Treffer
BGH Urteil

Revision wegen schwerer Kuppelei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 664/53
Datum
14.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen schwerer Kuppelei verurteilt worden; die Revision hatte Erfolg und das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Streitgegenstand war, ob sie durch Dulden des ehebrecherischen Verkehrs ihrer Tochter durch Unterlassen strafbar geworden ist. Der BGH betont, dass Eltern- und Wohnungsinhaberpflichten eine Eingriffspflicht begründen können, diese Pflicht aber nur besteht, wenn Eingreifen tatsächlich möglich und zumutbar ist. Die Feststellungen zur Eingriffsfähigkeit und Zumutbarkeit genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafbarkeit wegen Unterlassens setzt voraus, dass dem Täter eine rechtliche Pflicht zum Einschreiten obliegt, er die Möglichkeit zu diesem Einschreiten hat und sich der Pflicht bewusst ist.

2

Das Elternverhältnis kann eine Rechtspflicht begründen, den geschlechtlichen Umgang eines Kindes zu verhindern; ein besonderes Autoritäts- oder Schutzverhältnis ist hierfür nicht erforderlich.

3

Dem Inhaber der Wohnung kann kraft Hausrechts eine Pflicht zukommen, die Wohnung von geschlechtlicher Unzucht freizuhalten und gegen Störer vorzugehen.

4

Eine Pflicht zum Einschreiten entfällt oder mildert sich, wenn der Verpflichtete faktisch nicht in der Lage ist einzuschreiten oder das Einschreiten die Preisgabe eigener schutzwürdiger Interessen in unzumutbarer Weise erfordern würde.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 11. August 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen die Witwe Maria ██ geb. ██ █████, geboren am ███████ 1903 in ██, wegen schwerer Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter pr. Engels, Bundesrichter pr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. August 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte bewohnte mit ihren drei erwachsenen Kindern und einem Enkelkind zwei Räume. Sie duldete, dass ihre Tochter Marianne mit ihrem Freund, dem verheirateten ███, in ihrer Wohnung geschlechtlich verkehrte.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt.

Die Revision der Angeklagten beanstandet die Aufklärung des Sachverhalts, ohne insoweit den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu genügen, und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde ist begründet.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der ehebrecherische Verkehr der Tochter mit ihrem verheirateten Freund unzüchtig war und dass die Angeklagte dieser Unzucht durch Unterlassen Vorschub geleistet hat. Strafbar ist jedoch das Verhalten der Beschwerdeführerin nur, wenn ihr eine Rechtspflicht oblag, den unzüchtigen Treiben ihrer Tochter zu steuern, wenn sie auch die Möglichkeit hatte, dagegen einzuschreiten, und wenn sie dies alles erkannte. Schon das Elternverhältnis verpflichtete die Angeklagte, den geschlechtlichen Umgang ihrer ████████ mit ihrem Freund zu verhindern, obwohl Marianne █████ Jahre alt war. Ein Autoritäts- und Schutzverhältnis setzt § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht voraus (vgl. die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1953 – 4 StR 528/53). Die Rechtspflicht zum Einschreiten war hier auch deshalb gegeben, weil die Beschwerdeführerin die Mieterin der Räume war, in denen die Unzucht getrieben wurde. Das Reichsgericht (vgl. die Nachweise bei Olshausen, § 180 Anm. 1a; RGSt 72, 127) und der Bundesgerichtshof (Urt. vom 12. September 1952 – 4 StR 1036/51) haben dem Wohnungsinhaber kraft seines Hausrechts die Rechtspflicht auferlegt, die Wohnung von geschlechtlichen Unzüchtigkeiten freizuhalten und gegen Störenfriede vorzugehen, soweit er nicht nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 StGB straffrei bleibt. Die Angeklagte war jedoch zu einem Einschreiten nur verpflichtet, sofern sie dazu tatsächlich auch in der Lage und es ihr nach den Umständen des Falles ohne Preisgabe eigener, der Beachtung würdiger Belange auch zumutbar war. Insoweit sind die tatrichterlichen Feststellungen unzureichend.

Die Angeklagte hat sich dahin verteidigt, sie habe an dem Treiben ihrer Tochter mit ███ nichts gefunden und nicht gewusst, dass sie sich strafbar mache, wenn sie es dulde. Zudem hätte sie, selbst wenn sie es gewollt hätte, sich gegen ihre erwachsenen Kinder nicht durchsetzen können; sie habe in ihrer eigenen Wohnung nichts zu sagen gehabt.

Das Landgericht hat die volle Überzeugung gewonnen, die Angeklagte hätte bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens zu dem Bewusstsein gelangen können, dass sie sich ins Unrecht setze, wenn sie den ehebrecherischen Verkehr ihrer Tochter in ihrer Wohnung dulde. Die Schlussfolgerungen der Strafkammer liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; im Übrigen liegt darin kein Rechtsfehler. Bedenken erweckt das Urteil jedoch insoweit, als es sich mit dem weiteren Einwand der Ohnmacht gegenüber den Kindern auseinandersetzt: Der Umstand, dass sich die Angeklagte mit ███ vertrug, schließt nicht aus, dass sie sich ihrer Tochter gegenüber nicht behaupten konnte und dass sie es deshalb von vornherein für aussichtslos hielt, gegen die Zustände in ihrer Wohnung einzuschreiten. Das vertragliche Verhältnis zu dem Freund ihrer Tochter konnte gerade darin seinen Grund haben, dass sie seine Anwesenheit notgedrungen in Kauf nehmen zu müssen glaubte. Zur Preisgabe ihres Mietrechtes war die Angeklagte, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, nicht gehalten. Die Revision erweist sich demnach als begründet.

HilleKrummeMartin
EngelsDr. Augustin

Zitiert (2)