Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Vorwegvollzugs der Strafe vor Unterbringung in Entziehungsanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 418/86
Datum
31.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen Urteil des LG Bielefeld ein; BGH bestätigt Schuldspruch und Strafmaß, hebt jedoch die Anordnung auf, die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen. Grund ist die zwischenzeitliche Neuregelung des § 67 StGB (23. Strafrechtsänderungsgesetz), die auch einen teilweisen Vorwegvollzug erlaubt und auf anhängige Verfahren anwendbar sein kann. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durchzuführen.

2

Eine Änderung der Reihenfolge von Maßregel- und Strafvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn dadurch der Zweck der Maßregel der Entziehung erheblich erleichtert wird.

3

Eine gesetzliche Neuregelung, die – wie die Neufassung des § 67 StGB – den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe ermöglicht, kann auf anhängige Verfahren Anwendung finden, soweit sie für den Betroffenen günstigere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

4

Trifft das Gericht eine Anordnung über die Reihenfolge von Straf- und Maßregelvollzug, hat es die einschlägigen neuen gesetzlichen Regelungen und die Resozialisierungsinteressen des Täters zu würdigen; eine unterlassene Würdigung kann zur Aufhebung der Anordnung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 418/86 in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, Friedhelm Erich, geboren am ████ 1957 in ███, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, dass die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch angreift.

Auch die Anordnung, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, hält rechtlicher Prüfung stand. Dagegen kann die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann. In der vom Landgericht angewandten, bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung der genannten Vorschrift war vorgesehen, dass in diesen Fällen die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen war. Die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 neugefasste Vorschrift ermöglicht es nunmehr auch, dass ein Teil der Strafe, also nicht die gesamte Strafe, vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Diese Änderung gilt auch für das anhängige Verfahren (BGH, Urt. vom 3. Juli 1986 – 4 StR 287/86). Mit ihr hat sich der Tatrichter noch nicht auseinandersetzen können. Die Anwendbarkeit der neugefassten Vorschrift ist aber hier nicht von vornherein auszuschließen. Denn sie ist gerade auf Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten, in denen neben der Maßregel eine langfristige Freiheitsstrafe verhängt ist. Sie will nachträgliche Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB, von deren Notwendigkeit die Strafkammer ausgeht (UA S. 23), dort entbehrlich machen, wo von vornherein deutlich ist, dass ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Resozialisierungsinteresse des Täters liegt (BGH a.a.O. m.w.N.).

Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit bestimmt ist, dass die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Insoweit ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner Prüfung, ob die Vorwegvollziehung eines Teils der Strafe geboten ist, auch § 67 Abs. 4 und 5 StGB n.F. zu berücksichtigen haben.

HirschthalLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

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