Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Kuppelei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1036/51
Datum
12.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schwerer Kuppelei verurteilt und legte Revision ein. Streitgegenstand war, ob sie als Wohnungsinhaberin durch Unterlassen verpflichtet war, Unzucht in ihrer Wohnung zu verhindern. Der BGH verwirft die Revision: das Landgericht stellte fest, dass sie zum Einschreiten Mittel und Zumutbarkeit kannte; Rechtsfehler bei der Strafzumessung sind nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wohnungsinhaber ist kraft seines Hausrechts verpflichtet, in seiner Wohnung gegen geschlechtliche Unzucht vorzugehen, sofern dies nach den Umständen tatsächlich möglich und zumutbar ist.

2

Eine Kuppelei durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter wissentlich handelt, sein Unterlassen die Unzucht begünstigt, und ihm ein verfügbares Mittel zur Verhinderung oder Erschwerung der Unzucht bekannt ist oder er davon überzeugt ist, dass dessen Anwendung Erfolg verspricht.

3

Die bloße elterliche Beziehung zu einer volljährigen Person begründet für sich keinen zusätzlichen Tatbestandsbestandteil der schweren Kuppelei; maßgeblich ist die Stellung als Wohnungsinhaber.

4

Für den Tatbestand der Kuppelei genügt es, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die tatsächliche Vornahme des Geschlechtsverkehrs ist nicht erforderlich.

5

Die Bemessung der Strafe obliegt dem Tatrichter; die Revisionsinstanz überprüft die Strafzumessung nur auf Rechtsfehler oder gesetzeswidrige Unangemessenheit.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Anna H. C—______) gesch. K—) geb. ███ aus H—), geboren am ███ in ███, wegen Kuppelei.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter C—)

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Oktober 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte, die von ihrem Mann getrennt lebt, duldete als Wohnungsinhaberin, dass ihre gerade volljährig gewordene, ledige und bei ihr wohnhafte Tochter Emmi mit drei Männern zusammen schlief, obwohl sie mit einem geschlechtlichen Verkehr der jungen Leute rechnete.

Das Landgericht hat deshalb die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei in drei Fällen (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu Gefängnis verurteilt; in zwei Fällen hat es die Angeklagte freigesprochen und in zwei weiteren das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Die Revision der Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die auf § 267 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde ist unbegründet; denn das Urteil führt die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren.

Der Sachbeschwerde ist gleichfalls der Erfolg zu versagen.

Der Förderung der Unzucht durch Gewähren einer Gelegenheit ist gleichzusetzen die mögliche Nichthinderung der Unzucht, falls eine Rechtspflicht besteht, dagegen einzuschreiten (BGH 4 StR 286/51 vom 5. Juli 1951). Von der richtigen Ansicht ausgehend, dass das Elternverhältnis die Angeklagte nicht mehr rechtlich verpflichtete, den geschlechtlichen Ungang ihrer volljährigen Tochter mit den drei Männern zu verhindern, hält die Strafkammer eine Rechtspflicht zum Einschreiten deshalb für gegeben, weil die Tochter den unzüchtigen Verkehr in einer Stube der Baracke pflegte, deren Inhaberin die Angeklagte ist.

Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dem Wohnungsinhaber kraft seines Hausrechts die Rechtspflicht auferlegt, für die Reinhaltung der Wohnung von geschlechtlichen Unzüchtigkeiten zu sorgen und gegen Störenfriede vorzugehen, soweit nicht § 180 Abs. 3 StGB ihn straffrei stellt (vgl. die Nachweise bei Olshausen, § 180 Anm. 9 a, ferner RGSt 77, 127). Der Bundesgerichtshof hat sich in dem vorbezeichneten Urteil dieser Auffassung angeschlossen. Der Wohnungsinhaber ist jedoch zu einem Einschreiten nur verpflichtet, sofern er dazu tatsächlich in der Lage und es ihm nach den Umständen des Falles auch zuzumuten ist. Die Strafkammer stellt fest: die Beschwerdeführerin hätte die Freunde ihrer Tochter notfalls mit Hilfe der Polizei aus ihrer Wohnung weisen können; es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass sich die Angeklagte den Männern gegenüber nicht hätte durchsetzen können oder dass es infolge ihres Einschreitens zu ernsthaftem Widerstand von Seiten ihrer Kinder gekommen wäre. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen lassen erkennen, dass das Landgericht seiner rechtlichen Würdigung den Maßstab zugrunde gelegt hat, den die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat. Das Gesetz setzt nicht voraus, dass die Unzucht tatsächlich vorgenommen wurde (BGHSt 1, 15).

