Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der §316a-Verurteilung: Ausnutzung des Straßenverkehrs nicht gegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 194/79
Datum
31.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Raube u. a. auch des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) verurteilt. Der BGH änderte die Verurteilung dahingehend, dass die §316a-Tatbestände in den beiden vollendeten Raubfällen entfallen, weil das Fahrzeug im Tatplan keine Rolle spielte. Die bloße Tatsache, dass Opfer Insassen eines Kraftwagens waren oder der Ort nur mit Pkw erreichbar ist, genügt nicht. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 316a StGB setzt voraus, dass der Täter die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs geschaffene besondere Gefährdungslage ausnutzt oder dies zumindest beabsichtigt; das Kraftfahrzeug muss als Transportmittel Teil des Tatplans sein.

2

Allein die Tatsache, dass sich das räuberische Unternehmen gegen Insassen eines Kraftwagens richtet oder der Tatort nur mit Hilfe eines Kraftwagens erreichbar ist, erfüllt § 316a StGB nicht.

3

Wenn bei revisionsgerichtlicher Prüfung feststeht, dass die Voraussetzungen einer Nebenstraftat nicht vorliegen und keine anderen benachteiligenden Fehler bestehen, kann der Schuldspruch insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO geändert werden.

4

Ein Täter, der zu Fuß an ein zufällig haltendes Kraftfahrzeug herantritt und dessen Insassen während des Aufenthalts beraubt, nutzt die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Sinne des § 316a StGB nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 194/79 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Reinhold Alfons ████ aus ███, geboren am ███ █████ 1952 in ██████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hirschthal, Ruß, Dr. Goydke als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus [REDACTED] als Pflichtverteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 1978 im Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316a StGB entfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub in zwei Fällen, davon in einem Fall außerdem in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zum Wegfall der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316a StGB in den beiden vollendeten Raubfällen (Fall 1 und 2 der Urteilsgründe) sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in den genannten beiden Fällen auf einem abgelegenen Bundesautobahnrastplatz in räuberischer Absicht auf ein geeignetes Opfer gewartet und dann jeweils den oder die im Wagen sitzenden Insassen eines dort anhaltenden Kraftwagens alsbald mit vorgehaltener Gaspistole beraubt und/oder erpresst.

Mit Recht rügt die Revision, dass dieser Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal der „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ in § 316a StGB nicht erfüllt. Dazu genügt weder die bloße Tatsache, dass sich das räuberische Unternehmen gegen Insassen eines Kraftwagens richtet, noch der Umstand, dass der Tatort abgelegen und normalerweise nur mit Hilfe eines Kraftwagens zu erreichen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss die Tat vielmehr in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel stehen, das Kraftfahrzeug muss als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen. Der Täter muss also die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene besondere Gefahrenlage zu dem räuberischen Überfall ausnutzen oder dies doch jedenfalls beabsichtigen (vgl. u. a. BGHSt 6, 82; 13, 27, 30; BGHSt 19, 191; 22, 114, 116; Urteile vom 9. Juli 1969 – 4 StR 252/69 – bei Krumme, Straßenverkehrsrecht § 316a StGB Rdn. 18 – und vom 2. März 1977 – 2 StR 785/76 – in Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1977, 308 unter 8).

Diese besonderen Voraussetzungen des § 316a StGB sind bei einem Täter, der, wie der Angeklagte, zu Fuß an ein zufällig, d. h. unabhängig von seinem eigenen Wollen, haltendes Kraftfahrzeug herantritt, um dessen Insassen während des Aufenthalts zu berauben, ersichtlich nicht gegeben.

Da insoweit andere Feststellungen von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind und die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Fehler ergibt, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung aus § 316a StGB in den beiden vollendeten Raubfällen nötigtigt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

HirschthalSpiegelRuß
SalgerGoydke

Zitiert (2)

Zitiert von (3)