Revision teilweise stattgegeben: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit unzureichend berücksichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 247/85
- Datum
- 13.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls (§ 250 Abs. 2 StGB) und der Bemessung von Jugendstrafe (§ 18 JGG) ist eine festgestellte oder ernstlich beachtliche verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in die Strafzumessung angemessen einzubeziehen.
Die bloße Unterstellung einer verminderten Schuldfähigkeit ohne ausreichende Feststellungen darf nicht dazu führen, dieser Umstand bei der Strafzumessung ein geringeres Gewicht beizumessen.
Wenn bei der Strafzumessung ein Fehler vorliegt, der sich nachteilig auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Schuldspruch kann trotz Aufhebung des Strafausspruchs Bestand haben; schuldrechtliche Feststellungen bleiben insoweit unberührt, wenn in der Nachprüfung keine Rechtsfehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 12. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 247/85 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Günter █████ ██ aus █, dort geboren am ███ 1966, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 12. März 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt – was auch bei der Bemessung von Jugendstrafe (§ 18 JGG) von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH MDR 1972, 791, 792; BGH StV 1982, 27, 28; 1982, 338; 1982, 474; 1984, 254) – unter anderem ausgeführt (UA S. 14/15):
"Bei dem Angeklagten ██████ ist zwar § 21 StGB nicht auszuschließen, was ███ ███ weiteren Strafzumessung zu berücksichtigen ist, aber auch nicht positiv festgestellt."
Diese Erwägung lässt besorgen, dass die Jugendkammer der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB – die grundsätzlich mit der Bejahung der Reife des Jugendlichen gemäß § 3 Satz 1 JGG vereinbar ist (BGHSt 5, 366, 367; Brunner, JGG 7. Aufl. § 3 Rdn. 10) – deshalb ein geringeres Gewicht beigemessen hat, weil sie nicht erwiesen, sondern nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nur unterstellt ist. Das wäre aber unzulässig (BGH StV 1984, 69; 1984, 464). Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich dieser Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Seine Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
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