Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Ermittlung des Strafrahmens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 489/86
Datum
30.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafzumessung in einem Raubverfahren. Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hat offenbar den Strafrahmen des § 249 StGB nicht erkannt, sodass unklar bleibt, ob bei zutreffender Rechtsanwendung dieselbe Strafe verhängt worden wäre. Auch Unterbringung (§64 StGB) und Blutalkoholrückrechnung sind neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt das Tatgericht den gesetzlichen Strafrahmen aufgrund eines Rechtsirrtums nicht zutreffend, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

2

Ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender Ermittlung des Strafrahmens eine andere Strafe verhängt hätte, darf der Strafzumessungsentscheid nicht Bestand haben.

3

Mit der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs sind auch an die Rechtsfolgen geknüpfte Maßregeln (z.B. Unterbringung nach §64 StGB) der erneuten Entscheidung zu unterziehen.

4

Tatsächliche Bewertungsfragen, die für die Rechtsfolgenentscheidung erheblich sind (z.B. Rückrechnung des Blutalkoholwerts), sind von der neu entscheidenden Kammer neu zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 489/86 in der Strafsache gegen ███ Karl-Heinz aus ████, geboren am ██████ 1940 in ████, wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. █████████████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████████ █████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 1986, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, der Angeklagte sei „innerhalb des bestehenden Strafmaßes mit einer an der Nähe der Obergrenze des Strafrahmens liegenden Strafe zu belegen“. Das Gericht habe „diesen Strafrahmen irrtümlich bei einer Mindeststrafe von einem Jahr und einer Höchststrafe von fünf Jahren gesehen und den Angeklagten daher nur zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt“.

Diese Ausführungen nötigen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Ihnen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer bei der Beratung der Frage, wie die Straftat des Angeklagten zu ahnden ist, nicht erkannt hat, daß § 249 StGB Freiheitsstrafen bis zu fünfzehn Jahren androht. Der Hinweis, das Landgericht habe den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von „nur“ vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, kann dahin verstanden werden, daß der Tatrichter die verhängte Strafe für zu gering angesehen und sie nur deshalb ausgesprochen hat, weil er sich rechtlich gehindert sah, eine höhere Strafe zu verhängen. Eindeutig ist diese Auslegung allerdings nicht. Ihr könnte entgegenstehen, daß die verhängte Strafe, wie die ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen zeigen, nicht unangemessen niedrig ist. Die Strafkammer schöpft den Strafrahmen, von dem sie ausgegangen ist, nicht aus. Die Strafe steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die gegen den Mittäter, aus § 250 StGB hergeleitet, verhängt worden ist. Letztlich ausschließen kann der Senat dennoch nicht, daß das Landgericht eine höhere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es den Strafrahmen zutreffend ermittelt hätte.

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die neu entscheidende Strafkammer hat damit auch Gelegenheit, die Rückrechnung auf den Tatzeitblutalkoholwert neu zu überdenken. Daneben hebt der

Senat die Unterbringungsanordnung auf, um die neu entscheidende Strafkammer in die Lage zu versetzen, den Rechtsfolgenausspruch – auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 64 StGB – ohne Bindung an die angefochtene Entscheidung neu zu bedenken.

Wegen des vom Generalbundesanwalt aufgegriffenen Hinweises der Staatsanwaltschaft, eine Umkehr der Vollstreckung nach § 67 Abs. 2 StGB sei nicht unzweckmäßig, verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der genannten Vorschrift (BGH NStZ 1985, 571; zum neuen Recht BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 287/86 – und Beschluss vom 31. Juli 1986 – 4 StR 418/86).

LaufhütteSalgerGoydke
HürxthalJahnke

Zitiert (2)