Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Tatbestandsirrtums bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 540/89
Datum
23.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht offenbar unwidersprochen annahm, der Angeklagte habe geglaubt, einen Anspruch auf die Herausgabe des Gegenstands zu haben. Ein solcher Anspruchsglaube kann einen Tatbestandsirrtum darstellen und den für die räuberische Erpressung erforderlichen Vorsatz ausschließen; allenfalls komme eine Verfolgung wegen Nötigung in Betracht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatbestandsirrtum über das Vorliegen eines Anspruchs auf Herausgabe einer Sache kann den Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung eines rechtswidrigen Vermögensnachteils ausschließen und damit eine Verurteilung wegen Vermögensdelikten wie räuberischer Erpressung verhindern.

2

Das bloße Wissen um die fehlende Berechtigung, einen Anspruch gewaltsam durchzusetzen, beseitigt nicht zwingend den Tatbestandsirrtum; vielmehr kann insoweit stattdessen eine strafbare Nötigung in Betracht kommen.

3

Hat das Tatgericht die Überzeugung des Täters von einem vermeintlichen Anspruch als unwiderlegt festgestellt, muss es prüfen, ob hierdurch der für die Verwirklichung des Tatbestands erforderliche Vorsatz entfällt; unterbleibt eine solche Prüfung, ist das Urteil aufzuheben.

4

Wenn die Verurteilung eines Hauptdelikts entfällt und andere Taten wegen Tateinheit mit diesem verbunden sind, ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 540/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █ aus Köln, dort geboren am █████ 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte an, die Zeugin Seidler, die er zur Herausgabe einer Armbanduhr nötigte, wolle ein ihm gehörendes Aquarium unterschlagen. Ob und welche Ansprüche er deshalb gegen die Zeugin zu haben glaubte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer hierzu jedoch ausgeführt:

"Dem Angeklagten ist ferner nicht zu widerlegen, daß er gegen die Zeugin [REDACTED] tatsächlich eine Schadensersatzforderung hat, die er auf die dargelegte Weise eintreiben wollte, wobei ihm allerdings klar war, daß er zur Befriedigung seiner Forderung kein Faustrecht anwenden durfte" (UA S. 39).

Diese Ausführungen lassen besorgen, das Tatgericht habe als unwiderlegt angesehen, daß der Angeklagte der Meinung war, von der Zeugin die Herausgabe ihrer Uhr als Schadensersatzleistung verlangen zu können. Dann aber hatte der Angeklagte nicht das Bewußtsein, dem Opfer einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen; die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer bewirkte vielmehr insoweit einen seinen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; BGH StV 1984, 422 m. w. N.; BGHR § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2). Das Wissen des Angeklagten um seine fehlende Berechtigung, den wirklichen oder vermeintlichen Anspruch gewaltsam beizutreiben, ändert daran nichts; insoweit kommt eine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1985 – 4 StR 334/85).

Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung hat daher keinen Bestand. Da das Landgericht Tateinheit der schweren räuberischen Erpressung mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung angenommen hat, ist das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben.

HerdegenNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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