Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unwirksame Beschränkung durch bestellten Verteidiger und Unzulässigkeit mangels Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 246/90
Datum
20.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein; der bestellte Verteidiger erklärte eine Beschränkung der Anfechtung, ohne Ermächtigung nach §302 Abs.2 StPO nachzuweisen. Die Beschränkung war daher unwirksam, die Revision richtete sich gegen das gesamte Urteil. Soweit keine Revisionsgründe vorgetragen wurden, ist die Revision wegen fehlender Begründung nach §344 StPO unzulässig; ansonsten war sie unbegründet. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Beschränkung der Anfechtungserklärung durch einen bestellten Verteidiger setzt den Nachweis einer Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO voraus; fehlt dieser Nachweis, bleibt die Anfechtung unbeschränkt wirksam.

2

Eine Revision ist unzulässig, soweit die Revisionsbegründung nicht die nach § 344 StPO vorgeschriebene substantiiert darlegte Begründung enthält.

3

Verwirft das Revisionsgericht die angegriffenen Entscheidungen nach der Nachprüfung, wenn kein zu beanstandender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird, so ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 20. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 246/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Vitomir G █████ aus ████, geboren am ████████ 1928 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO und zu I. Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 20. Februar 1990 wird verworfen.

Das Rechtsmittel ist von dem bestellten Verteidiger unbeschränkt eingelegt worden. Die in der Revisionsbegründungsschrift erklärte Beschränkung der Anfechtung auf die Verurteilung in den Fällen II. 1 und 5 der Urteilsgründe sowie auf die Ausspriche über die Gesamtstrafen ist nicht wirksam, weil eine Ermächtigung des bestellten Verteidigers (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht nachgewiesen ist. Die Revision richtet sich daher nach wie vor gegen den gesamten Schuld- und Strafausspruch. Sie ist aber, soweit keine Beanstandungen erhoben werden (Verurteilung wegen der Taten zu 6 und 7 der Urteilsgründe, II. 2 bis 4), wegen Fehlens der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom

Gründe

17. April 1985 – 2 StR 27/85, Beschlüsse vom 13. Juni 1985 – 1 StR [REDACTED] – und vom 9. Juli 1985 – 4 StR 247/85 – und vom 9. Juli 1985 – 4 StR 334/85).

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung in den Fällen II. 1 und 5 der Urteilsgründe und gegen die Ausprüche über die Gesamtstrafen wendet, ist sie unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SteindorfGoydkeBlauth
JahnkeMaatz

Zitiert (2)