Revision teilweise stattgegeben: Vorwegvollziehung der Strafe vor Unterbringung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 462/86
- Datum
- 18.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird grundsätzlich vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vollzogen; eine Umkehr der Reihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel eher erreicht werden kann.
Die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe setzt eingehende, individualisierte Feststellungen zur Persönlichkeit des Täters, zur Länge der Freiheitsstrafe und zur Art der erforderlichen Behandlung voraus; pauschale oder allgemein gehaltene Erwägungen genügen nicht.
Bei längeren Freiheitsstrafen bedarf es in der Regel besonderer Anhaltspunkte, etwa der Erwartung eines Wechsels der Vollzugsart oder der Notwendigkeit, dass der Maßregelvollzug unmittelbar der Entlassung vorausgeht.
Die 1986 in Kraft getretene Neufassung des § 67 StGB erlaubt die Vorwegvollziehung eines Teils der Strafe; diese Änderung gilt auch für hängige Verfahren und ist bei neuer Prüfung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 462/86 in der Strafsache gegen ███ Bernhard, geboren am ███ 1949 in GL_____», zur Zeit in Haft, wegen Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. April 1986 mit den Feststellungen, soweit bestimmt ist, dass die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten, die die allgemeine Sachrüge erhebt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch angreift. Auch die Anordnung, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, hält rechtlicher Prüfung stand.
Dagegen kann die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann. In der vom Landgericht angewandten, bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung der genannten Vorschrift war vorgesehen, dass in diesen Fällen die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen war. Die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 neu gefasste Vorschrift ermöglicht es nunmehr auch, einen Teil der Strafe, also nicht die gesamte Strafe, vor der Maßregel zu vollziehen. Diese Änderung gilt auch für das anhängige Verfahren (BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 287/86; BGH, Beschluss vom 31. Juli 1986 – 4 StR 418/86).
2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB a. F. nicht ausreichend begründet.
a) Die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1985, 571; StV 1986, 154) grundsätzlich nur statthaft, wenn sie bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung als sinnvolle Vorstufe der Maßregel für deren Zweck notwendig erscheint. Dies setzt bei einer langen Freiheitsstrafe in der Regel entweder die Erwartung voraus, dass es im Laufe der Vollstreckung zu einem Wechsel der Vollzugsart kommen wird (BGHSt 33, 285), oder die Feststellung, es sei für den Maßregelvollzug notwendig, dass er der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe (BGH NStZ 1986, 140).
b) Von diesen Grundsätzen ist die Strafkammer ersichtlich ausgegangen. Sie hat die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, jedoch nicht ausreichend begründet. Die Feststellung, dass dem Angeklagten durch die Vorabverbüßung von Strafhaft zunächst deutlich gemacht werden müsse, dass er selbst Verantwortung zu tragen habe und er nicht immer mit Erfolg an Beschützerinstinkte appellieren könne, vielmehr „sein eigenes Selbstvertrauen zu wecken“ sei, reicht nicht aus, um die Anwendung des § 67 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Zwar gibt es Straftäter, denen durch den Vorwegvollzug der Strafe deutlicher gemacht werden muss, dass sie sich strafbar gemacht haben und dass es mit der Bestrafung ernst gemeint ist. Bei ihnen soll auf diese Weise das Problembewusstsein verstärkt und der Wunsch geweckt werden, die eigene Lage durch Mitarbeit bei der Therapie in der Entziehungsanstalt zu verbessern (BGH NStZ 1986, 139). Ein Vorgehen nach dieser Maßgabe setzt allerdings eingehende, die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Das Urteil muss ergeben, dass der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt und dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann. Denn die Umkehr der Reihenfolge der Vollstreckung muss im Einzelfall bessere Aussichten einer Heilung des Täters versprechen (BGH NStZ 1985, 571; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 287/86).
An dieser Feststellung fehlt es hier, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat. Der allgemeine Hinweis, der Vorwegvollzug der Strafe erscheine geeignet, die formalen Voraussetzungen für eine Therapie zu fördern, genügt dafür nicht. Ihre Auffassung, der Maßregelvollzug sei eine bessere Vorbereitung des Angeklagten auf die Entlassung in die Freiheit, hat die Strafkammer nicht näher begründet. Die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, kann deshalb nicht bestehen bleiben. Deshalb ist die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner Prüfung, ob die Vorwegvollziehung eines Teils der Strafe geboten ist, nunmehr § 67 Abs. 4 und 5 StGB n. F. zu berücksichtigen haben.
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