Revision: Zweifel an Schusswaffeneigenschaft bei Diebstahl mit Waffe – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 71/86
- Datum
- 11.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Diebstahls mit Schusswaffe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass die mitgeführte Waffe objektiv geeignet ist, Geschosse durch den Lauf abzufeuern.
Zur Entscheidung über die Schusswaffeneigenschaft bedarf es konkreter Feststellungen zur technischen Beschaffenheit von Waffe und Munition; bloßer Augenschein ohne sachverständige Prüfung kann nicht genügen.
Eine Schusswaffe ist nur dann gegeben, wenn sie funktionstüchtig und schussbereit ist oder jedenfalls jederzeit schussbereit gemacht werden kann; das Fehlen patronentragender Munition kann dieses Merkmal ausschließen.
Für die Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss das Tatgericht die Absicht feststellen, die Waffe zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand zu gebrauchen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 13. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 71/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Dezember 1984 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang mit Ausnahme derjenigen über die Beschaffenheit der vom Angeklagten mitgeführten Waffe und Munition bleiben aufrechterhalten; die übrigen tatsächlichen Feststellungen werden aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.
Zweifelhaft ist bereits, ob die bei den Diebstählen vom Angeklagten mitgeführte Schreckschusspistole RG 3 der Firma ██ geeignet war, Geschosse durch einen Lauf abzufeuern. Die bei der Schilderung der Diebstähle mit stets
gleichbleibendem Wortlaut wiederholte Feststellung, der Angeklagte habe diese „Schreckschusspistole“, „bei der Geschosse durch den Lauf getrieben werden, durchgeladen mit zwei Platzpatronen (eingeführtes Magazin)“ griffbereit in der Hosentasche bei sich getragen, lässt bereits in der Formulierung so wenig Vertrautheit mit waffentechnischen Vorgängen erkennen, dass der Senat nicht mit Sicherheit von der Annahme ausgehen kann, die insoweit nicht sachverständig beratene Kammer habe auf Grund eigener Sachkunde durch bloßen Augenschein die für eine Schusswaffe im Sinne des Strafgesetzbuchs wesentlichen Merkmale zuverlässig erkennen können.
Selbst wenn man aber die als „Schreckschusspistole“ qualifizierte Waffe ausnahmsweise (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 1 WaffG Bem. 4) zum Abschießen von Patronenmunition (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) geeignet sein sollte, waren die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ohne weiteres erfüllt.
Der Tatbestand des Diebstahls mit Schusswaffen setzt nämlich weiter voraus, dass die mitgeführte Waffe funktionstüchtig und schussbereit ist oder doch wenigstens jederzeit schussbereit gemacht werden kann (vgl. Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 5). An diesem Merkmal fehlt es jedenfalls dann, wenn der Täter Patronenmunition, d.h. Munition mit einem aus dem Lauf dieser Waffe zu verschießenden „Geschoss“, gar nicht bei sich führt (vgl. BGH NJW 1965, 2115, 2116) und die Waffe deshalb zur körperlichen Verletzung eines Menschen durch ihren bestimmungsmäßigen Gebrauch ungeeignet ist (vgl. BGH NJW 1976, 248 m.w.N.). Ob es sich bei der von der Jugendkammer als „Platzpatronen“ bezeichneten Munition um Platzpatronen im technischen
Sinn, also um Manövermunition mit einem Geschoss aus nichtmetallischem Material, oder – was näher liegt – um Kartuschenmunition (Schreckschusspatronen) handelte, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.
Da sich die Beschaffenheit der mitgeführten Waffe und der verwendeten Munition in einer neuen Hauptverhandlung klären lässt und nicht auszuschließen ist, dass ihre Untersuchung zur Bejahung aller Merkmale einer Schusswaffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB führt, schied die vom Generalbundesanwalt beantragte Berichtigung des Schuldspruchs von vornherein aus.
Der Verurteilung wegen Diebstahls mit einer (Schein-) Waffe hätte aber auch entgegengestanden, dass die Jugendkammer bei der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht zu prüfen brauchte, zu welchem Zweck der Angeklagte die Waffe bei sich führte. Sie hat deshalb die für den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB wesentliche Absicht des Angeklagten, die Waffe zur Verhinderung oder zur Überwindung von Widerstand zu gebrauchen, nicht festgestellt.
Die sonstigen Feststellungen zum äußeren Tathergang sind rechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen bleiben. Eines Eingehens auf die mit der Revision erhobene Aufklärungsrüge bedarf es nicht, da sie sich nur auf die Beschaffenheit der Waffe, die ohnehin zu klären ist, bezieht.
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