Revision: Tateinheit von Betrug und schwerer räuberischer Erpressung mit Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 329/88
- Datum
- 04.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung (z. B. fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis) kann jeweils in Tateinheit mit anderen Delikten stehen, sodass nicht zwingend Tatmehrheit vorliegt.
Die Verwendung einer Schreckschusspistole kann den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, wenn sie der Erzeugung der zum Einsatz kommenden Droh- oder Gewaltwirkung dient.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, ist der Strafausspruch im Umfang der Änderung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 17. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 329/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus █, geboren 1966, ██ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zur Änderung von § 250 Abs. 1 StGB in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 17. März 1988 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs und der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB), jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist; 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat richtig gesehen, dass Betrug und schwere räuberische Erpressung durch das jeweils tateinheitlich begangene fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht zu einer Tat zusammengezogen werden, hat daraus aber zu Unrecht die Folgerung gezogen, die drei Delikte stünden in Tatmehrheit; vielmehr sind sowohl Betrug (in diesem besonderen Fall) als auch schwere räuberische Erpressung jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen (vgl. BGH VRS 21, 422, 423 f.; BGH, Beschl. vom 3. August 1984 – 3 StR 277/84). Der Senat ändert den Schuldspruch und bezieht in diese Änderung die Bewertung der vom Angeklagten benutzten Schreckschusspistole ein; sie unterfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH StV 1987, 67; BGH, Beschl. vom 9. September 1986 – 4 StR 460/86).
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Mag die Milderung der Strafe im Ergebnis auch nicht sehr wahrscheinlich sein, so unterliegt das doch nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts.
Einen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben.
Schauenburg Ulsamer Mau Richter am Bundesgerichtshof Dr. v. Foth Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Schauenburg | |