Revision teilweise erfolgreich: Vollstreckungsreihenfolge bei Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 596/86
- Datum
- 28.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine abweichende rechtliche Würdigung der tatbestandsmäßigen Qualifikation berührt Schuld- und Strafausspruch nicht, sofern sich daraus keine nachteilige Auswirkung auf die Strafzumessung ergibt.
Die Anordnung, die Freiheitsstrafe vor einer Maßregel nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) zu vollziehen, erfordert eine Prüfung, ob die nach § 67 Abs. 2 StGB mögliche teilweise Vorwegnahme der Freiheitsstrafe das angestrebte Ergebnis ebenfalls erreichen kann.
Hat eine Gesetzesänderung die Vollstreckungsreihenfolge geändert oder eine Teilvollstreckung ermöglicht, muss die Strafkammer diese Neuregelung in ihrer Entscheidung berücksichtigen; unterbliebene Prüfung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei der Strafzumessung kann die objektive Ungefährlichkeit einer eingesetzten Waffe strafmildernd berücksichtigt werden, ohne dass dies die tateinheitliche Qualifikation der Tat berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 596/86 in der Strafsache gegen Wolfgang ███ aus ██, ██, geboren am ████████████████████, in ████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. November 1986 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, dass die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie die Unterbringungsanordnung richtet. Allerdings ist der Angeklagte nicht nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Dies gefährdet jedoch weder den Schuld- noch den Strafausspruch. Der Generalbundesanwalt hat insofern zutreffend ausgeführt:
> „Die Auffassung der Strafkammer, die lediglich mit Schreckschusspatronen geladene Gaspistole sei eine Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA S. 10), trifft zwar nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1986 – 4 StR 460/86 – Nachw.). Dies stellt jedoch den Schuldspuch nicht in Frage. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Waffe eingesetzt, um den Widerstand der Zeugin Stracke durch Drohung mit Gewalt auszuschalten (UA S. 8). Er hat damit den Tatbestand des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die abweichende rechtliche Beurteilung im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat die objektive Ungefährlichkeit der Waffe ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 12). Das Urteil lässt damit erkennen, dass der Unrechtsgehalt der Tat – unabhängig von der rechtlichen Beurteilung – zutreffend gewürdigt wurde.“
2. Dagegen kann die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu (§ 349 Abs. 4 StPO) dargelegt:
> „Die Strafkammer hat die Umkehr der durch das Gesetz im Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge auf die Feststellung gestützt, es sei für den Erfolg der Maßregel notwendig, dass diese unmittelbar vor der Entlassung in die Freiheit vollzogen werde (vgl. UA S. 14). Diese Erwägung ist im Grundsatz zutreffend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH MDR 1985, 1041; Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 287/86; Beschluss vom 18. September 1986 – 4 StR 462/86). Die Strafkammer hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass § 67 Abs. 2 StGB in der Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I 383) nunmehr auch ermöglicht, einen Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen. Sie hat demzufolge nicht geprüft, ob das von ihr gewünschte Ergebnis, nämlich die Entlassung des Angeklagten im unmittelbaren Anschluss an die Therapie, auch dann erreicht werden kann, wenn nur ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden würde. Die neu gefasste Vorschrift ist gerade auf Fälle zugeschnitten, in denen neben der Maßregel eine längerfristige Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/2720, S. 13). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist.“
Dem tritt der Senat bei.
| Meyer-Goßner | Hirschthal | Goydke | |||
| Knoblich | Jahnke |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 287/86 · 03.07.1986Revision: Vorwegvollzug der Strafe vor Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben
- BGH · 4 StR 460/86 · 09.09.1986Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Diebstahls mit Schusswaffe und Körperverletzungen, Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 462/86 · 18.09.1986Revision teilweise stattgegeben: Vorwegvollziehung der Strafe vor Unterbringung aufgehoben