Revision wegen Kuppelei: Unterlassen der Mutter als mögliches Vorschubleisten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 497/53
- Datum
- 10.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbares Vorschubleisten durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter kraft rechtlicher oder tatsächlicher Verpflichtung verpflichtet ist, die drohende Unzucht zu verhindern, und dass ihm die zur Verhinderung erforderlichen Maßnahmen tatsächlich möglich und zumutbar sind.
Die elterliche Fürsorgepflicht umfasst die Verpflichtung, minderjährige Kinder vor unzüchtigen sexuellen Handlungen zu schützen und erforderliche Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.
Für den Vorsatz genügt das Bewusstsein, durch eigenes Unterlassen für die zur Unzucht Bereiten günstigere Bedingungen zu schaffen, sowie die Kenntnis der dem Täter zur Verfügung stehenden Mittel zur Verhinderung; das tatsächliche Eintreten der Unzucht gehört nicht zum Tatbestand der Kuppelei.
Der Tatrichter hat bei der Prüfung eines Unterlassens als Vorschubleisten die Umstände wiederholter Duldsamkeit, frühere Erfahrungen mit dem Verhalten und die Zumutbarkeit etwa nachbarlicher oder behördlicher Hilfe gesondert zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 22. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Frieda █████████ geb. ██████████ aus ████, █████ geboren am ████ 1911 in ███, wegen Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Dr. Groß, Senatspräsident als Vorsitzender,
Dr. Engels, Bundesrichter,
Dr. Hille, Bundesrichter,
Dr. Augustin, Bundesrichter,
Mart, Bundesrichter
als beisitzende ████████,
██ bei der Verhandlung, Bundesanwalt,
██ bei der Verhandlung, Staatsanwalt,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 22. Mai 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte schlief mit ihrer minderjährigen Tochter Christa in einem Zimmer. Ostern 1951 hatte diese mit 15 Jahren ihren ersten Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund ████████. Beide hatte die Angeklagte deshalb ernstliche Vorwürfe gemacht. Gleichwohl erschien ██████ wiederholt abends im Zimmer der Angeklagten, wartete, bis diese eingeschlafen war, und verkehrte erneut geschlechtlich mit dem Mädchen.
Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage der schweren Kuppelei (§§ 180, 181 StGB) freigesprochen. Das Urteil führt aus: die Angeklagte habe zwar durch ihr Einschlafen das unzüchtige Treiben ihrer Tochter gefördert und mit der Möglichkeit eines Beischlafs auch gerechnet; es habe aber nicht nachgewiesen werden können, dass sie damit auch einverstanden gewesen sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge; sie ist begründet.
Der Senat hat von der tatrichterlichen Feststellung auszugehen, dass die Angeklagte von einem Geschlechtsverkehr ihrer Tochter mit ███████ nichts wissen wollte; dann kann darin, dass die Angeklagte den abendlichen Besuch des Freundes duldete, noch kein Vorschubleisten durch ein positives Tun gefunden werden. Die soziale Sinnbedeutung ihrer Verhaltensweise liegt vielmehr in einem Unterlassen, nämlich darin, dass sie gegenüber dem späten Gast nicht energisch ihr Hausrecht wahrte, als sie schläfrig zu werden begann. Auch durch ein Unterlassen kann man der Unzucht Vorschub leisten. Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer bisher nicht gewürdigt, obwohl der Angeklagten als Mutter kraft ihrer Fürsorgepflicht aufgetragen war, ihre junge Tochter mit dem Sittengesetz vertraut zu machen und in ihr die Fähigkeit zu wecken, sich den daraus erwachsenden Verpflichtungen anzupassen, und obwohl die Angeklagte dies auch erkannt hatte; denn sie hatte █████ gebeten, er möge gehen.
Voraussetzung für die Annahme einer strafbaren Unterlassung wäre ferner, dass die Angeklagte als Frau auch die tatsächliche Möglichkeit hatte, gegen den Freund ihrer Tochter einzuschreiten, indem sie z. B. bei ernsthaftem Widerstand einen Mitbewohner des Hauses um Hilfe bat, und dass ihr dies nach den Umständen des Falles auch zuzumuten war, weil die Inanspruchnahme nachbarlicher, notfalls behördlicher Hilfe keine eigenen, der Berücksichtigung würdigen Belange gefährdet hätte (RGSt 58, 97 und 226; JW 1939, 400; Urteil des Senats v. 2. Juli 1953 – 4 StR 202/53). Für den Vorsatz genügt das Bewusstsein des Täters, dass er durch seine Säumnis für die zur Unzucht Bereiten günstigere Bedingungen schafft, und die Kenntnis der für ihn verfügbaren Mittel, die Unzucht zu verhindern (RGSt 77, 127); dass es zur Unzucht wirklich gekommen ist, gehört nicht zum Tatbestand der Kuppelei und braucht deshalb vom Vorsatz nicht erfasst zu werden (BGHSt 1, 116 mit Anm. bei Lindemaier-Niethammer zu § 180 Nr. 1). Wenn die Angeklagte die ihr zumutbaren Maßnahmen beim ersten nächtlichen Besuch des ███████ etwa im Vertrauen darauf unterlassen hätte, dass sie wachbleiben und dadurch die Unzucht verhindern würde, so könnte doch bei den folgenden Besuchen im Hinblick auf ihre gegenteilige Erfahrung nicht ohne weiteres von einer gleichen inneren Einstellung ausgegangen werden wie im ersten Fall.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Groß Engels Martin pr. Augustin