Revision: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei verkehrsbedingtem Halt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 618/91
- Datum
- 14.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt; dafür reicht es nicht bloß aus, dass Gegenstand des Raubes ein fahrbereites Kraftfahrzeug ist oder das Fahrzeug als Fluchtmittel dienen soll.
Besonders relevante Verkehrsverhältnisse liegen in der Gefährdungs- und Konzentrationslage des Fahrers im fließenden Verkehr, insbesondere bei fahrtechnisch bedingtem vorübergehendem Halt; hierdurch wird die Gegenwehr des Fahrers erschwert und § 316a kann einschlägig werden.
Die zwischenzeitliche Entfernung des Zündschlüssels oder das zeitliche Vorangehen einer Täuschung vor der Gewaltanwendung schließt die Anwendung des § 316a StGB nicht aus, wenn die situationsspezifische Gefahrenlage des fließenden Verkehrs weiterhin besteht.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch nicht zuungunsten des Angeklagten in einen Vorwurf nach § 316a StGB ändern, wenn dieser Vorwurf im tatrichterlichen Verfahren nicht bekanntgegeben worden ist (§ 265 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. Mai 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 618/91 vom 14. Januar 1992 in der Strafsache gegen den Gärtner ██ Andreas, geboren am █████ 1962 in ████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Dr. Schafer, Hager, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der Angeklagte entwich aus der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ███████████. Er wusste, dass er von Justizvollzugsbediensteten verfolgt wurde, und rechnete mit deren Schusswaffengebrauch. In Sichtweite seiner Verfolger fasste er den Entschluss, ihnen dadurch zu entkommen, dass er sich eines der Personenkraftwagen bemächtigte, die vor einer Straßenkreuzung wegen roten Ampellichts hielten. Er riss die Fahrertür eines solchen Fahrzeugs auf, zog den Zündschlüssel aus dem Zündschloss und forderte die allein im Fahrzeug befindliche Fahrerin mit der Behauptung, er sei Polizeibeamter und benötige den Wagen für eine Verfolgungsfahrt, zum Verlassen des Fahrzeugs auf. Zur Unterstützung seiner Behauptung, Polizeibeamter zu sein, zeigte er seinen Gefangenenausweis. Die Fahrerin verhielt sich zögerlich. Daraufhin öffnete der Angeklagte, erst jetzt zur Gewaltanwendung bereit, das Schloss des Sicherheitsgurtes der Fahrerin und zog sie an ihrem Handgelenk aus dem Fahrzeug. Als es der Fahrerin anschließend gelang, den Zündschlüssel wieder an sich zu nehmen, riss der Angeklagte ihn ihr aus den Händen. Er floh mit dem Fahrzeug und stellte es in der Stadt ab, wo es Wochen später aufgefunden wurde.
Zu Recht beanstandet die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision, dass die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gewürdigt hat.
Die Vorschrift des § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB setzt u. a. voraus, dass das Angriffsunternehmen des Täters unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt. Allerdings wird dieses Merkmal nicht schon dadurch erfüllt, dass Gegenstand des Raubes ein fahrbereites Kraftfahrzeug ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913) oder dass darüber hinaus der Täter das Fahrzeug als Fluchtmittel nutzen will (BGHSt 22, 114, 117 m. N. der früheren teilweise weitergehenden Rechtsprechung; BGH NJW 1969, 1679).
Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS 55, 262, 263). Diese Gefahrenlage findet sich in erster Linie in der Beanspruchung des Fahrers durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 5, 281; BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 4), nämlich in der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie in der hieraus folgenden Erschwerung einer Gegenwehr. Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt verkehrsbedingt hält und der Fahrer darauf wartet, seine Fahrt sogleich nach Veränderung der Verkehrssituation fortsetzen zu können, wenn das Fahrzeug sich also – trotz des vorübergehenden Halts – weiterhin im fließenden Verkehr befindet.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt im Überfall auf einen Kraftfahrer bei einem „fahrtechnisch bedingten Halt im Verlauf einer noch andauernden Fahrt“ (BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch BGHSt 37, 256, 258) oder bei sonstigem vorübergehendem Anhalten (BGHSt 14, 386, 391; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH bei Holtz MDR 1977, 638) ein Verbrechen gemäß § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB gefunden. Diejenigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen bei einem Angriff auf den Fahrer eines haltenden oder parkenden Kraftfahrzeugs ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer verneint worden ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913; 37, 256, 258 mit ausdrücklicher Ausnahme der Fälle eines fahrtechnisch bedingten Halts; BGH GA 1979, 466; BGH, Urteil vom 2. April 1980 – 2 StR 94/80, knapp wiedergegeben bei Holtz MDR 1980, 629; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1983 – 2 StR 260/83), stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn in den zitierten Fällen war das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrziel oder an einem Zwischenziel zur Ruhe gekommen, war die Fahrt zumindest vorerst beendet. Es lag jeweils ruhender, nicht aber fließender Verkehr vor.
Hier ist ein Überfall auf die Fahrerin eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden Kraftfahrzeugs gegeben: Die Fahrerin wartete vor der Kreuzung auf den Wechsel des Ampelsignals, um ihre Fahrt fortsetzen zu können. Eine für das Ergebnis bedeutsame Besonderheit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte zunächst versuchte, durch das An-sich-Nehmen des Zündschlüssels und eine begleitende Täuschungshandlung sich das Fahrzeug zu verschaffen, und erst dann, als die Täuschung nicht zu gelingen schien, sich zur Gewaltanwendung entschloss und Gewalt anwendete. Denn die spezifische Gefahrenlage, die dem fließenden Straßenverkehr eigen ist, bestand auch zum letztgenannten Zeitpunkt fort. Dies gilt selbst angesichts des Umstandes, dass in dem Augenblick der Gewaltanwendung, als der Angeklagte die Fahrerin aus dem Fahrzeug zog, der Zündschlüssel nicht mehr im Zündschloss steckte, der Motor also nicht mehr lief. Dass dies die situationsspezifische Gefahr nicht entscheidend minderte, zeigt sich schon darin, dass die Fahrerin danach trachtete, den Zündschlüssel wieder an sich zu bringen, was ihr für kurze Zeit sogar gelang, bevor der Angeklagte ihr den Schlüssel schließlich aus den Händen riss. Die Voraussetzungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB sind danach in objektiver Hinsicht gegeben.
II.
Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil ein Vorwurf aus § 316a StGB dem Angeklagten bis zum tatrichterlichen Urteil nicht bekanntgegeben worden ist (vgl. § 265 Abs. 1 StPO).
Auf die Beanstandung der Revision, die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB seien zu Unrecht angenommen worden, kommt es danach nicht an.
III.
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind bei der umfassenden sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils nicht zutage getreten.
| Laufhütte | Schafer | Nack | |||
| Harms | Hager |