Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung (Infizierung mit Gonorrhoe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 488/90
- Datum
- 30.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision ist unwirksam, wenn der Verteidiger nicht nach § 302 Abs. 2 StPO zur Beschränkung ermächtigt war.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nach § 349 Abs. 1 StPO, ist die Revision insoweit unzulässig.
Nach § 349 Abs. 4 StPO kann der Strafausspruch aufgehoben werden, auch wenn der Schuldspruch Bestand hat.
Bei der Strafzumessung dürfen Folgen der Tat nach § 46 Abs. 2 StGB nur berücksichtigt werden, wenn diese vom Täter verschuldet sind; unbewusste Kenntnis einer eigenen Krankheit rechtfertigt die Annahme des Verschuldens nicht ohne darlegbare Anhaltspunkte für Vorhersehbarkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Tischler ███ ██ ██████ ███ Horst geboren am [REDACTED] 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1990 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. August 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos. Ihre Beschränkung auf das Strafmaß ist allerdings unwirksam, weil der Verteidiger dazu nicht ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel ist aber nur zum Strafausspruch begründet worden. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision deshalb wegen des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985 – 4 StR 334/85 – und Urt. v. 9. Dezember 1986 – 5 StR 504/86).
2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung erschwerend gewertet, dass der Angeklagte durch die Vornahme der sexuellen Handlung das Tatopfer mit Gonorrhoe (Tripper) infiziert hat. Diese Strafzumessungserwägung begegnet rechtlichen Bedenken, weil Auswirkungen der Tat nach § 46 Abs. 2 StGB nur dann zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt werden dürfen, wenn sie von ihm verschuldet sind. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von seiner Geschlechtskrankheit nichts gewusst. Für die Annahme, dass er dennoch die Infizierung des Opfers voraussehen konnte, bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt.
| Laufhütte | Horstkotte | Harms | |||
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