Treffer
BGH Urteil

Vernachlässigung der Sorgepflicht (§170d StGB) wegen Lebensführung in Anwesenheit der Kinder

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 167/52
Datum
06.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Eltern wurden wegen Vernachlässigung der Sorgepflicht verurteilt, weil sie wiederholt Personen fremden Geschlechts in eheähnlicher Weise in Anwesenheit ihrer Kinder nächtigten. Streitpunkt war, ob dadurch eine sittliche Gefährdung der Kinder eintrat und ob Verfahrens- und Beweisfragen zu berücksichtigen waren. Der BGH bestätigt die Verurteilung in den wesentlichen Punkten, hebt jedoch den Strafausspruch teilweise auf und verweist wegen zu prüfender Anwendung des §27b StGB zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 170d StGB schützt das sittliche Wohl von Kindern; Eltern verletzen diese Pflicht, wenn ihr Verhalten in den obwaltenden Umständen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer sittlichen Gefährdung herbeiführt.

2

Sittliche Gefährdung setzt mehr als eine bloße Möglichkeit voraus; es bedarf einer auf Erfahrung gestützten Wahrscheinlichkeit, dass bei natürlicher Weiterentwicklung der Lage eine Verwahrlosung droht.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die Beweistatsache zugunsten der Angeklagten als bewiesen unterstellt wird und keine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vorliegt.

4

Vorsätzliches und gewissenloses Verhalten ist gegeben, wenn Eltern sich der Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung bewusst sind und diese aus eigensüchtigen Gründen leichtfertig in Kauf nehmen.

5

Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe hat der Tatrichter zu prüfen, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe oder eine alternative Maßnahme nach § 27b StGB erreicht werden kann; wird dies unterlassen, ist der Strafausspruch teilweise aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 21. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Handlungsreisenden Franz K. ———— aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], 2.) die Ehefrau Elfriede B. Steer geb. [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED],

wegen Vernachlässigung der Sorgepflicht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hérchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 21. Dezember 1951 im Strafausspruch, soweit keine Entscheidung über die Anwendung des § 27b StGB getroffen worden ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Ehe der Angeklagten ist zerrüttet. Ihre Wohnung besteht aus einer Wohnküche, die sie gemeinsam benutzen, und aus zwei Räumen, in denen sie getrennt schlafen. Mehrere Wochen nächtigte bei der Frau deren Freund, bei dem Mann dessen Freundin. Die geschlechtlich noch arglosen Söhne der Angeklagten im Alter von 5 und 9½ Jahren nahmen davon Kenntnis, ohne dass sie Zeugen eines Geschlechtsverkehrs wurden.

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen Vernachlässigung ihrer Sorgepflicht (§ 170d StGB) zu je zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Angeklagten rügt, die Strafkammer habe Verfahrensvorschriften und sachliches Recht falsch angewandt.

Die Verfahrensbeschwerde aus § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Das Gericht durfte den Beweisantrag des Verteidigers, den Lehrer des älteren Knaben darüber zu vernehmen, dass der Junge noch nicht geschlechtlich geweckt sei, mit der Begründung ablehnen, dass die Beweistatsache zugunsten der Angeklagten als richtig unterstellt werde. An diesen Beschluss hat sich der Tatrichter auch gehalten; denn das Urteil geht davon aus, dass auch der ältere Sohn noch in einer kindlichen Auffassung seiner Umwelt befangen ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) tritt in dieser Verfahrensweise ebenso wenig zutage.

Das Landgericht hat den § 170d StGB auf den ohne Widersprüche festgestellten Sachverhalt auch fehlerfrei angewandt.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass gegen die Fortgeltung der Strafvorschrift des § 170d StGB, auch soweit sie das sittliche Wohl des Kindes schützt, keine begründeten Bedenken bestehen (vgl. NJW 1952, 476 Nr. 21). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es den Angeklagten als Eltern (§§ 1627, 1631, 1634 BGB) obliegt, die Persönlichkeit ihrer Söhne nach den sittlichen Anschauungen unseres Kulturkreises zu bilden und sie dadurch zu einer diesen entsprechenden, rechtschaffenen Lebensführung zu befähigen. Diese Pflicht haben sie nach Lage dieses Falles, vornehmlich angesichts der fortbestehenden Wohngemeinschaft, hochgradig dadurch vernachlässigt, dass sie die Ausschließlichkeit der ehelichen Gemeinschaft vor den Augen ihrer Kinder systematisch preisgaben, indem sie schamlos eine Person anderen Geschlechts in die Gemeinschaft des Bettes fortgesetzt aufnahmen, und dadurch möglicherweise verhinderten, dass die Knaben die grundlegende Vorstellung vom Wesen der Einehe in sich ausbildeten.

