BGH: §181 Abs.1 Nr.2 StGB gilt auch bei volljährigen Kindern – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 528/53
- Datum
- 17.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§181 Abs.1 Nr.2 StGB erfasst das Eltern‑Kind‑Verhältnis unabhängig davon, ob das Kind minderjährig, volljährig, selbständig oder abhängig ist.
Für die Anwendung des §181 Abs.1 Nr.2 StGB ist kein besonderes Überordnungs‑ oder Schutzverhältnis zwischen Eltern und Kindern erforderlich; das bloße Eltern‑Kind‑Verhältnis genügt.
Zur Annahme schwerer Kuppelei reicht es aus, dass zwischen dem Täter und einer an der Unzucht beteiligten Person ein Eltern‑Kind‑Verhältnis besteht.
Bei mehreren Tatbegehungen ist zu prüfen, ob eine fortgesetzte Handlung oder mehrere selbständige Handlungen vorliegen, da dies für die rechtliche Bewertung und Strafzumessung bedeutsam ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Drahtzieher Walter W., geboren am 19. Oktober 1904 in [REDACTED], wegen schwerer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. C. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. April 1953, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war der fortgesetzten Kuppelei unter den Voraussetzungen des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Eltern- und Kindesverhältnis) beschuldigt. Die Strafkammer hat schwere Kuppelei verneint, da ein Autoritätsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem erwachsenen Sohn Helmut nicht mehr bestanden habe. Das Landgericht hat daher den Angeklagten lediglich wegen einfacher Kuppelei (§ 180 StGB), begangen im Sommer 1952 durch positives Vorschubleisten, zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die mitangeklagte Ehefrau ███████ ist rechtskräftig freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei dem Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Es ist zwar richtig, dass der 24 Jahre alte Sohn des Angeklagten dessen Erziehungsgewalt entwachsen war (§ 1626 BGB). Dieser Umstand steht jedoch der Anwendung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht entgegen. Das Gesetz spricht lediglich von dem Verhältnis „von Eltern zu Kindern“. Von „den zu erziehenden Personen“ ist nur im Zusammenhang mit Erziehern und sonstigen Schutzverpflichteten die Rede. Schon der § 148 des PrStGB, auf den der § 181 StGB zurückgeht, war nicht auf minderjährige Abkömmlinge beschränkt. Vielmehr sind „Kinder“ im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB solche beiderlei Geschlechts, ohne Rücksicht darauf, ob sie minderjährig oder volljährig, selbständig oder abhängig sind (RGSt 16, 49, 50; Olshausen, 12. Aufl. § 181 Anm. 4 c). Auch setzt diese Vorschrift das Bestehen eines Überordnungs- und Schutzverhältnisses zwischen Eltern und Kindern nicht notwendig voraus (BGH 4 StR 1036/51 vom 12. September 1951; vgl. auch die Auffassung des Reichsgerichts RGSt 6, 340, 341; DR 1943, 578, 579) und eines Teils des Schrifttums (z. B. Maurach, Strafr. Bes. Teil S. 361; Lobe, Reichsarchiv für Kriminalpsychologie 1916, 3), dass der § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausschließlich gewisse Schutzverhältnisse mit besonderer Strafandrohung sichern wolle, in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Solche Unterordnungsverhältnisse mögen zwar bei Vormündern, Geistlichen, Lehrern, Erziehern und ihren Schutzbefohlenen vorausgesetzt sein. Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist dies jedoch – ebenso wie zwischen Ehemann und Ehefrau – keine notwendige Voraussetzung. Die letztgenannte gesetzliche Erweiterung beruhte auf der Novelle vom 25. Juni 1900. Diese Gesetzesergänzung war nicht, wie RG DR 1943, 578, 579 annimmt, durch den Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der Frau veranlasst. Sie erfolgte vielmehr, weil man es als unbefriedigend empfand, dass der seine Ehefrau verkuppelnde Ehemann nur nach § 180 StGB bestraft werden konnte. Dies entsprach „nicht der schweren Verfehlung gegen die sittlichen Pflichten, die ihm die Ehre der Ehefrau auferlegt“ (Amtl. Begr. vom Februar 1899 zum Entwurf der genannten Novelle). Ebenso liegt bei dem Eltern- und Kindesverhältnis der innere Grund für die erhöhte Strafdrohung in erster Linie in dem in solchen Fällen gegebenen schweren Sittenverstoß (Amtl. Begr. aaO).
Ferner genügt es zur Anwendung der Vorschrift, wenn das Eltern- und Kindesverhältnis zwischen dem Täter und einer an der Unzucht beteiligten Person besteht; denn die Beteiligten treiben miteinander Unzucht.
Das Urteil unterliegt somit wegen Rechtsverstoßes der Aufhebung. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, dem zweiten Fall (Januar 1953) nachzugehen, ob auch in diesem schwere Kuppelei gegeben ist. Hierzu wird es näherer Feststellungen bedürfen, unter welchen Umständen es zu der erneuten Aufnahme der Beziehungen zwischen dem Sohnes Helmut und der Prostituierten [REDACTED] kam.
Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob eine fortgesetzte Handlung oder zwei selbständige Handlungen (§ 74 StGB, § 265 Abs. 1 StPO) anzunehmen sind. Verneint das Landgericht in dem zweiten Fall das Vorliegen einer strafbaren Handlung, so hat insoweit Freisprechung zu erfolgen (RGSt 57, 303, 304; BGHSt NJW 51, 411, 412).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Groß | Dr. Augustin | Seibert | |||
| Krumme | Martin |