Revision wegen Belehrungsmangels bei Beeidigung der Ehefrau – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 48/54
- Datum
- 29.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung über das Recht zur Zeugnisverweigerung ersetzt nicht die erforderliche Belehrung über das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; unterlassene Belehrung kann das Urteil aufheben, wenn das Verfahren wesentlich auf der beeidigten Aussage beruht.
Eine Verurteilung darf nicht allein auf einer beeidigten Aussage beruhen, zu der die Zeugin nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Eidesverweigerung belehrt wurde, da eine Eidesverweigerung zu günstigeren Schlussfolgerungen für den Angeklagten führen kann.
§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Kuppelei durch den Ehemann) bleibt trotz des Gleichberechtigungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 2 GG anwendbar; die Gleichberechtigung der Geschlechter berührt die Fortgeltung dieser Strafbestimmung nicht.
§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist anwendbar, wenn unzüchtige Handlungen unter Mitwirkung Dritter und unter Anwendung von Gewalt vorgenommen werden; die strafbare Beteiligung kann sich auch aus gemeinsamer Mitwirkung an solchen Taten ergeben.
Bei Vorliegen mehrerer Tathandlungen ist in der neuen Verhandlung zu prüfen, ob ein fortgesetztes Verbrechen der schweren Kuppelei vorliegt und ob hierzu ein gemeinsamer Gesamtvorsatz besteht, der Tateinheit mit anderen Delikten begründen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 30. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Josef ███████ aus ██████ (Landkreis ████), dort geboren am ███████ 1919, wegen schwerer Kuppelei u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 30. Juli 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei sowie wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.) Das Landgericht hat die Ehefrau des Angeklagten [REDACTED] vereidigt. Es hat sie zwar über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt, nicht jedoch über das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Der Hinweis auf das Recht zur Zeugnisverweigerung vermag die Belehrung über das Recht zur Eidesverweigerung nicht zu ersetzen (BGHSt 4, 217). Auf der Unterlassung kann das Urteil beruhen, da das Landgericht insbesondere seine Überzeugung, die Zeugin habe sich bei dem Vorfall am Himmelfahrtstag 1953 gegen die unzüchtigen Handlungen ernstlich gewehrt, auf ihre beeidigte Aussage gestützt hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer aus einer Eidesverweigerung für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen hätte.
Der Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten █████ betrifft.
Auf die sachlichrechtlichen Rügen braucht daher nicht im Einzelnen eingegangen zu werden.
Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine Einwendungen vorzubringen.
Bemerkt sei nur:
a) § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch, soweit er die Verkuppelung der Ehefrau durch den Ehemann betrifft, geltendes Recht.
Die Folgerungen, die der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 2 GG ableitet, sind abwegig. Allerdings ist Art. 3 Abs. 2 GG eine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm (BVerfG NJW 1954 S. 65 Nr. 1). Der Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau steht aber der Weitergeltung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht entgegen.
Von dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof in wiederholten Entscheidungen ausgegangen (z. B. BGH 4 StR 202/53 vom 2. Juli 1953; vgl. BGH NJW 1954, 519 Nr. 17). Der 3. Strafsenat hat in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil 3 StR 898/53 vom 29. April 1954 mit eingehender Begründung dargelegt, dass die Strafbarkeit des Ehemanns wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht berührt wird.
Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat bei, zumal der Gesetzgeber bei der Neufassung des Strafgesetzbuchs, die nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, von einer Änderung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewusst abgesehen hat (Maassen MDR 1954 S. 1 Nr. 2; Dreher-Maassen StGB Anm. 2 zu § 181).
b) Gegen die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist nicht bestraft worden, weil er seine Ehefrau gewaltsam zum Geschlechtsverkehr nötigte, sondern weil er unter Mitwirkung eines Dritten an ihr unter Anwendung von Gewalt unzüchtige Handlungen vornahm.
c) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer sich bei dem Vorgang am Himmelfahrtstag zugleich der schweren Kuppelei schuldig gemacht und bejahendenfalls, ob der Gesamtvorsatz der schweren Kuppelei sich auch auf diesen Vorgang erstreckt hat. Es wäre dann ein fortgesetztes Verbrechen der schweren Kuppelei gegeben, mit dem die übrigen strafbaren Handlungen in Tateinheit stehen würden.
| Glanzmann | Dr. Härchner | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |