- 04.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt nach § 103 Abs. 2 JGG kraft Gesetzes die Zuständigkeit des Jugendgerichts für verbundene Jugend- und Erwachsenensachen zu, verhindert § 47a JGG nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Übertragung einer abgetrennten, nur noch Erwachsenensachen betreffenden Sache an ein Erwachsenengericht gleicher oder niedrigerer Ordnung.
Bei der Auslegung von § 103 Abs. 3 JGG ist der mit § 47a JGG verfolgte Zweck zu berücksichtigen; § 47a JGG geht dem Wortlaut des § 103 Abs. 3 JGG vor, soweit sonst bereits geleistete Verfahrensarbeit unnötig wiederholt würde.
Der Tatrichter hat in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen die Zuständigkeit zwischen Jugend- und Erwachsenengericht zu überprüfen; es genügt der Vortrag der Tatsachen, aus denen sich die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt.
Eine Rüge der Unzuständigkeit ist auch ohne zuvor erhobenen Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung zulässig; es besteht keine Entsprechung zu Vorschriften wie §§ 6a, 16 oder 222a StPO im Verhältnis Jugendgericht/Erwachsenengericht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Oktober 1980
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Fundstelle: 42, 17 JGG 1975: §§ 47a, 103 Abs. 2, 3
Das Jugendgericht kann eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens abgetrennte und nur noch Erwachsene betreffende Sache entgegen dem Wortlaut des § 103 Abs. 3 JGG wegen des Vorrangs des § 47a JGG nicht an ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung abgeben.
BGH, Urteil vom 4. November 1981 – 2 StR 242/81 – LG Frankfurt am Main
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 242/81 in der Strafsache gegen den Kaufmann Kenan A. in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1937 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. C. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus F. als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge, die erkennende Strafkammer habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen und gegen § 338 Nr. 4 StPO verstoßen, zuständig sei die Jugendkammer gewesen, zur Aufhebung des Urteils.
Die Rüge ist zulässig. Hierfür ist nicht vorausgesetzt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Besetzungseinwand erhoben hat. Eine den §§ 6a, 16 oder 222a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz im Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1980 – 5 StR 12/80 – und vom 26. November 1981 – 2 StR 689/80). Vielmehr hat der Tatrichter in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob das Jugendgericht oder das Erwachsenengericht zuständig ist (BGHSt 26, 191, 199; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Ergänzungsband § 209 Rdn. 18). Es genügt somit der Vortrag der Tatsachen, aus denen sich die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt.
Die Rüge ist auch begründet.
Die 8. große Strafkammer als Jugendkammer hatte am 22. August 1980 das Hauptverfahren gegen den erwachsenen Angeklagten, den erwachsenen Mitangeklagten ████ und den jugendlichen Mitangeklagten [REDACTED] eröffnet.
Während der Hauptverhandlung erachtete die Jugendkammer eine von den beiden erwachsenen Angeklagten beantragte voraussichtlich zeitraubende Beweiserhebung für geboten. Sie war andererseits der Auffassung, „die Durchführung der in Aussicht genommenen Beweisaufnahme (sei) nicht für die Feststellung der Art und des Umfangs der Beteiligung des Angeklagten █████ erforderlich“. Sie trennte deshalb mit Beschluss vom 11. Juli 1980 das Verfahren gegen den Angeklagten und den erwachsenen Mitangeklagten ab, um das Verfahren gegen den jugendlichen Angeklagten alsbald abschließen zu können. Da das abgetrennte Verfahren nur noch Erwachsene betraf und die Jugendkammer sich angesichts ihrer Terminlage zu dessen Durchführung erst dreieinhalb Monate später in der Lage gesehen hätte, verwies sie es durch denselben Beschluss in Anwendung des § 103 Abs. 3 JGG „an die zuständige Erwachsenenstrafkammer des Landgerichts“. Daraufhin führte die 1. große Strafkammer die Hauptverhandlung durch. Sie war jedoch unzuständig; zuständig blieb auch für das abgetrennte Verfahren die Jugendkammer.
Zwar gebietet § 103 Abs. 3 JGG nach seinem Wortlaut für den Fall der Trennung verbundener Jugend- und Erwachsenensachen, und zwar ohne Beschränkung auf bestimmte Fallgruppen oder Verfahrensabschnitte, „die Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre“. Das wäre im vorliegenden Fall allerdings die für Erwachsene zuständige Strafkammer. Jedoch muss § 103 Abs. 3 JGG im Zusammenhang mit dem durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) mit Wirkung vom 1. Januar 1979 geänderten Absatz 2 des § 103 JGG und dem durch dasselbe Gesetz neu eingefügten § 47a JGG gesehen werden. § 103 Abs. 2 JGG begründet nunmehr für alle (nicht zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstraf- oder Staatsschutzkammern gehörenden) verbundenen Jugend- und Erwachsenensachen zwingend die Zuständigkeit des Jugendgerichts.
Sofern sich in einer beim Jugendgericht anhängigen Sache – z. B. für einen nach Abtrennung nur noch gegen Erwachsene gerichteten Teil – ergibt, dass für die Verhandlung und Entscheidung eigentlich ein Erwachsenengericht gleicher oder niedrigerer Ordnung zuständig wäre, schließt § 47a JGG für das Stadium nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuständigkeitsübertragung aus. Im Gesetzentwurf (BT-Drucks. 8/976 S. 69) wurde diese Regelung mit der Erwägung, dass Jugendgerichte ebenso gut wie Erwachsenengerichte zur Verhandlung von Erwachsenensachen in der Lage sind, und mit dem Interesse an der zügigen Erledigung anhängiger Verfahren begründet. Damit soll ersichtlich ausgeschlossen werden, dass der bis zur Verfahrenseröffnung erforderliche Arbeits- und Zeitaufwand, wenn er vom Jugendgericht bereits geleistet wurde, von einem anderen, nicht besser geeigneten Gericht erneut aufgewandt werden muss. Diese Gesamtregelung führt bei Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks zu der Auslegung, dass der neu geschaffene § 47a JGG der aus dem alten Recht unverändert beibehaltenen Vorschrift des § 103 Abs. 3 JGG vorgeht und deren Anwendungsbereich entsprechend einschränkt (BayObLGSt 1980, 46; Brunner, JGG 6. Aufl. § 47a Rdn. 3, 103 Rdn. 13, 14; Rieß aaO § 209a Rdn. 27; Paulus in KMR, StPO 7. Aufl. Rdn. 65 vor § 1, 4 Rdn. 13).
Das gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber die Anpassung des § 103 Abs. 3 JGG aus Versehen unterlassen (so Rieß aaO Rdn. 25) oder seine auf § 47a abgestimmte Anwendung auch ohne Änderung für gesichert gehalten hat.
Die vorliegende, von der Jugendkammer nach Eröffnung der Hauptverhandlung abgetrennte Sache gehörte nicht zu den Ausnahmefällen, in denen die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer, Staatsschutzkammer oder eines Erwachsenengerichts höherer Ordnung begründet ist. Infolgedessen war der Jugendkammer durch § 47a JGG die Verweisung an die für Erwachsene zuständige Strafkammer untersagt; sie blieb selbst für die weitere Verhandlung und Entscheidung zuständig.
Aus diesen Gründen muss auch die Zurückverweisung an die Jugendkammer erfolgen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81).
| Maier | Mösl | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |