Treffer
BGH Beschluss

Fehlerhafte Blutalkoholberechnung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 557/87
Datum
17.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen räuberischer Erpressung ein. Der BGH änderte im Tenor die Qualifikation zur "schweren räuberischen Erpressung", hob aber den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Entscheidend war, dass die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Blutalkoholkonzentration unvollständig und zuungunsten der Angeklagten erfolgte, wodurch der Zweifelssatz nicht beachtet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fehlender Blutprobe sind bei der Berechnung der wahrscheinlichen Blutalkoholkonzentration zugunsten des Angeklagten die für ihn günstigsten Annahmen zu treffen (insbesondere höchstmöglicher Resorptionsverlust und höchstmöglicher Abbauwert).

2

Die Urteilsgründe müssen die Berechnungsgrundlagen eines Sachverständigen so vollständig wiedergeben, dass das Revisionsgericht die Nachprüfbarkeit der Alkoholberechnung beurteilen kann.

3

Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit von Angaben des Angeklagten ist stets die dem Angeklagten günstigste Sachverhaltsdarstellung zugrunde zu legen (in dubio pro reo).

4

Der Einsatz eines mit Schreckschussmunition geladenen Revolvers ist bei der Tatbestandsqualifikation des § 250 StGB sorgfältig zu prüfen und kann zur Annahme einer schweren räuberischen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs.1 Nr.2 StGB führen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 24. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 557/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███████ ██████ B geboren am ██ 1964 in ████████ zur ████ ██ █████, Udo Willi aus ███████, dort geboren am █, zur ████ in █████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 17. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. März 1987 a) dahin geändert, dass im Tenor vor den Worten „räuberischen Erpressung" das Wort „schweren" eingefügt wird, und b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen räuberischer Erpressung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Den Angeklagten Lejeune hat es wegen räuberischer Erpressung zu fünf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung formellen sowie sachlichen Rechts gerügt. Ihre Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschreiben vom 19. Oktober 1987 im Einzelnen ausgeführt hat.

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als die Angeklagten sich durch den Einsatz des mit Schreckschussmunition geladenen Revolvers (UA 9) nicht nach § 250 Abs. 1 Nr. 1, sondern nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben (vgl. BGH NStZ 1976, 248; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1986 – 1 StR 71/86 und vom 9. September 1986 – 4 StR 460/86 = BGHR StGB § 244 Nr. 1 Schusswaffe 1) und ihre Tat nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine schwere räuberische Erpressung darstellt (vgl. BGHSt 14, 386, 391).

Die Strafaussprache können jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB mit Erwägungen verneint, die durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Es hat insoweit ausgeführt:

Die von dem Angeklagten B. angegebenen Trinkmengen würden insgesamt eine Alkoholmenge von 228 g bis 260 g ergeben und müssten unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % sowie einer Abbauzeit von 12 Stunden bei einem Körpergewicht von 67 kg und einem Abbaufaktor von 0,7 zu einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,16 ‰ bis 3,78 ‰ geführt haben; eine derart hohe Blutalkoholkonzentration stehe jedoch im Widerspruch zu den gesamten Tatumständen und dem Gesamtverhalten des Angeklagten. Das Landgericht ist deshalb davon ausgegangen, dass der Angeklagte Braun nur so viel Alkohol konsumiert habe, dass zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 2 ‰ erreicht gewesen sei (UA 23).

Diese Darlegungen leiden schon daran, dass die Strafkammer die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen nicht vollständig mitgeteilt hat, so dass für den Senat nicht nachprüfbar ist, ob die Alkoholmengen aufgrund der in den Urteilsgründen aufgeführten Trinkmengen zutreffend errechnet worden sind (vgl. BGH VRS 71, 177, 178; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2). Darüber hinaus sind die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit seiner Überzeugungsbildung zu der Frage, ob die Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft anzusehen sind, nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, dass bei Zweifeln stets von der dem Angeklagten günstigsten Sachverhaltsdarstellung auszugehen ist. Das Landgericht hätte die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten mit den für ihn in diesem Zusammenhang günstigsten Werten vornehmen müssen, nämlich bei fehlender Blutprobe mit dem höchstmöglichen Resorptionsverlust von 30 % und mit dem höchstmöglichen Abbauwert von stündlich 0,2 ‰ zuzüglich 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1 und 3; BGH, Urteile vom 14. Mai 1987 – 4 StR 203/87 – und vom 25. August 1987 – 4 StR 224/87).

Nach dieser Berechnung hätten sich für den Angeklagten niedrigere Werte ergeben, so dass davon auszugehen ist, dass seine Einlassung nicht aus diesem Grunde als unglaubhaft bewertet worden wäre.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ und die Maßregelanordnung, die mitbeeinflusst sein kann, können somit keinen Bestand haben. Das gilt auch für den Strafausspruch gegen den Angeklagten ███, da das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung von dessen Einlassung ebenfalls eine gegen den Zweifelssatz verstoßende Blutalkoholberechnung durchgeführt hat und nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten von demselben Fehler wie bei dem Angeklagten ███ beeinflusst worden ist.

SalgerLaufhütteJahnke
KnoblichGoydke

Zitiert (3)