Aufhebung wegen fehlender Erörterung der Zumutbarkeit des Einschreitens bei schwerer Kuppelei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 202/53
- Datum
- 02.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorschubleisten durch Unterlassen setzt voraus, dass dem Täter eine rechtliche Pflicht zur Hinderung des unzüchtigen Verhaltens und die tatsächliche Möglichkeit zu dessen Abwehr zusteht.
Eine solche Rechtspflicht kann sich aus dem ehelichen Verhältnis sowie aus der elterlichen Fürsorgepflicht gegenüber minderjährigen Kindern ergeben.
Die Verpflichtung zum Einschreiten besteht nur, soweit das Einschreiten dem Betroffenen zumutbar ist; unzumutbare Risiken oder gewichtige persönliche Belange können die Strafbarkeit ausschließen.
Beanstandet der Angeklagte die Zumutbarkeit des Einschreitens, hat das Tatgericht die vorgetragenen Entlastungsgründe und die gegenläufigen Interessen (etwa das Wohl der Kinder) konkret abzuwägen; unterbleibt diese Erörterung, fehlt es an einer hinreichenden Urteilsbegründung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 26. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Alfred █████ aus ██, dort geboren am ███████, wegen schwerer Kuppelei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, ███████████████████████ der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████ ██ bei der Verhandlung, Justizsekretär ████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Januar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Kostgänger ██████████████████████ verkehrte mit der Frau des Angeklagten über zwei Jahre im ehelichen Schlafzimmer, während dieser auf einer Couch im Wohnzimmer schlief. In der Wohnung lebten ferner fünf Kinder der Eheleute im Alter von 3 bis 13 Jahren.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei (§§ 180, 181 StGB) verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge; sie hat Erfolg, weil das Urteil einer hinreichenden Begründung entbehrt.
Der Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Unzucht auch durch ein Unterlassen Vorschub geleistet werden kann. Voraussetzung für eine solche Verfehlung ist zunächst, dass dem Täter eine Rechtspflicht zur Hinderung des unzüchtigen Treibens obliegt; eine solche besteht im Verhältnis der Eheleute zueinander (RGSt 48, 196; 72, 19), aber auch mit Rücksicht auf die Fürsorgepflicht gegenüber minderjährigen Kindern, wenn das unzüchtige Verhalten eines Elternteils in der ehelichen Wohnung sie in ihrer sittlichen Entwicklung gefährdet (vgl. BGHSt 3, 256 ff.). Diese Voraussetzung und die tatsächliche Möglichkeit, gegen die Unzucht seiner Frau einzuschreiten (RGSt 77, 125), indem er dem Kostgänger kündigte und dann notfalls gegen ihn die Polizei um Hilfe anrief, hat das Landgericht für die Person des Beschwerdeführers rechtsirrtumsfrei bejaht.
Dagegen lässt das Urteil jede Erörterung darüber vermissen, ob dem Angeklagten das Einschreiten nach den Umständen dieses Falles auch zuzumuten war, so dass ein Nichteinschreiten dem Vorschubleisten gleichstand; wäre das zu verneinen, weil die Inanspruchnahme behördlicher Unterstützung eigene, der Berücksichtigung würdige Belange gefährdet hätte (vgl. RGSt 58, 97 und 226; JW 1939, 400), so könnte ihn aus der Unterlassung strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden, ohne Rücksicht darauf, wie er selbst zu dem Treiben seiner wesentlich jüngeren Ehefrau stand (Urteil des Senats vom 5. Juli 1951 – 4 StR 286/51). Eine Erörterung dieser Frage war hier geboten, weil im allgemeinen niemandem zuzumuten ist, in einer höchstpersönlichen und peinlichen Angelegenheit familiärer Art die Polizei um Unterstützung anzugehen (vgl. RGSt 77, 125; aGH vom 4. März 1952 – 1 StR 657/51) und weil die Strafkammer die Einlassung des Beschwerdeführers, in der er sein Verhalten mit der Wahrung eigener Belange zu rechtfertigen versuchte, ersichtlich als unwiderlegt erachtet. Zu seiner Entlastung hatte er vorgebracht: er habe seiner Ehefrau Vorhaltungen gemacht und auch auf Scheidung gedrungen; sie habe aber erklärt, er habe nichts zu sagen. ███ sei als gewalttätig bekannt gewesen. Er habe Angst gehabt, etwas gegen diesen Schläger zu unternehmen. Er sei ihm körperlich unterlegen gewesen, zumal da seine rechte Hand verletzt sei. Man habe ihm gedroht, ihn zum Fenster hinauszuwerfen, wenn er nicht ruhig sein werde. Wenn demnach auch keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Sinne der §§ 52, 54 StGB bestand, so darf doch sein eigenes rechtserhebliches Interesse, sich vor körperlichen Misshandlungen durch den gewalttätigen Kostgänger zu schützen, nicht ungewürdigt bleiben (RGSt 58, 98); ob die Polizei ihn rechtzeitig und für die Dauer davor hätte schützen können, steht dahin. War demnach der Beschwerdeführer als Ehemann nicht verpflichtet, unter allen Umstanden, sofern nur nicht Notstand ihn entschuldigte, seine Frau an dem unzüchtigen Verkehr mit den ihm zu Gebote stehenden Zwangsmitteln zu hindern, zumal da die Ehe zerrüttet war, so wird man strengere Anforderungen an ihn als Vater seiner minderjährigen Kinder stellen können, für deren sittliches
Wohl zu sorgen, er nach §§ 1627, 1631 BGB gehalten ist. Bei der Entscheidung dieser Frage, die vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegt, muss das Landgericht Maß und Wahrscheinlichkeit des den Kindern drohenden Schadens und das Opfer, das der Vater mit der Abwehrhandlung möglicherweise zu bringen hat, gegeneinander abwägen. Es wird sich aber in diesem Zusammenhang mit der Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, er habe gehofft, seine Frau werde sich mit dem Kostgänger entzweien und wieder zu ihm zurückfinden. Auch das Interesse der zahlreichen noch jugendlichen Kinder an der Erhaltung der Familie darf nicht ungewürdigt bleiben.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Martin |