Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Diebstahls mit Schusswaffe und Körperverletzungen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 460/86
- Datum
- 09.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine mit Schreckschussmunition geladene Waffe ist keine Schusswaffe i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sie nicht dazu bestimmt ist, durch Schüsse körperliche Verletzungen hervorzurufen.
Der Schuldspruch wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist aufzuheben, wenn die tatgegenständliche Waffe nicht die gesetzlich vorausgesetzte Eigenschaft einer Schusswaffe aufweist und keine hinreichenden Feststellungen zur Verwendungsabsicht vorliegen, die eine Berichtigung ermöglichen würden.
Soweit neue oder ergänzende Feststellungen zum Ablauf eines Teilakts (z.B. Entwendung) die rechtliche Einordnung dieses Vorgangs in Beziehung zu anderen Taten (z.B. vorsätzliche Körperverletzungen) ändern könnten, sind die betreffenden Schuldsprüche und die darauf gestützte Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit unbegründet, als der angefochtene Schuldspruch sachlich-rechtlich tragfähig ist; in diesen Punkten bleibt das angefochtene Urteil bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 10. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 460/86 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ██ Thomas ███, dort geboren am ███████ 1962, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen und wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender (vorsätzlicher) Körperverletzungen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender (vorsätzlicher) Körperverletzungen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 19. August 1986 ausgeführt:
„Eine mit Schreckschussmunition geladene Waffe ist keine Schusswaffe i. S. dieser Vorschrift, da sie nicht dazu bestimmt ist, durch Schüsse körperliche Verletzungen hervorzurufen. Von ihr geht nicht die erhöhte Gefährlichkeit aus, die den Grund für die schwere Bestrafung des Diebstahls mit Waffen bildet. Das bloße Mitsichführen einer solchen Waffe, die lediglich dazu bestimmt ist, den Gegner einzuschüchtern, kann daher das qualifizierende Merkmal des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllen (BGH NJW 1965, 2115, 2116; NJW 1976, 248; Beschluss vom 11. März 1986 – 1 StR 71/86; vgl. auch BGH Urteil vom 13. September 1972 – 3 StR 287/72). Der Schuldspruch wegen Diebstahls mit Waffen ist daher aufzuheben. Eine Berichtigung des Schuldspruchs kann derzeit nicht in Betracht gezogen werden, da die Jugendkammer nicht festgestellt hat, zu welchem Zweck der Angeklagte die Waffe bei sich führte. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte die Absicht hatte, den Revolver zur Verhinderung oder zur Überwindung von Widerstand zu gebrauchen (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB).“
Dem schließt sich der Senat an.
Da nicht auszuschließen ist, dass neue Feststellungen zum Ablauf der Entwendung des Motorrads am 30. Juli 1985 zu einer anderen Würdigung des rechtlichen Verhältnisses dieses Vorgangs zu den vorsätzlichen Körperverletzungen des Motorradhalters ██████ und dessen Bekannten [REDACTED] führen können, kann auch der Schuldspruch wegen der Körperverletzungen nicht bestehen bleiben. Das hat die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.
| Laufhütte | Hürxthal | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 329/88 · 04.10.1988Revision: Tateinheit von Betrug und schwerer räuberischer Erpressung mit Fahren ohne Fahrerlaubnis
- BGH · 4 StR 557/87 · 17.11.1987Fehlerhafte Blutalkoholberechnung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 596/86 · 28.11.1986Revision teilweise erfolgreich: Vollstreckungsreihenfolge bei Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben