Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen möglichem Rechtsirrtum aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 650/52
Datum
09.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei zu 7 Monaten Haft verurteilt; die Revision erfasst nur den Strafausspruch. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, bemängelt jedoch mögliche Rechtsirrtümer bei der Strafzumessung (Fehldeutung der gesetzlichen Mindeststrafe). Deshalb hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Identität der zur Aburteilung gelangten Tat mit dem Anklagevorwurf bleibt auch bei geringfügigem zeitlichen Abstand gewahrt; ein besonderer Hinweis nach § 264 StPO ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

2

Vorsatz kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn eine rechtliche Pflicht zum Einschreiten besteht und das Eingreifen zumutbar und möglich ist.

3

Bei Kuppelei besteht eine Eingriffspflicht aus erzieherischer Stellung oder als Wohnungsinhaber, die ein Unterlassen strafbar machen kann, wenn die sonstigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

4

Lässt die Urteilsbegründung die Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Strafzumessung (z. B. fehlerhafte Vorstellung über die gesetzliche Mindeststrafe) offen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 20. Juni 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Möbeltischler Wilhelm █████ aus ████ ███████████████, geboren ████████████ 1898 in ███, Stadtbezirk, wegen schwerer Kuppelei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Juni 1952 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift nur im Strafausspruch durch.

1.) Schon geht die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe § 264 StPO nicht beachtet. Die Identität der zur Aburteilung gelangten Tat mit dem Inhalt der Anklage ist gewahrt. Hieran ändert der geringfügige zeitliche Abstand im vorliegenden Falle nichts. Auch eines besonderen rechtlichen Hinweises bedurfte es im vorliegenden Falle nicht, abgesehen davon, dass die Revision eine dahingehende besondere Rüge nicht vorgebracht hat.

2.) Hinsichtlich der Schuldfrage sind ebenfalls keine Rechtsfehler zu erkennen.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte gewusst, dass seine Tochter Ursula im Juni 1951 mit dem Zeugen ████ in der Wohnung des Angeklagten geschlechtlich verkehrte. Er duldete dies, obwohl beide noch nicht verlobt waren. Die Verlobung fand erst im Dezember 1951 statt.

b) Die Anwendung der §§ 180, 181 Abs. 1 Ziff. 2 StGB auf diesen Sachverhalt unterliegt rechtlichen Bedenken nicht. Zum Vorsatz kann auch in einem „Vorschubleisten“ durch Unterlassen gefunden werden, und zwar dann, wenn das Einschreiten zumutbar und möglich erscheint (vgl. 4 StR 286/51 vom 5.7.1951). Im vorliegenden Falle beruhte die Pflicht des Angeklagten zum Einschreiten allein schon auf seiner Erziehungsaufgabe, unabhängig davon, dass ihm auch als Wohnungsinhaber die gleiche Rechtspflicht oblag.

Der Schuldspruch ist somit nicht zu beanstanden.

3.) Dagegen lassen die Strafzumessungsgründe die Möglichkeit eines Rechtsirrtums offen.

Das Landgericht führt hier unter anderem folgendes aus:

„Die Strafkammer ist deshalb zwar über die gesetzliche Mindeststrafe des § 181 Abs. III StGB hinausgegangen, hat aber eine Gefängnisstrafe von 7 Monaten für ausreichend und angemessen erachtet.“

Nun sieht aber § 181 Abs. III StGB vor, dass bei mildernden Umständen „Gefängnisstrafe eintritt, neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann“. Die „gesetzliche Mindeststrafe“ beträgt mithin – wie sich aus § 16 Abs. I StGB ergibt – einen Tag Gefängnis. Unter diesen Umständen ist der ausdrückliche Hinweis auf die „gesetzliche Mindeststrafe“ unverständlich, es sei denn, die Strafkammer hat irrtümlich geglaubt, die Mindeststrafe betrage 6 Monate Gefängnis. Die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines solchen Irrtums ist umso größer, als das Strafgesetzbuch insbesondere für verschiedene Sittlichkeitsdelikte eine derartige untere Strafgrenze vorsieht. Jedenfalls lässt sich auch nach den sonstigen Urteilsgründen die Möglichkeit nicht zweifelsfrei ausschließen, dass der erwähnte Rechtsfehler begangen wurde.

Es bedurfte daher der Aufhebung des Strafausspruchs nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka

Zitiert (1)