Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Tatbestandsmerkmale der Erpressung (§253 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 334/85
Datum
09.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Diebstähle und schwerer räuberischer Erpressung ein. Zentral war, ob die Erpressungsvoraussetzung der rechtswidrigen Bereicherungsabsicht vorlag, da der Täter eine Forderung geglaubt haben könnte. Der BGH hob den Schuldspruch in diesem Fall und die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründend erklärte der Senat, ein Tatbestandsirrtum über ein Bestehen eines Rechtsanspruchs schließt den Vorsatz bzgl. rechtswidriger Bereicherung aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern; die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist Tatbestandsmerkmal.

2

Glaubt der Täter, er habe einen rechtlichen Zahlungsanspruch, so liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz bezüglich der rechtswidrigen Bereicherungsabsicht ausschließt und damit die Strafbarkeit wegen Erpressung entfallen kann.

3

Das Wissen um eine tatsächliche oder vermeintliche Forderung und deren gewaltsame Durchsetzung kann hingegen den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen, ändert aber nichts an der fehlenden Voraussetzung der Erpressung.

4

Die Aufhebung eines für tat-einheitlich gehaltenen Delikts (z. B. Erpressung) wegen fehlender Tatbestandsmerkmale kann die Aufhebung der darauf gestützten Gesamtfreiheitsstrafe und die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung nach sich ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 334/85 in der Strafsache gegen Egon Heinz █ aus ███, geboren am ██ 1953 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II 6 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil ██), b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall II 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten zunächst unbeschränkt eingelegte Revision wendet sich mit der Sachrüge noch gegen den Schuldspruch im Fall II 6, gegen die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Die darin liegende Teilrücknahme des Rechtsmittels ist zwar unwirksam, da der Verteidiger hierzu nach seiner Bestellung keine ausdrückliche Ermächtigung erhalten hat (§ 302 Abs. 2 StPO). Soweit die Revision keine Beanstandungen erhebt, ist sie jedoch wegen Fehlens der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig (BGH, Urteil vom 17. April 1985 – 2 StR 27/85; Beschluss vom 13. Juni 1985 – 1 StR 247/85).

Die im verbliebenen Rahmen gebotene Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 6 der Urteilsgründe, weil das Landgericht nicht feststellt, dass der Angeklagte alle inneren Merkmale der Erpressung (§ 253 StGB) verwirklicht hat. Nach § 253 StGB ist der Täter nur strafbar, wenn er gehandelt hat, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 17) Tatbestandsmerkmal. Wenn der Täter zu dessen Gunsten – er oder der Dritte – glaubt, er handle, habe einen Rechtsanspruch auf Zahlung, so hat er nicht das Bewusstsein, dem Opfer einen Vermögensnachteil zuzufügen; die irrige Annahme einer Forderung bewirkt einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 42; BGH NJW 1982, 2265; Dreher/Tröndle, StGB § 253 Rdn. 14). Das Wissen des Täters um die wirkliche oder vermeintliche Forderung, diese gewaltsam beizutreiben, ändert daran nichts; insoweit kommt eine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht.

Hier haben der Angeklagte und seine Mittäter das Opfer ██ unter anderem veranlasst, ihnen seine Geldbörse auszuhändigen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA 11) taten sie dies, weil Cornelia ████ gegen ███ eine Forderung von 800,– DM aus einem nicht eingelösten Scheck zu haben behauptete und sie ███ zur Hergabe der Schecksumme zwingen wollten. Während des Tatgeschehens erwähnten weder der Angeklagte noch seine Mittäter etwas von der angeblichen Forderung der Cornelia ███ (UA 13). Den möglichen Schluss, dass der Angeklagte nicht zur Durchsetzung eines bestehenden Zahlungsanspruchs, sondern in rechtswidriger Bereicherungsabsicht handelte, zieht das Landgericht daraus nicht. Vielmehr billigt es ihm im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu, dass er „unwiderlegt der Auffassung war, die Cornelia ███ habe gegen das Opfer eine nicht unerhebliche Geldforderung“ (UA 19). Träfe dies zu, hätte sich der Angeklagte nicht der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht.

Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung auch der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen schweren Raubes (vgl. BGHSt 17, 87, 90). Die Teilaufhebung zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte durch die Wegnahme der australischen Dollar vor dem Erscheinen des Opfers zusätzlich den Tatbestand des Diebstahls verwirklicht hat.

SalgerLaufhütteJahnke
KnoblichGoydke

Zitiert (2)

Zitiert von (4)