Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht (§175/175a) und schwerer Kuppelei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 808/52
Datum
28.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein, das ihn wegen schwerer Unzucht, schwerer Kuppelei und Verbrechen nach §175a StGB verurteilt hatte. Der BGH verwirft die Revision und trägt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Er bestätigt die tatrichterliche Würdigung als frei von Rechtsfehlern, verneint eine revisionsrechtliche Rüge nach §55 StPO und lässt eine Milderung wegen selbstverschuldeter Trunkenheit nicht zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

§55 StPO schützt einen Zeugen vor jeder Form der Selbstbelastung; der Schutz erstreckt sich auf zusammenhängende Aussagen und darf nicht durch eine Formalbelehrung auf »Fragen« im engen Sinn ausgehöhlt werden.

2

Die Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts nach §55 StPO begründet nicht ohne weiteres einen selbständigen Revisionsrügebetrag; die Rechtsprechung sieht die Revision insoweit als nicht tragfähig an.

3

Für die Verurteilung nach §175 StGB sind unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer erforderlich; die tatrichterliche Feststellung solcher Handlungen ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

4

Die Bestrafung wegen schwerer Kuppelei steht nicht im Widerspruch zu Gleichheitsgrundsätzen des Grundgesetzes; die Strafbarkeit der Verkuppelung einer Ehefrau ist mit Art. 3 GG vereinbar.

5

Ein vorsätzlich herbeigeführter Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (z. B. durch Alkohol) rechtfertigt nicht zwingend eine Milderung der Strafe nach §51 Abs. 2 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Wilhelm ███, geboren am █ 1895, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung am 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Dezember 1951 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Verfahrensrügen: a) Die Rüge, § 243 Abs. 3 StPO sei verletzt, und die weitere, die Beeidigung des Zeugen ██ ersuche, verstoße gegen § 60 Nr. 3 StPO, hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zurückgenommen.

Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision b) nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39; BayObLG Z 1953, 102).

An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof trotz der im Schrifttum zum Teil geltend gemachten Bedenken bisher festgehalten. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Entscheidung 1 StR 14/51 vom 27. Februar 1951 (= BGHSt 1, 39) abzugehen.

Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, daß der wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit dem Angeklagten freigesprochene Zeuge ███ nach § 55 StPO zu belehren gewesen wäre (Eb. Schmidt, Lehrkommentar Anm. III 2 zu § 55 StPO; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 6 b zu § 55 StPO; für den Fall der Außerverfolgungsetzung vgl. BGH MDR 1953, 402).

Der vorliegende Fall gibt im übrigen nur Anlaß hinzuzufügen, daß es dem Grundgedanken des § 55 StPO widerspricht, die Vorschrift dahin einzuschränken, daß ein Zeuge nur auf „Fragen“ im engen Wortsinn die Auskunft verweigern darf. § 55 StPO will Zeugen vor der Gefahr der Selbstbelastung schützen, die häufig auf falschen Aussagen beruht. Niemand darf gezwungen werden gegen sich selbst auszusagen (BGHSt 1, 39).

Gegen diesen Grundgedanken verstößt es, wenn ein Vorsitzender die Gefahr der Selbstbelastung eines Zeugen bei zusammenhängender Aussage erkennt, diesen gleichwohl veranlaßt, im Zusammenhang auszusagen und ihn belehrt, er sei hierzu verpflichtet und dürfe erst auf „Fragen“ unter Umständen die Auskunft verweigern.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift c) ihrem Inhalte nach die Feststellungen zum Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen an. Sie ist demnach sachlichrechtlicher Art.

2.) Die sachlichrechtlichen Rügen: Im Falle ████ ist die Verurteilung wegen eines Vera) gehens gegen § 175 StGB rechtlich bedenkenfrei.

Der Beschwerdeführer hat nicht etwa nur flüchtig den Geschlechtsteil des ███ berührt, wie er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 293 geltend macht. Er hat vielmehr █████, der ihn nach einer Zecherei nach Hause gefahren hatte, veranlaßt, dort mit ihm weiterhin Alkohol zu trinken; er hat sich mit █████, obwohl noch ein anderes Bett zur Verfügung stand, gemeinsam in ein Bett gelegt, ihn in geschlechtlicher Erregung umarmt, geküßt und zum gleichgeschlechtlichen Verkehr mit den Worten aufgefordert: „Laß uns zusammengehen!“ Dabei betastete der Angeklagte Oberschenkel und Geschlechtsteil des █████, der die Hand wegstieß und bei einer späteren Wiederholung aus dem Bett sprang. Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß diese Handlungen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblichst verletzen. Sie war sich, wie die Begründung der Freisprechung im Falle ██████ ergibt, bewußt, daß nicht jede flüchtige unzüchtige Berührung eines anderen Mannes als Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB anzusehen ist, da diese Bestimmung vielmehr unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraussetzt. Wenn das Landgericht solche Handlungen im Falle ████ als gegeben feststellt, so läßt diese tatrichterliche Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen. Aus den Erwägungen, die das Landgericht zur Frage der Zurechnungsfähigkeit zusammenfassend vorgenommen hat, ist zu ersehen, daß der Beschwerdeführer auch im Falle ████ auf Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust ausgegangen ist.

b) Gegen die Verurteilung wegen schwerer Kuppelei bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Daß die Bestrafung eines Ehemannes, der seine Ehefrau verkuppelt, aus § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GrundG verstößt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BGHSt 6, 167 f.; 1 StR 48/54 vom 29. Juni 1954). Im vorliegenden Fall war nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer ein Einschreiten zumutbar war. Er hat ███████, mit dem er gleichgeschlechtlich verkehren wollte, von Köln auf sein Gut gebracht, dort mit ihm und seiner Ehefrau gefeiert und vorgeschlagen, ███████ solle mit seiner Ehefrau verkehren. Alle drei legten sich dann in ein Bett, der Angeklagte spielte am Geschlechtsteil des ███████, befriedigte sich dann selbst, während ███████ mit Frau ████████ den Geschlechtsverkehr ausübte. Der Beschwerdeführer gestattete auch in der Folgezeit mindestens noch einmal, daß ███████ mit der Ehefrau ████████ geschlechtlich verkehrte.

c) Im Falle █████████ hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB verurteilt.

Er hatte den 20 1/2 Jahre alten ██████████, dessen Alter er aus den übergebenen Arbeitspapieren kannte, als Arbeiter auf seinem Gut eingestellt. Schon am Nachmittag des ersten Arbeitstages lud er ihn zum Kaffee ein, veranlaßte ihn, das Schlafzimmer des Beschwerdeführers anzusehen und dort in einem Sessel Platz zu nehmen. Dann küßte er ihn unvermutet und griff nach dessen Geschlechtsteil, verließ sofort das Zimmer. Wenn die Strafkammer aus diesem Verhalten gefolgert hat, daß der Angeklagte den in wirtschaftlicher Hinsicht völlig von ihm abhängigen ██████████ zur Unzucht geneigt machen wollte, so bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken.

d) Die Verurteilung im Falle ███ wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175a Nr. 2 StGB läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe e) nicht getrunken, um die enthemmende Wirkung des Alkohols zur Begehung seiner Straftaten auszunutzen, greift er nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.

f) Das Urteil enthält auch im übrigen hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsirrtum.

Die Strafkammer hat im Falle der schweren Kuppelei die Persönlichkeit der Ehefrau des Angeklagten berücksichtigt und ihm insoweit mildernde Umstände zugebilligt. Auch wenn man den Fall einer bewußten Herbeiführung der Zurechnungsunfähigkeit zur Ausführung der Tat nicht für gegeben erachtet und davon ausgeht, daß das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers in einem Teil der Fälle bei Begehung der Straftaten nur erheblich vermindert war, so verpflichtete dieser von ihm vorsätzlich herbeigeführte Zustand das Landgericht keinesfalls, die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu mindern (LK 7. Aufl. Bd. 1, S. 101).

Daß die Strafkammer den Gedanken der allgemeinen Abschreckung in einem zum Verschulden des Angeklagten unbilligen Verhältnis überbewertet hat, ist nicht ersichtlich.

JaguschPeetzHübnerDr.
MantelDr.Schalscha
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht (§175/175a) und schwerer Kuppelei bestätigt — Themis