Treffer
BGH Urteil

Kuppelei (§ 180 StGB): Vorschubleisten durch Unterlassen erfordert Möglichkeit und Zumutbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 286/51
Datum
05.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision seine Verurteilung wegen Kuppelei durch Vorschubleisten zum unzüchtigen Treiben in der ehelichen Wohnung. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zum Vorschubleisten widersprüchlich und zum Teil zeitlich unklar waren. Zudem beanstandete der Senat, dass das Landgericht Untätigkeit als „positives Mitwirken“ behandelt und nicht geprüft hatte, ob dem Wohnungsinhaber Einschreiten tatsächlich möglich und zumutbar war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorschubleisten zur Kuppelei (§ 180 StGB) kann auch in einem Unterlassen liegen, wenn eine rechtliche Pflicht zum Einschreiten besteht.

2

Wird ein Tatbeitrag als Unterlassen gewertet, ist festzustellen, ob dem Verpflichteten das Einschreiten tatsächlich möglich und nach den Umständen zumutbar war; fehlt es daran, scheidet strafrechtliche Verantwortlichkeit aus dem Unterlassen aus.

3

Die Annahme eines positiven Vorschubleistens erfordert widerspruchsfreie Feststellungen zum konkreten fördernden Verhalten sowie zum inneren Tatbestand; bloßes Dulden darf nicht ohne Weiteres als Begehungstatbestand behandelt werden.

4

Sollen Äußerungen oder Verhaltensweisen als tatfördernd gewertet werden, bedarf es Feststellungen zu deren zeitlicher Einordnung; eine rückwirkende Tatförderung kommt nicht in Betracht.

5

Bestehen Hinweise auf Zwangslage oder Überlegenheit eines Mitbeteiligten, sind an die Sachverhaltsaufklärung zur Möglichkeit und Zumutbarkeit des Einschreitens besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Händler Franz F. K. █████, geboren am ████ 1889 in ████, wegen Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Für das Nachschlagewerk bestimmt.

Nicht für die amtliche Sammlung.

Gesetz: StGB § 180

An den vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätzen, nach denen das Vorschubleisten in einem Unterlassen gefunden werden kann, wird festgehalten (RGSt 58, 98 und 227).

Aktenzeichen: 4 StR 286/51

Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Januar 1951

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Franz K. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Januar 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die in der Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen gehen offensichtlich fehl. Es ist keine den Angeklagten beschwerende Verletzung der §§ 264 Abs. 1, 267 Abs. 2 und 3 StPO erkennbar.

Die in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nachträglich geltend gemachte Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist gemäß §§ 345, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.

Jedoch kann der Sachrüge der Erfolg nicht versagt werden.

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass in der Wohnung der angeklagten Eheleute K. von Gästen, die zur Beherbergung aufgenommen worden sind, Unzucht getrieben worden ist. Die Feststellungen des Urteils nötigen auch nicht zur Erörterung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beischlaf zwischen Verlobten als Unzucht im Sinne des § 180 StGB zu gelten hat.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Urteils, dass der Beschwerdeführer dem festgestellten unzüchtigen Treiben Vorschub geleistet habe.

Das Landgericht hat zur Frage der Beteiligung der Eheleute K. in tatsächlicher Hinsicht folgende allgemeinen Feststellungen getroffen:

„Fast immer“ habe die Ehefrau die Tür geöffnet und den Gästen das Zimmer angewiesen; „meist“ habe sie die Gäste empfangen, ihnen das Zimmer angewiesen, sie bedient und mit ihnen abgerechnet; sie habe sich „in erster Linie“ und mehr als der Ehemann mit dem Übernachtungsgeschäft befasst; der Beschwerdeführer habe das schon deswegen nicht tun können, weil er seiner gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sei, und weil diese zusätzliche Arbeit vermutlich über seine Kräfte gegangen wäre. Ersichtlich hat die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt behandelt, er sei tagelang seinem Gewerbe nachgegangen, habe sich, wenn er abends müde und abgespannt nach Hause gekommen sei, sofort schlafen gelegt und sei dann morgens wieder zeitig zur Arbeit gegangen.

Der Tatrichter hat bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts angenommen, dass sich auch der Beschwerdeführer eines Vorschubleistens schuldig gemacht habe, und zwar nicht in der Form der Unterlassung, sondern in der Form der (positiven) Begehung.

Das pflichtwidrige (positive) Handeln des Beschwerdeführers, das nach den oben wiedergegebenen Urteilsfeststellungen gegenüber der Tätigkeit der Ehefrau offenbar sehr stark zurücktrat, hat die Strafkammer namentlich darin gefunden, dass er zwei Kraftdroschkenfahrer um Zuweisung von Gästen gebeten und ihnen vorübergehend den Haustürschlüssel überlassen hat. Vor allem aus dieser Tatsache hat das Landgericht gefolgert, dass sich der Beschwerdeführer selbst „objektiv“ um die Vermietung der Zimmer gekümmert habe, und dass es ihm nicht darauf angekommen sei, welcher Art Gäste in seine Wohnung kamen. Das Urteil leidet jedoch insoweit an einem unauflösbaren Widerspruch; denn das Landgericht hat andererseits bei der Würdigung des Verhaltens der mitangeklagten Kraftdroschkenfahrer ██████████████ und P. ██████████████, denen er den Schlüssel überlassen hat, ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, dass die Vergütung dem Kraftdroschkenfahrer ██████████████ für die Zuführung von „Pärchen“ gewährt worden sei; unwiderlegt seien auch andere Gäste, die wirklich eine Übernachtungsmöglichkeit suchten, in die Wohnung der Eheleute gefahren; die Vergütung sei für die Zuführung von Gästen überhaupt gedacht gewesen und nicht für die Zuführung von „Pärchen“ gewährt worden.

