Treffer
BGH Urteil

Schwere Kuppelei durch Unterlassen: Zumutbarkeit und Vorsatz bei Eltern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 635/57
Datum
06.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei verurteilt, weil er als Wohnungsinhaber duldete, dass seine volljährige Tochter mit ihrem Verlobten in der elterlichen Wohnung Geschlechtsverkehr hatte. Der BGH beanstandete die Feststellungen zu Zumutbarkeit eines Einschreitens und zum Vorsatz bei Kuppelei durch Unterlassen. Unter den besonderen Umständen (fehlendes Autoritätsverhältnis, Vorbelastung durch Inzest, Schwangerschaft und Sicherung der Eheschließung) sei ein Einschreiten nicht zumutbar gewesen. Das Urteil wurde aufgehoben und beide Angeklagten wurden freigesprochen; die Kosten trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen ist auf den Schwerpunkt des Gesamtverhaltens abzustellen; das bloße Dulden unzüchtigen Verkehrs begründet regelmäßig ein Unterlassen, sofern keine zusätzlichen fördernden Handlungen hinzutreten.

2

Kuppelei durch Unterlassen setzt voraus, dass dem Täter objektiv geeignete und rechtlich zumutbare Maßnahmen zur Verfügung stehen, um den unzüchtigen Verkehr zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren.

3

Der Vorsatz bei Kuppelei durch Unterlassen erfordert das Bewusstsein, durch Untätigkeit günstigere Bedingungen zu schaffen; hierzu gehört die Kenntnis oder zumindest bedingte Überzeugung, dass in Betracht kommende Gegenmaßnahmen voraussichtlich Erfolg haben würden.

4

Die Zumutbarkeit eines Einschreitens ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen; dabei sind auch Überforderung sowie mögliche Pflichtenkollisionen zu berücksichtigen.

5

Droht durch ein Einschreiten die realistische Gefährdung einer beabsichtigten Eheschließung in einer besonders belasteten familiären Situation, kann dies die Zumutbarkeit der Unterbindung des Verkehrs ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 27. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Melkermeister Friedrich ████████ aus ███, Kreis ███, geboren am ██ ███ in ████, Ostpreußen, wegen schwerer Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Friedrich ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 27. August 1957, auch soweit es die mitverurteilte Ehefrau Minna ██████, geborene ███████, betrifft, aufgehoben.

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten, werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschwerdeführer ist wegen schwerer Kuppelei gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Der Angeklagte, der Melker ist, hatte auf dem Gut ████, auf welchem er mit seiner Frau und vier Kindern lebte, eine Wohnung mit drei Räumen inne. Er unterhielt mit seiner im Jahre 1929 geborenen Tochter Ursula während mehrerer Jahre ein blutschänderisches Verhältnis; er wurde deswegen mit zwei Jahren Zuchthaus bestraft. Dem Geschlechtsverkehr mit der Tochter entstammt vermutlich deren Sohn Hans-Jürgen. Ursula lernte im Frühjahr 1956 ihren jetzigen Ehemann Karl-Heinz ███ kennen. Er besuchte sie im März 1956 in dem Hause ihrer Eltern anlässlich einer Familienfeier. Während zweier Nächte schlief er damals mit Ursula in deren Bett im Wohnzimmer. Es kam zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr. Nachdem █████ dann drei Wochen lang abwesend gewesen war, kam er wieder zurück und blieb bis Ende Mai 1956 in der Wohnung der Eltern des Mädchens. Er schlief ständig des Nachts mit ihr zusammen in deren Bett und unterhielt geschlechtliche Beziehungen. Zu jener Zeit verbüßte der Angeklagte noch die Zuchthausstrafe. █████ ging dann nach Mönchengladbach und kehrte Anfang August 1956 nach dem Gut ███████ zurück, wo sich der Angeklagte seit dem 24. Juli 1956 wieder aufhielt, und lebte dort bis Mitte August unter den gleichen Verhältnissen wie vorher mit Ursula zusammen. Am 16. August 1956 begaben sich Ursula und █████, die sich Anfang August 1956 auf Gut ███████ offiziell verlobt hatten, nachdem sie bereits mehrere Wochen vorher die Ringe ausgetauscht hatten, nach Soest.

Sie kehrten am 9. November 1956 in das Haus der Eltern zurück, die inzwischen nach Barkhausen, wo sie eine Dreizimmerwohnung hatten, verzogen waren. Der Angeklagte und dessen Ehefrau duldeten, dass Ursula wieder mit █████ zusammen in einem Bett schlief. Es kam erneut zwischen beiden mehrfach zum Geschlechtsverkehr. Ihre Eltern ließen den Zustand mehrere Monate lang bestehen. Im Juni 1957 ging Ursula mit █████ die Ehe ein. Anfang Juli wurde ihnen ein Kind geboren.

Die bereits rechtskräftig wegen schwerer Kuppelei verurteilte Ehefrau sowie der Beschwerdeführer haben zugegeben, gewusst zu haben, dass die beiden Leute in dem ihnen zur gemeinsamen Übernachtung überlassenen Zimmer geschlechtlich miteinander verkehrten. Die Mutter machte ihrer Tochter zwar ab und zu Vorhaltungen und wies sie darauf hin, dass bei Fortsetzung ihres Treibens mit ███ noch die Polizei ins Haus kommen werde. Ernsthaft aber machten weder sie noch auch der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von ihrem Hausrecht Gebrauch, etwa dadurch, dass sie entweder eine andere Verteilung der Schlafgelegenheiten vornahmen oder █████ in der Nachtzeit kein Gastrecht mehr gewährten.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau sich der Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hätten. Sie hätten es längere Zeit hindurch geduldet, dass Ursula mit █████ in ihrer Wohnung geschlechtlich verkehrten, und hierdurch der Unzucht Vorschub geleistet. Sie hätten kraft ihres Hausrechts die Pflicht gehabt, dem Geschlechtsverkehr Einhalt zu gebieten. Das Gericht hat an der Ernstlichkeit des Verlöbnisses, das es bereits durch den einige Wochen vor der förmlichen Verlobung erfolgten Austausch der Ringe als geschlossen ansah, keinen Zweifel gehabt.

Die Strafkammer meint ferner, die Angeklagten seien zwar nicht aufgrund ihres Elternrechts, da ihre Tochter zu jener Zeit bereits volljährig gewesen sei, wohl aber aufgrund ihres Hausrechts verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihre Wohnräume nicht eine günstige Gelegenheit zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs böten. Sie hätten auch die tatsächliche Möglichkeit gehabt, dem Treiben Einhalt zu gebieten. In der neuen Dreizimmerwohnung hätte dies räumlich keine Schwierigkeiten gemacht. Aber auch auf Gut ███████ sei es möglich gewesen, ein getrenntes Schlafen der beiden zu ermöglichen, und zwar auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers. Sie hätten sich auch bei ernsthaftem Willen gegenüber ihrer Tochter und █████ durchsetzen können. Angesichts des selbständigen Auftretens der Ursula und des offensichtlichen Mangels eines Autoritätsverhältnisses sei zwar nicht zu verkennen, dass es hierzu, insbesondere bei der Mutter, einiger Anstrengungen bedurft hätte. Ein solches Bemühen müsse aber gefordert werden und sei auch zumutbar. Es sei auch erfolgversprechend gewesen. Die Eltern hätten nach ihrem Ermessen entscheiden können, ob sie ein Verschließen des Zimmers, ein Verbleiben im Zimmer bei ihrer Tochter oder etwa die Aufforderung an █████, ihre Wohnung zu verlassen, als den bestgeeigneten Weg hätten wählen wollen. Nach ihrer Einlassung hätten sie aber jede zielgerichtete Maßnahme unterlassen. Frau ██████ habe sich auf gelegentliche bloße Hinweise, dass es so nicht weitergehen könne, beschränkt. Beide hätten ferner auch das Bewusstsein des Unrechts ihres Verhaltens gehabt. Insofern hätten sie sich der schweren Kuppelei durch Unterlassen schuldig gemacht.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

Gegen die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers dahin, dass er sich eines Unterlassens schuldig gemacht habe, sind Bedenken nicht zu erheben. Zwar liegt in dem jeweiligen Überlassen des Raumes ein tätiges Verhalten. Mit Recht hat jedoch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 6, 46, 59; vgl. auch BGH § 180 Nr. 3 StGB) darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Tun oder Unterlassen vorliegt, nicht eine einzelne Verhaltensweise in formaler Betrachtung überbetont werden dürfe. Vielmehr sei auf den Schwerpunkt des Verhaltens abzustellen. Auch nicht jede „Billigung“ unzüchtigen Verkehrs sei schon eine Förderung durch Tätigkeit. Im Allgemeinen wird in Fällen dieser Art der Schwerpunkt im Dulden der Unzucht, also im Unterlassen des Einschreitens liegen, sofern nicht die Unzucht durch ein zusätzliches Verhalten, etwa ein Bestärken, Unterstützen, Erleichtern, ausdrückliches Billigen usw., gefördert wird.

Soweit es sich um den Beschwerdeführer handelt, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seine Tochter schon vor seiner Rückkehr aus der Strafhaft, so oft sie in der Wohnung der Eltern war, mit █████ zusammen dort übernachtete und geschlechtlich verkehrte, er also eine bereits während längerer Zeit geübte Gepflogenheit fortbestehen ließ. Danach liegt der Schwerpunkt im Unterlassen eines Einschreitens.

Ein Unterlassen und Dulden ist jedoch nur dann als Förderung der Unzucht anzusehen, wenn für den Täter die Möglichkeit gegeben ist, durch geeignete Maßnahmen dem unzüchtigen Treiben Einhalt zu tun; und wenn ihn die dafür geeigneten Maßnahmen im Rahmen der ihm obliegenden Rechtspflicht zum Einschreiten auch rechtlich zumutbar sind (RGSt 77, 112, 126 f., mit weiteren Nachweisen). Der innere Tatbestand einer strafbaren Kuppelei muss den Vorsatz umfassen, der Unzucht Vorschub zu leisten. Im Falle einer Kuppelei durch Unterlassen muss der Täter insbesondere auch das Bewusstsein haben, dass er durch seine Untätigkeit für die Verübung der Unzucht günstigere Bedingungen verschafft. Dazu gehört, dass der Täter ein für ihn verfügbares Mittel kennt, die Unzucht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, also auch die Kenntnis oder wenigstens die (bedingte) Überzeugung davon hat, dass die Anwendung der Maßnahmen, die in Frage kommen, als Gegenwirkung gegen die Unzucht Erfolg haben werde (RGSt 77, 127).

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, ob sich das Landgericht dieser Rechtslage voll bewusst gewesen ist. Bedenken können sich bereits dagegen ergeben, ob ein Einschreiten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter und █████ tatsächlich Erfolg gehabt hätte.

Es besteht Anlass zu der Annahme, dass das Landgericht bei der Beurteilung dieser Frage nicht alle in Betracht kommenden Umstände voll gewürdigt hat. Es zieht zwar in Betracht, dass die damals bereits 27 Jahre alte Ursula ein selbständiges Auftreten hatte und das Fehlen eines Autoritätsverhältnisses offensichtlich war. Es hat aber an dieser Stelle nicht berücksichtigt, dass es zweifelhaft erscheinen mag, ob der Angeklagte imstande gewesen wäre, seiner Tochter mit Erfolg Vorschriften gerade wegen ihres Verhaltens auf sittlichem Gebiet zu machen, nachdem er jahrelang ein blutschänderisches Verhältnis mit seiner Tochter unterhalten hatte, aus welchem, wie die Strafkammer annimmt, vermutlich der Sohn Ursulas hervorgegangen ist, und zu dem Zeitpunkt, als er die Zustände in seiner Wohnung vorfand, soeben nach Verbüßung seiner Strafe aus dem Zuchthaus zurückgekehrt war. Zwar geht das Urteil bei der Strafzumessung auch auf diesen Gesichtspunkt, auf den sich der Angeklagte in seiner Einlassung ausdrücklich berufen hatte, kurz ein. Es erörtert ihn jedoch lediglich im Hinblick auf die Erfolgsaussicht, nicht aber auf die Zumutbarkeit.

Unter den besonderen Umständen des Falles hätte es jedoch gerade einer näheren Darlegung bedurft, ob sich der Angeklagte tatsächlich gegenüber seiner Tochter und █████, der ersichtlich von der Bestrafung und damit auch von den Verfehlungen des Angeklagten Kenntnis hatte, hätte durchsetzen können. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Zustand, dass die beiden in der Wohnung Unzucht trieben, schon seit längerer Zeit von der Mutter geduldet worden war. Ein erfolgreiches Vorgehen gegen eine schon bestehende Gewohnheit bietet erfahrungsgemäß besondere Schwierigkeiten. Ferner hatte die Persönlichkeit des Angeklagten, der Grad seiner Tatkraft, insbesondere nach der Verbüßung der Strafe, sowie auch die Persönlichkeit des █████ und sein etwaiger Einfluss auf Ursula einer näheren Prüfung bedurft.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob bereits darin ein durchgreifendes Bedenken liegt, da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss.

Ein weiteres Bedenken ergibt sich nämlich daraus, dass das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten nicht in dem oben gekennzeichneten Sinn festgestellt hat. Es hat nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer die Kenntnis oder Überzeugung davon hatte, dass die Anwendung der in Frage kommenden Maßnahmen auch wirklich Erfolg gehabt hätte. Auch dem Gesamtinhalt des Urteils kann nicht entnommen werden, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Aus den angegebenen Gründen, die bereits Zweifel offenlassen, ob tatsächlich die Möglichkeit eines wirksamen Einschreitens bestand, hätte die Frage des Vorsatzes einer näheren Prüfung bedurft.

Hinsichtlich der Annahme, ein Einschreiten sei dem Angeklagten zumutbar gewesen, erhebt sich das durchgreifende und zur Aufhebung des Urteils führende Bedenken, dass der Tatrichter nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte in Betracht gezogen und den Begriff der Zumutbarkeit verkannt hat. Er beschränkt sich abgesehen von einigen, für die Schuldfrage jedoch unzureichenden Erörterungen bei der Strafzumessung im Wesentlichen darauf, die Zumutbarkeit zu bejahen.

Dies reicht aber bei der gegebenen besonderen Sachlage nicht aus. Bei der Beurteilung dieser Frage ist zwar, wie der Große Senat betont, ein strenger Maßstab anzulegen (BGHSt 6, 57). Jedoch ist auch eine Überforderung zu vermeiden, wie bereits aus der bisherigen Rechtsprechung ersichtlich ist (RGSt 58, 97; BGH 4 StR 286/51 vom 5. Juli 1957 = LM § 180 StGB Nr. 3). Auch der Große Senat hat mehrere Gesichtspunkte anerkannt, die je nach Sachlage die Zumutbarkeit ausschließen können. Feste umrissene Leitsätze lassen sich hier nicht aufstellen. Es bedarf aber stets einer umfassenden, alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung. Insbesondere hat das Landgericht nicht erörtert, ob der Fall eines Pflichtenwiderstreits vorlag.

Der Große Senat hat bereits in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es von Bedeutung sein kann, wenn Eltern deshalb nicht einschreiten, weil sie die baldige Eheschließung ihrer Tochter sicherstellen wollen und bei einem Widerspruch die Aufhebung ihres Verlöbnisses befürchten. Dieser Gesichtspunkt hatte im vorliegenden Fall besondere Bedeutung, weil die Tochter des Beschwerdeführers bereits einige Wochen nach seiner Rückkehr von █████ schwanger war. Wäre es zur Auflösung des Verlöbnisses gekommen, so hätte sie noch ein zweites uneheliches Kind geboren, so dass möglicherweise eine anderweitige Eheschließung völlig in Frage gestellt gewesen wäre. Hierzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der vermutlich der Vater des einen Kindes ist, durch sein blutschänderisches Verhalten, das zur Zerstörung jeglichen Autoritätsverhältnisses geführt hatte, und die infolgedessen eingetretene Schädigung des Rufs der Familie seine Tochter selbst zum wesentlichen Teil in eine unglückliche Lage gebracht hatte, die ihre Eheaussichten erheblich verminderten. So lag, wenn man noch ihr Alter berücksichtigt, in welchem die Hoffnung auf Verheiratung ohnehin gemindert ist, die Wahrscheinlichkeit nahe, dass er sie durch ein Einschreiten vielleicht um die letzte Erwartung eines besseren Lebens gebracht hätte. Seiner bei den Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung wiedergegebenen Einlassung kann auch entnommen werden, dass er sich im Wesentlichen dieser Lage bewusst war und deshalb von einem Einschreiten Abstand nahm.

Bei Berücksichtigung aller sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Umstände muss das Revisionsgericht, ohne dass neue Feststellungen erforderlich wären, die Zumutbarkeit eines Einschreitens verneinen und den Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf die bereits verurteilte Ehefrau ██████ zu erstrecken, da ihre Verurteilung auf der gleichen Gesetzesverletzung, der Verkennung des Begriffs der Zumutbarkeit, beruht. Allerdings ist diese Frage unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles für jeden Täter gesondert zu prüfen. Jedoch hat das Landgericht auch bei Frau ██████ nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und ist daher ebenfalls von einer Überspannung der im Rahmen der Zumutbarkeit zu stellenden Anforderungen ausgegangen. Soweit ihr Vorwurf sich auf die Zeit nach dem Verlöbnis ihrer Tochter erstreckt, gelten für sie ähnliche Erwägungen wie für den Beschwerdeführer. Zwar hat sie die Tochter nicht selbst in die unglückliche Lage gebracht. Nachdem dieser Zustand aber einmal geschaffen war, konnte es auch der Mutter nicht zugemutet werden, die vielleicht letzte Heiratsaussicht ihres Kindes zu gefährden. Entsprechende Erwägungen müssen aber hier auch für die Zeit vor dem eigentlichen Verlöbnis gelten. Unter den ganz besonderen, schwerwiegenden Umständen dieses Falles, die zur Folge hatten, dass die Hoffnung auf eine Eheschließung der Tochter auf das geringste Maß gesunken war, und vor allem unter Berücksichtigung der häuslichen Zustände, des offensichtlichen Mangels eines Autoritätsverhältnisses gegenüber beiden Eltern (UA S. 5), der es der Angeklagten gerade in der ersten Zeit (UA S. 7) besonders schwer gemacht hätte, sich gegenüber beiden Liebesleuten durchzusetzen, sowie in Anbetracht ihrer Persönlichkeit, die nach den Feststellungen des Tatrichters einen „recht primitiven Eindruck“ machte, wäre es eine Überforderung auch der Ansprüche, deren Erfüllung gerade von der Ehefrau und Mutter billigerweise erwartet werden konnte, zu verlangen, dass sie durch ein Einschreiten eine Beziehung störte, die zu einer künftigen Eheschließung zu führen versprach.

Daher war sie ebenfalls gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen, da alle wesentlichen Umstände sich bereits aus den getroffenen Feststellungen ergaben.

Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Hoepner ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert.

Lang-Hinrichsen
Rotberg

Zitiert (1)