Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen Vollstreckungsreihenfolge nach Gesetzesänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 559/86
Datum
23.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen Urteil des LG Würzburg Revision eingelegt; der BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war. Schuldspruch, Strafausspruch und die Unterbringung nach §64 StGB bleiben bestehen. Wegen der am 1.5.1986 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist die neue Rechtslage auf das anhängige Verfahren anzuwenden; die Sache wird zur neuer Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach den einschlägigen Übergangsvorschriften sind auf anhängige Verfahren auch Gesetzesänderungen anzuwenden, die die Reihenfolge von Straf- und Maßregelvollstreckung betreffen.

2

Die Anordnung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe vor einer Maßregel zu vollziehen, ist aufzuheben, wenn das Tatgericht die aufgrund einer nachträglichen Gesetzesänderung erforderliche Prüfung nicht durchgeführt hat und eine abweichende Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Hat die Revision nur einzelne Teile der Entscheidung zu beanstanden, so hat das Revisionsgericht diese Teile aufzuheben und, soweit erforderlich, die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen, während unbeanstandete Teile bestehen bleiben.

4

Die Bestätigung von Schuldspruch, Strafausspruch und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt möglich, wenn insoweit keine Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 3. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Matthias L. aus R., geboren am ██ 1961 in C., wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 3. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet worden ist, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben Bandendiebstählen und sechs Vergehen des einfachen Diebstahls unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. Auch die Anordnung, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist (§ 64 StGB), hält der Nachprüfung stand.

2. Jedoch kann die auf § 67 Abs. 2 StGB a. F. gestützte Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehen bleiben. Diese Vorschrift ist durch das am 1. Mai 1986 in Kraft getretene 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) geändert worden. Die Neuregelung, die nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auch für das anhängige Verfahren gilt, ermöglicht es nunmehr auch, schon im Urteil anzuordnen, einen Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für eine Änderung der in § 67 Abs. 1 StGB bestimmten Reihenfolge der Vollstreckung gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1986 – 1 StR 226/86, vom 31. Juli 1986 – 4 StR 418/86 – und vom 18. September 1986 – 4 StR 462/86 – sowie Urt. vom 3. Juli 1986 – 1 StR 287/86; vgl. ferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397). Mit ihr hat sich die Jugendkammer noch nicht auseinandersetzen können. Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass die auf Grund der neuen Gesetzeslage vorzunehmende Prüfung zu einer anderen Entscheidung führt.

UlsamerSchauenburgFoth
KuhnGranderath

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