Diese Begründung, mit der die beiden Kraftdroschkenfahrer freigesprochen worden sind, lässt sich mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe durch seine Verhandlungen mit den Kraftdroschkenfahrern der Unzucht Vorschub geleistet, nicht in Einklang bringen. Schon damit ist der Verurteilung des Beschwerdeführers teilweise die Grundlage entzogen.

Angesichts der Erwägungen, auf Grund deren die Kraftdroschkenfahrer freigesprochen worden sind, bedurfte der innere Tatbestand auch insoweit näherer Prüfung, als der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts einmal im Frühjahr 1950 dem von einer weiblichen Person geleiteten P. ██████████████ die Wohnung für geöffnet hat.

Die Strafkammer hat weiterhin die Behauptung der mitangeklagten Ehefrau als glaubhaft bezeichnet, sie habe mit dem Beschwerdeführer über das Übernachten von „Pärchen“ gesprochen, und er habe sie mit dem Hinweis darauf beruhigt, dass dergleichen in Gasthäusern auch geduldet werde. In einem solchen Verhalten des Beschwerdeführers kann ein (positives) Vorschubleisten gefunden werden; durch die Erklärung des Ehemannes konnten sogar etwaige gegen die Fortsetzung des kupplerischen Betriebs aufgekommene Bedenken der Frau für die Zukunft zerstreut werden. Jedoch ist nicht ersichtlich und auch nicht dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, in welchem Zeitpunkt des Gesamtgeschehens diese Besprechung der Eheleute K. stattgefunden hat. Die vom Landgericht getroffene Feststellung könnte die angefochtene Entscheidung nur insoweit tragen, als die beruhigende Erklärung des Beschwerdeführers dem kupplerischen Treiben der Ehefrau vorhergegangen ist; eine Rückwirkung auf die frühere Zeit scheidet aus. Das angefochtene Urteil lässt jede Feststellung des Zeitpunktes der Äußerung vermissen. Falls das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wieder dazu gelangen sollte, der belastenden Aussage der Ehefrau zu folgen, wird es zur Gewinnung einer einwandfreien Grundlage für die Feststellung des Schuldumfangs den Zeitpunkt jenes Gesprächs, mindestens ungefähr, klarstellen müssen.

Sodann findet sich an mehreren Stellen des Urteils die Feststellung, der Beschwerdeführer habe – mitunter – auch hier fehlt jede Zeitangabe – sein Nachtquartier in der Küche für Gäste räumen müssen. In der Einräumung seiner Schlafstätte könnte – an sich – ein (positives) Vorschubleisten gefunden werden. Jedoch bestehen insofern Bedenken, als die Strafkammer von einem Räumenmüssen spricht. Diese Wendung kann in verschiedenem Sinne verstanden werden. Es bedarf der näheren Aufklärung, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer sein Nachtquartier in der Küche aufgeben hat, ob er insbesondere hierzu in einer Weise, die keinen Widerstand aufkommen ließ, gezwungen worden ist. Das angefochtene Urteil lässt die erforderliche Klarstellung insoweit vermissen. Diese war nach Lage des Falles umso mehr erforderlich, als der Tatrichter ausdrücklich festgestellt hat, es sei öfters zwischen den Eheleuten K. zu Zwistigkeiten und auch zu Tätlichkeiten gekommen, wobei sich vor allem das herrische Wesen der Frau ausgewirkt habe, die bereits einmal wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorbestraft sei. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landgerichts seit einigen Jahren sehr stark an einer Halsrippenentzündung leidet, und dass er zur Tatzeit bereits über 60 Jahre alt war, während die Frau 17 Jahre jünger als er ist.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung werden klare und widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen sein, in welcher Weise und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch (positives) Handeln der Unzucht Vorschub geleistet hat.

Soweit der angeklagte Ehemann untätig geblieben und gegen das kupplerische Treiben der Ehefrau nicht eingeschritten ist, hat die Strafkammer im angefochtenen Urteil folgendes ausgeführt: Das Untätigbleiben des Beschwerdeführers sei ein Ausdruck der Billigung und positiven Mitwirkung bei dem Treiben der Ehefrau gewesen; auch soweit er nicht positiv tätig geworden ist, liege in seinem Dulden ein „positives Mitwirken“, denn er habe die rechtliche und sittliche Pflicht gehabt, strafbare Handlungen in seiner Wohnung zu unterbinden; er habe sich nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens, sondern wegen eines „positiven Mitwirkens“ strafbar gemacht; es komme daher nicht darauf an, ob er die Möglichkeit gehabt habe, seiner Ehefrau zu verbieten, dass sie die Zimmer an „Pärchen“ überließ, und ob er dieses Verbot auch hätte durchsetzen können. Auch an anderer Stelle des Urteils führt die Strafkammer aus: Es komme nicht darauf an, ob sich der Beschwerdeführer seiner Frau gegenüber hätte durchsetzen können und ob er ihr das Vermieten der Zimmer an „Pärchen“ hätte verbieten können.