Das Landgericht hat auch entgegen der Meinung der Revision den Begriff der sittlichen Gefährdung des älteren Knaben nicht verkannt. Darunter versteht das Gesetz nicht schon jede Möglichkeit, dass das Kind einen sittlichen Schaden erleiden konnte, vielmehr verlangt es einen Zustand, der nach den obwaltenden Umständen, vornehmlich bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage nach menschlicher Erfahrung die Möglichkeit einer Verwahrlosung nahelegt (vgl. RG DR 1944, 529 Nr. 7). Die Eigenart dieser Lage besteht also darin, dass nur ein Teil der Bedingungen, von denen der schädigende Erfolg abhängt, gewiss ist und gegen die unbekannten, unerkannten weiteren Teilbedingungen erfahrungsgemäß aber häufigen weiteren Teilbedingungen abgewogen werden muss. Aus dem Ergebnis dieser – vorwiegend tatrichterlichen Wertung – ergibt sich der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der eine Verletzung des Rechtsgutes zu besorgen ist. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der ältere Junge bis zu seiner geschlechtlichen Aufklärung – mag sie ihm ungewollt schon morgen oder erst in zwei oder drei Jahren auf Grund des inneren Erkenntnisstrebens dieser Altersstufe zuteilwerden – nicht vergessen haben wird, dass Vater und Mutter wochenlang mit Personen geschlafen haben, die außerhalb der Ehe standen. Es ist, wie das Landgericht ausführt, unvermeidbar, dass er sich alsdann die Frage stellt, warum Vater und Mutter mit fremden Personen in einem engeren menschlichen Verhältnis standen als zueinander und warum sein Vater nicht bei der Mutter schlief, sondern ein Mann, den er „Onkel ████“ nennt.

Eine Verwirrung der Vorstellungen über die gesetzmäßige Ordnung und das sittliche Wesen der ehelichen Gemeinschaft hält der Tatrichter für wahrscheinlich. Damit ist die Gefährdung ausreichend festgestellt.

Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil die erforderlichen Darlegungen. Die Angeklagten sind sich ihrer elterlichen Fürsorgepflicht bewusst gewesen und haben sich die Wirkkraft ihres schlechten Beispiels für die sittliche Entwicklung heranwachsender Menschen auch vorgestellt; sie haben sich aber ihrer Bedenken aus eigensüchtigen Beweggründen leichtfertig entschlagen und damit nicht nur vorsätzlich, sondern auch gewissenlos gehandelt.

Die Anklage hatte dem angeklagten Ehemann weiter zur Last gelegt, er habe der Unzucht seiner Ehefrau Vorschub geleistet, indem er nichts dagegen unternahm, dass diese in dem ihr zugefallenen Zimmer der Ehewohnung mit ███ in einem Bette nächtigte und ehebrecherischen Geschlechtsverkehr unterhielt (§§ 170, 181 StGB). Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit jedoch nicht verurteilt, weil es seine Rechtspflicht zur Hinderung der Unzucht sowohl als Ehemann wie als Wohnungsinhaber verneint hat. Ob diese grundsätzliche Abwendung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 72, 19) und des Bundesgerichtshofs (vgl. 4 StR 286/51 vom 5. Juli 1951 und 4 StR 1036/51 vom 12. September 1952) zu billigen ist, kann dahinstehen, da der Angeklagte insoweit durch die Entscheidung nicht beschwert ist. Immerhin sei darauf verwiesen, dass Rechtsprechung und Schrifttum die Ansicht Bindings (Lehrbuch I 205), die Kuppelei sei ein echtes Begehungsverbrechen, allgemein abgelehnt haben.

Die Strafzumessungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass sich die Strafkammer der Notwendigkeit einer Prüfung nach der Richtung bewusst gewesen ist, ob bei der Verhängung einer Gefängnisstrafe von je zwei Monaten, die sich aus nicht zu beanstandenden Erwägungen als schuldangemessen erwiesen hat, der Strafzweck vorliegend auch durch eine Geldstrafe erreichbar sei (§ 27b StGB). Insoweit bedarf es daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung.

Engels Groß Hérchner

Dr. Augustin
Hille

Zitiert (2)