Die Angeklagte ist die Mutter der verkuppelten Person; ein darüber hinausgehendes Autoritätsverhältnis gehört nicht zum Tatbestand der schweren Kuppelei. Ihr äußerer Sachverhalt ist demnach rechtsirrtumsfrei ermittelt.

Die Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als Unzucht anzusehen sei, bedarf keiner Erörterung, da die Strafkammer der Meinung Ausdruck verliehen hat, dass sie dies nur unter besonderen, hier aber nicht festgestellten erschwerenden Umständen für zutreffend erachte. Im Übrigen haben sich die Tochter Emmi und ihr jetziger Mann erst nach der Strafverfügung im Jahre 1951 verlobt, während die hier in Betracht kommenden geschlechtlichen Beziehungen schon im Jahre 1950 gepflogen worden sind, also vor der Verlobung. Dass zwischen der Tochter Emmi und dem „geschiedenen Mann“ unbekannten Namens jenes ein festes Heiratsversprechen bestanden habe, hat die Beschwerdeführerin weder in der Hauptverhandlung noch in der Revisionsbegründung behauptet, obwohl sie gegenüber Frau ███ ihr Nichteinschreiten mit der Bemerkung zu rechtfertigen versuchte, die beiden heirateten.

In allen drei Fällen wusste die Angeklagte, dass ihre Tochter mit den Männern in demselben Bette nächtigte. Bei einer Kuppelei durch Unterlassen muss der Täter auch das Bewusstsein haben, dass seine Untätigkeit für die Unzucht günstigere Bedingungen schaffe; dazu gehört, dass der Täter ein für ihn verfügbares Mittel kennt, die Unzucht zu verhindern oder zu erschweren, also auch die Kenntnis oder die wenigstens bedingte Überzeugung davon, dass die Anwendung der Maßnahme, die in Frage kommt, in der Gegenwirkung gegen die Unzucht Erfolg haben werde (RGSt 77, 127). Das Landgericht ist der Frage, ob die Beschwerdeführerin sich hier verpflichtet gefühlt und die Möglichkeit, notfalls mit Hilfe der Polizei gegen die Liebhaber ihrer Tochter einzuschreiten, überhaupt erkannt hat, nicht näher nachgegangen, obwohl dazu wegen der weit verbreiteten Auffassung, dass großjährige Kinder für ihre Lebensführung selbst verantwortlich sind, im Allgemeinen Anlass besteht. Hier hatte sich die Angeklagte jedoch dahin eingelassen: sie wäre gegen das Treiben ihrer Tochter eingeschritten, wenn sie von deren unsittlichen Lebenswandel gewusst hätte; sie will sie sogar nach Rückkehr von ihrer Reise mit Erfolg aus der Baracke verwiesen haben, als dieser dort bleiben wollte. Die Angeklagte hat sich also nicht darauf berufen, sie könne ihrer Tochter keine Vorschriften mehr machen und hätte sich ihr gegenüber auch nicht zu helfen gewusst. Aus der Art der Verteidigung hat die Strafkammer erkennbar die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte weder über ihre Verpflichtung noch über die Möglichkeit, ihr zu genügen, in einer falschen Vorstellung gelebt hat, dass sie sich vielmehr hätte durchsetzen können, wenn sie nur gewollt hätte. Der Schuldspruch begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken.

Die notwendige Höhe der Strafe zu ermitteln, ist Aufgabe des Tatrichters. Der Revisionsrichter kann nur nachprüfen, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Mildernde Umstände hat das Landgericht der Angeklagten nicht zuerkannt. Die Strafe kann auch nicht als übermäßig hoch im Sinne des Gesetzes der MilReg Nr. 1 Art. IV Nr. 8 angesehen werden. Die Strafe entspricht dem Gesetz und ist nicht unangemessen.

Die Revision erweist sich demnach als unbegründet.

Dr. GeierDr. HilleJagusch
EngelsGlanzmann

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