Revision: Tateinheit bei durch dieselbe Drohung erzwungenen Sexualtaten – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 33/66
- Datum
- 11.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn mehreren Taten dieselbe Drohung als ursächliche Zwangslage zugrunde liegt, sind die Taten Tateinheit im Sinne des § 73 StGB und nicht mehrere selbständige Verbrechen im Sinne des § 74 StGB.
Bei durch Gewalt erzwungenem Beischlaf liegt regelmäßig Notzucht (§ 177 StGB) und nicht Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vor.
Erzwungener Mundverkehr, der mittels Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durchgesetzt wird und in Gegenwart einer zum Zuschauen gezwungenen minderjährigen Person stattfindet, kann den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen.
Die Revisionsinstanz ist befugt, erkannte sachliche Rechtsfehler im Schuldspruch zu korrigieren und insoweit Einzelstrafen aufzuheben sowie die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge wegen unzureichender Verteidigerbetreuung ist unbegründet, wenn der Pflichtverteidiger rechtzeitig bestellt wurde, den Angeklagten aufgesucht hat und diesem im Hauptverfahren Gelegenheit zur Benennung von Zeugen gegeben war.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. August 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 33/66 URTEIL in der Strafsache gegen den Schlosser August ██, geboren am █████████████ 1906 in █████████████████, seit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██████ als Verteidiger, Justiz██████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. August 1965 a) im Urteilsspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit zwei Verbrechen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, aufgehoben mit den Feststellungen in den beiden b) Einzelstrafaussprüchen zu Fall 3 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1. Das Vorbringen des Angeklagten, mit dem er einen Verfahrensverstoß rügen will, scheitert schon daran, dass ein Fehler des Gerichts nicht zu erkennen ist. Der von diesem rechtzeitig bestellte Pflichtverteidiger hat auch frühzeitig den Angeklagten im Gefängnis aufgesucht. Selbst wenn vor der Hauptverhandlung keine weitere Unterredung mehr stattgefunden haben sollte, so hatte der in der Hauptverhandlung eingehend vernommene Angeklagte genügend Gelegenheit, die in der Revisionsbegründung angeführten Zeugen zu benennen. Im Übrigen würde es sich bei den drei ersten Zeugen ersichtlich um ungeeignete Beweismittel handeln. Keine der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten wurde in der Nacht vom 24. auf den 25. Juli 1964 oder am 31. Juli 1964 begangen. Die am Nachmittag des 10. August 1964 geschehene Tat kann sich auch vor 15.00 Uhr abgespielt haben. Darüber, was die restlichen Zeugen aussagen könnten, sagt die Revision nichts.
2. Die sachliche Rüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung im Strafausspruch:
a) Keine Bedenken bestehen gegen die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB. Soweit der Angeklagte in zwei Fällen zugleich in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt wurde, ist er nicht beschwert; bei gewaltsam ausgeführtem Beischlaf läge nicht Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern Notzucht (§ 177 StGB) vor.
b) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, begangen an seiner Ehefrau, besteht an sich zu Recht. Der durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Personen erzwungene Mundverkehr des Ehemannes im Beisein der zum Zusehen gezwungenen minderjährigen Pflegetochter erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (1 StR 48/54 vom 29. Juni 1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 656; vgl. auch BayObLG MDR 1961, 167).
Zu beanstanden ist jedoch insoweit die Annahme eines weiteren Verbrechens i. S. des § 74 StGB. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass der dem Geschlechtsverkehr mit der Pflegetochter nachfolgende Mundverkehr mit der Ehefrau nicht durch eine völlig neue Drohung erzwungen wurde. Zwar hat der Angeklagte seine Ehefrau auch durch Schläge bewogen, ihm willens zu sein; indessen wirkte, als dies geschah, auch die vorher ausgesprochene Drohung, er werde beiden die Kehle durchschneiden, wenn sie nicht alles täten, was er verlangte, ersichtlich noch fort. Lag aber beiden Taten dieselbe Drohung zugrunde, so ist Tateinheit i. S. des § 73 StGB gegeben.
c) Die sonach notwendige Änderung des Schuldspruchs konnte der Senat selbst vornehmen. Sie hat die Aufhebung der beiden Einzelstrafen im Falle 3 (Nacht vom 3. auf 4. August 1964) und damit auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.
Die Strafkammer wird also nunmehr unter Beachtung der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO im Falle 3 auf eine Strafe zu erkennen und unter Erhöhung der verwirkten Strafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.
| Scharpenseel | Sanders | Spiegel | |||
| Mayr | Hirxthal |