Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 226/86
- Datum
- 06.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neuregelungen des Strafrechts, die nach ihren Übergangsbestimmungen auf anhängige Verfahren anzuwenden sind, sind bei der Nachprüfung bereits getroffener Entscheidungen zu berücksichtigen und können diese in den betroffenen Punkten aufheben.
Bei der Prüfung, ob die Strafe vor einer Maßregel der Entziehung vollstreckt werden soll (§ 67 StGB), ist zu berücksichtigen, ob die bereits verbüßte Untersuchungshaft und die voraussichtliche Dauer der Unterbringung zusammen mindestens die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe erreichen; ist dies der Fall, kann Freilassung aus der Maßregel auch ohne Vorwegvollzug erfolgen.
Die Möglichkeit, den Beschuldigten aus der Entziehungsbehandlung in die Freiheit zu entlassen, ist unabhängig von der Anordnung des Vorwegvollzugs zu prüfen.
Führt die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler zu, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 226/86 in der Strafsache gegen den Maler Werner [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1956 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet wurde, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Bei der Prüfung, ob die Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen sei, ging das Landgericht mit dem Sachverständigen ersichtlich davon aus, nur dann, wenn es diese Frage bejahe, schaffe es die Möglichkeit, den Angeklagten aus der Entziehungsbehandlung und nicht aus dem Strafvollzug in die Freiheit zu entlassen.
Diese Auffassung war nach dem damaligen Verfahrensstand (der zu 4 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte befand sich zur Zeit des Urteils etwa 9 1/2 Monate in Untersuchungshaft) und der damaligen Gesetzeslage nicht zu beanstanden.
Jedoch ist durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) § 67 Abs. 2 StGB neu gefasst worden. Die Änderung ist am 1. Mai 1986 in Kraft getreten und gilt gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auch für das anhängige Verfahren; das zwingt zur Aufhebung in diesem Punkt.
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch unabhängig von der Änderung des § 67 Abs. 2 StGB zu prüfen haben, ob der Angeklagte bis dahin soviel Untersuchungshaft verbüßt hat, dass ihre Dauer und die voraussichtliche Dauer der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zusammen mindestens die Hälfte der Strafe ausmachen; in diesem Fall wäre die gebotene Entlassung aus der Entziehungsbehandlung in die Freiheit auch ohne Vorwegvollzug der Strafe möglich (§ 67 Abs. 5 n.F. StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 1986 – 1 StR 17/86).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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