Diese Ausführungen des Tatrichters sind rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer hat den grundlegenden Unterschied zwischen einem Begehungs- und einem Unterlassungstatbestand offenbar verkannt. Das Untätigbleiben des Beschwerdeführers, das Unterbleiben eines Einschreitens ist rechtlich als Unterlassungstatbestand zu würdigen. Es bedarf deshalb insoweit nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. besonders RGSt 58, 98 und 227), der sich der Senat anschließt, der Prüfung, ob der Beschwerdeführer zu dem Einschreiten, zu dem er als Wohnungsinhaber an sich rechtlich verpflichtet war, auch tatsächlich in der Lage war, und ob ihm das Einschreiten nach den Umständen des Falles zumutbar war. War er hierzu tatsächlich außerstande oder war ihm das Einschreiten wegen der zu befürchtenden Maßnahmen der Ehefrau oder aus anderen Gründen nicht zuzumuten, so kann ihm aus der Unterlassung seines Einschreitens strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden, ohne Rücksicht darauf, wie er selbst zu dem Treiben der Ehefrau innerlich stand. Zu der Frage der tatsächlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit des Einschreitens lässt das angefochtene Urteil die erforderliche tatsächliche Aufklärung völlig vermissen. Eine eingehende Erörterung dieser Frage war in dem vorliegenden Fall im Hinblick auf die festgestellten Tätlichkeiten, bei denen sich das herrschsüchtige Wesen der wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorbestraften Frau auswirkte, sowie angesichts des Alters und leidenden Zustands des Beschwerdeführers und des erheblichen Altersunterschieds der Eheleute K. unerlässlich. Die Strafkammer hat offenbar die Einlassung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei herrschsüchtig und brutal veranlagt und lasse sich nicht in ihre häuslichen Angelegenheiten hineinreden, nicht zu widerlegen vermocht.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, in diesem Zusammenhang aufzuklären, welchen Sachverhalt die einstweilige Verfügung zum Gegenstand hatte, von der im Urteil die Rede ist, und welche Vorgänge dem zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemachten polizeilichen Vermerk vom 26. Januar 1950 zugrunde liegen, wonach der Beschwerdeführer vollständig unter dem Einfluss seiner Ehefrau gestanden haben und genötigt gewesen sein soll, sich ihren Anordnungen zu fügen, da sie notfalls ihren Willen durch tätliche Angriffe durchgesetzt habe.

Alle diese rechtlichen Bedenken werden noch verstärkt durch die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, die Eheleute K. hätten seit 1943 „praktisch getrennt gelebt“ und die Ehe sei seit Jahren zerrüttet. In einem solchen Falle müssen besonders strenge Anforderungen an die tatsächliche Aufklärung des Sachverhalts gestellt werden.

Widersprüchlich ist auch die Feststellung des Landgerichts, Frau K. habe 4 oder 5 Mal im Oktober 1949 bei den Angeklagten übernachtet, das letzte Mal in der Nacht vom 23. zum 24. Oktober 1950.

Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, auch zur Frage der Gewohnheitsmäßigkeit klarere Feststellungen zu treffen. Den Urteilsgründen ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht zuverlässig zu entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer aus einem eingewurzelten Hang zur wiederholten Begehung gehandelt hat. Dieser Mangel nötigt indessen nicht dazu, die Aufhebung des Urteils gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung der Ehefrau zu erstrecken, da bei ihr die Gewohnheitsmäßigkeit des kupplerischen Treibens dem Urteilszusammenhang ausreichend zu entnehmen ist.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, nicht bestehen bleiben. Mindestens ist der Umfang seiner strafrechtlichen Schuld durchaus ungeklärt geblieben, und es fehlt demgemäß eine zuverlässige Grundlage für den Strafausspruch. Insbesondere setzt die in den Strafzumessungsgründen getroffene Feststellung, dass zu einer unterschiedlichen Behandlung der Eheleute kein Grund bestehe, klare, widerspruchsfreie tatsächliche und rechtliche einwandfreie Feststellungen zum Umfang der Schuld des Beschwerdeführers voraus.

Die Strafkammer hat bei ihm ersichtlich das Unterlassen des Einschreitens für die gesamte Dauer des kupplerischen Treibens der Frau in den Schuldspuch einbezogen und bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die Urteilsgründe bieten keine Gewähr dafür, dass das auf rechtlich einwandfreier Grundlage geschehen ist.

Die weiteren sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision können auf sich beruhen.

[Unterschriften]

Dr. HerchnerDr. AugustinDr. Grosse
Dr. EngelsDr. Hille

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