Revision: Vorwegvollzug der Strafe vor Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 287/86
- Datum
- 03.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird grundsätzlich vor der Freiheitsstrafe vollzogen; eine Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel besser erreicht wird (§ 67 Abs. 1, 2 StGB).
Die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, erfordert bei langer Freiheitsstrafe besondere Feststellungen, etwa die begründete Erwartung eines Vollzugsartenwechsels oder die Notwendigkeit, dass die Maßregel unmittelbar der Entlassung vorausgeht.
Zur Rechtfertigung eines Vorwegvollzugs reichen bloße Vermutungen oder pauschale Hinweise auf mangelnde Therapiebereitschaft nicht aus; es sind konkrete, überzeugende Feststellungen zur besseren Aussicht des Maßregelvollzugs vorzulegen.
Ist während des Verfahrens eine für das Verfahren anwendbare Neuregelung eingetreten, die für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, kann der Senat die Sache an die Tatgerichte zurückverweisen, damit diese die geänderte Rechtslage berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 287/86 URTEIL in der Strafsache gegen Sch ███ Dierk aus ███, dort geboren am 0. ███ 1960, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, dass die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die lediglich im Rechtsfolgenausspruch ausgeführte, insoweit auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch keinen Erfolg. Auch die Anordnung, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, hält rechtlicher Prüfung stand. Dagegen kann die von der Verteidigung in erster Linie angegriffene Anordnung, dass die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist, nicht bestehenbleiben.
1. Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann. In der vom Landgericht angewandten, bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung der genannten Vorschrift war vorgesehen, dass in diesen Fällen die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen war. Die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 neugefasste Vorschrift ermöglicht es nunmehr auch, einen Teil der Strafe, also nicht die gesamte Strafe, vor der Maßregel zu vollziehen.
2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB a. F. nicht ausreichend begründet. a) Die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe nach dieser Vorschrift war, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (BGH NStZ 1985, 571; StV 1986, 154), nur möglich, wenn sie bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung als sinnvolle Vorstufe der Vollziehung der Maßregel für deren Zweck erforderlich war. Dies setzte bei einer langen Freiheitsstrafe in der Regel entweder die Erwartung voraus, dass es im Laufe der Vollstreckung zu einem Wechsel der Vollzugsart kommen würde (BGHSt 33, 285),
oder erforderte die Feststellung, es sei für den Maßregelvollzug notwendig, dass er der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe (BGH NStZ 1986, 140).
b) Auf diesen letztgenannten Grund hat das Landgericht seine Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, gestützt. Es führt aus, vom Standpunkt der Rehabilitation aus „sollte gerade bei der Persönlichkeit dieses Angeklagten der Entlassung in die Freiheit eine Entziehungskur unmittelbar vorausgehen“ (UA 16). Ausreichende Gründe dafür hat die Strafkammer aber nicht dargelegt. Sie weist lediglich darauf hin, dass der Angeklagte für eine Therapie noch nicht ausreichend motiviert sei, und fügt hinzu, dass sich dies „im Laufe des Strafvollzuges ändern dürfte“ (UA 17). Das Wort „dürfte“ spricht dafür, dass die mit ihm umschriebene Annahme auf Vermutungen und nicht auf der Überzeugung der Strafkammer beruht. Davon abgesehen besagt die Erwägung nicht, dass eine Therapiebereitschaft nur bei einem Vorwegvollzug der Strafe zu erreichen sei. Dies wäre eine reine Hypothese (vgl. Steller, Sozialtherapie statt Strafvollzug, 1977, S. 65, 87 ff.). Die Anwendung des § 67 Abs. 2 StGB setzt aber voraus, dass das Ziel des Maßregelvollzuges bei einem Normalvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann; die Umkehr der Reihenfolge der Vollstreckung muss im Einzelfall vielmehr bessere Aussichten einer Heilung des Täters versprechen (BGH NStZ 1985, 571). An dieser Feststellung fehlt es. Deshalb kann, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehenbleiben.
3. Der Senat sieht sich aber nicht in der Lage, dem Antrag des Generalbundesanwaltes entsprechend in der Sache selbst zu entscheiden, also auszusprechen, dass die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe entfällt. Die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Änderung des § 67 Abs. 2 StGB gilt gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auch für das anhängige Verfahren (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1986 – 1 StR 226/86). Mit ihr hat sich der Tatrichter noch nicht auseinandersetzen können. Ihre Anwendbar— keit ist nicht von vornherein auszuschließen. Zwar hält die Neuregelung „an der Forderung des geltenden Rechts fest, dass eine entsprechende Entscheidung nur im Rehabilitationsinteresse“ des Täters ergehen darf, wie in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung, auf den sie zurückgeht, ausgeführt ist (BT-Drucks. 10/2720 S. 13). Sie ist aber gerade auf Fälle wie den vorliegenden, in dem neben der Maßregel langfristige Freiheitsstrafen verhängt worden sind, zugeschnitten, und will nachträgliche Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich machen, wo von vornherein deutlich ist, dass „ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse“ des Täters liegt (BT-Drucks. aaO).
Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit bestimmt ist, dass die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Insoweit ist die Sache an das Landgericht zu-
rückzuverweisen. Dies wird bei seiner Prüfung, ob die Vorwegvollziehung eines Teils der Strafe geboten ist, auch § 67 Abs. 4 und 5 StGB n. F. zu berücksichtigen haben.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Hürxthal | Jahnke |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 418/86 · 31.07.1986Aufhebung des Vorwegvollzugs der Strafe vor Unterbringung in Entziehungsanstalt
- BGH · 4 StR 462/86 · 18.09.1986Revision teilweise stattgegeben: Vorwegvollziehung der Strafe vor Unterbringung aufgehoben
- BGH · 4 StR 489/86 · 30.10.1986Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Ermittlung des Strafrahmens
- BGH · 4 StR 596/86 · 28.11.1986Revision teilweise erfolgreich: Vollstreckungsreihenfolge bei Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben