Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung nach § 316a StGB – Ausnutzung verkehrlicher Gefahr fehlt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 94/80
Datum
02.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und weiterer Taten. Der BGH hob die Verurteilung nach § 316a StGB und die damit zusammenhängende Feststellung der vorsätzlichen Körperverletzung auf, weil die Tat keine Ausnutzung besonderer Verkehrsverhältnisse darstellte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; die sonstigen Rechtsmittelrüge wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 316a StGB setzt voraus, dass die Tat die Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs darstellt; sie muss in enger Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel stehen und das Fahrzeug im Tatplan eine Transportfunktion haben.

2

Der vorübergehende Halt eines Kraftfahrzeugs begründet nicht automatisch eine für § 316a StGB erforderliche Gefahrensituation; entscheidend ist, ob der Täter gerade die durch Fortbewegung oder Benutzung des Fahrzeugs geschaffene Gefährdung ausnutzt.

3

Die Tatsache, dass das Opfer Taxifahrer ist, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Anwendung des § 316a StGB; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände und die Ausnutzungsintention des Täters.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zu den für einen Strafbestand erforderlichen Merkmalen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung bzw. neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 6. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Günther Matthias ██ aus ███, dort geboren am ██ ███ 1956, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zwei Fällen, im ersten Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, im zweiten Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Tatwaffe (Knallgaspistole) eingezogen.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.

I. 1. Die auf § 275 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Vom Angeklagten wird ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht behauptet, sondern lediglich vermutet. Davon abgesehen wäre die Rüge aber auch unbegründet.

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es weder nach § 265 StPO noch gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eines Hinweises auf die Möglichkeit der Einziehung der Tatwaffe (BGHSt 16, 47 f.; 22, 336, 338 f).

3. Erfolglos ist auch die Rüge, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass im zweiten Fall (Zug) eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Betracht komme (§ 265 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, wurde er darauf hingewiesen, „dass auch eine Bestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfolgen kann“. Dieser Hinweis war nicht auf den ersten Fall beschränkt.

II. 1. Zu Recht wendet sich der Angeklagte jedoch mit seiner Sachbeschwerde gegen die Verurteilung gemäß § 316a StGB im ersten Fall. Nach den getroffenen Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, als er nachts vor der von ihm besuchten Gaststätte ein Taxi mit laufendem Motor ohne Fahrer stehen sah, dieses zu stehlen. Während er versuchte, einen Gang einzulegen, kam der Taxifahrer ██ aus der Gaststätte. – Er hatte dort Gäste von seinem Eintreffen benachrichtigt, den Motor des Fahrzeugs aber wegen der kühlen Witterung nicht abgestellt. – Der Zeuge ██ zog den Angeklagten aus seinem Fahrzeug heraus. Daraufhin wurde dieser handgreiflich. In der Absicht, „wenigstens“ an das Geld des Taxifahrers zu gelangen, schlug er auf ihn ein. Nachdem der Zeuge in das Taxi geflüchtet war, richtete der Angeklagte seine Knallgaspistole auf den Kopf des Zeugen und forderte ihn auf, sein Geld herauszugeben, den Wagen zu verlassen und zu verschwinden, andernfalls werde er abdrücken. Der Taxifahrer konnte jedoch den Angeklagten abwehren, indem er die Autotür mit voller Wucht gegen ihn schlug. Er fuhr dann davon.

Die Strafkammer hat in dem auf die Erlangung des Geldes gerichteten Handeln des Angeklagten (außer der vorsätzlichen Körperverletzung) ein Verbrechen i. S. des § 316a StGB gesehen.

Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen nicht getragen. § 316a StGB setzt u. a. die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs voraus. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Tat während eines vorübergehenden Halts des Fahrzeugs begangen wird. Sie muss aber in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muss im Tatplan als Transportmittel eine Rolle spielen (BGHSt 19, 191 f.; 22, 114, 116; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 – 4 StR 194/79 –). Diese Voraussetzung ist bei einem Täter, der ein haltendes Kraftfahrzeug entdeckt und dessen Führer während dieses Aufenthalts erpressen will, nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1972 – 5 StR 54/72 –). Hier wird nicht eine durch die Fortbewegung eines Kraftfahrzeugs geschaffene Gefahrenlage ausgenutzt. Der Fall unterscheidet sich insofern nicht von dem Überfall auf einen sonstigen Straßenpassanten. Dass es sich bei dem Zeugen ██ um einen Taxifahrer handelt, ändert daran nichts. Zwar ist § 316a StGB u. a. durch die Häufung von Überfällen auf Taxifahrer veranlasst worden (BGHSt 13, 27, 29). Dennoch findet diese Vorschrift auch auf Taten zum Nachteil solcher Fahrer nur Anwendung, wenn sie unter Ausnutzung einer Gefahrensituation in dem vorstehend dargelegten Sinn begangen worden sind (BGH, Urteil vom 14. März 1972 – 5 StR 54/72 –).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 316a StGB in dem Fall ███ kann danach nicht bestehen bleiben. Ihre Aufhebung umfasst zugleich die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Körperverletzung. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat angesichts der zum Teil unklaren Feststellungen nicht in der Lage. Obwohl nach ihnen der Angeklagte den Zeugen aufgefordert hat, aus dem Wagen auszusteigen und zu „verschwinden“, und er an dessen beabsichtigter Wegnahme vorher nur durch das Erscheinen des Zeugen gehindert worden war, geht das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung (S. 9 UA) lediglich davon aus, dass er den Zeugen zur Herausgabe des Geldes habe zwingen wollen.

2. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dessen Ausführungen zum Fall Zug erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

3. Die Aufhebung der Einzelstrafe in Fall ███ hat auch die der Gesamtstrafe zur Folge. Hiervon wird die Einziehung der in beiden Fällen als Tatwaffe benutzten Pistole nicht berührt (BGH, Urteil vom 10. April 1979 – 1 StR 87/79 –).

SchumacherMeyerTheune
MüllerMaier

Zitiert (1)

Zitiert von (2)