Revision: kein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer festgestellt, Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 260/83
- Datum
- 21.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) setzt voraus, dass die Täter die besonderen Gefahrenverhältnisse des Straßenverkehrs durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrs- oder Transportmittel ausnutzen oder dies beabsichtigen; bloßes Vorgehen an ein zufällig haltendes Fahrzeug genügt nicht.
Kann in einer neuen Hauptverhandlung nicht mit abweichenden oder ergänzenden Feststellungen gerechnet werden, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern.
Beeinflußt die weggefallene oder geänderte Verurteilung die Strafzumessung nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten eines Revisionsführers erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, auch wenn diese kein Rechtsmittel eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 260/83 21. Juli 1983 in der Strafsache gegen Andreas Josef █████ avs ████ ███ geboren am ██████ 1962 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert und ergänzt, dass die Angeklagten ██████ und ███ der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig sind, b) im Strafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) hinsichtlich des Angeklagten ██████ insgesamt und bb) soweit der Angeklagte ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer verurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe verhängt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ██████, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten ██████ in seiner Antragsschrift vom 23. Juni 1983 ausgeführt: „1. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen der Tat zum Nachteil [REDACTED] nicht nur wegen schwerer räuberischer Erpressung, sondern auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen waren der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte ██ am Abend des 31. Mai 1981 mit einem Pkw Mercedes zu dem einsamen Parkplatz [REDACTED]- [REDACTED] vor der Raststätte ██████████ gefahren, um dort mit vorgehaltenen Waffen einen Fahrer zum Aussteigen aus seinem Wagen zu zwingen und das Fahrzeug auf diese Weise an sich zu bringen. Während ███ mit dem Pkw Mercedes in der Nähe verweilte, wartete der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz auf ein ankommendes Fahrzeug. Als nach etwa einer Stunde schließlich der Zeuge [REDACTED] auf dem Parkplatz hielt, um dort auszutreten, wurde er – als er gerade wieder einsteigen wollte – ebenso wie die weiteren Insassen des Wagens vom Beschwerdeführer unter Vorhalt eines Schnellfeuergewehrs zum Verlassen des Fahrzeugs und zur Überlassung des Zündschlüssels gezwungen. Nachdem er einige Schüsse abgegeben hatte, um die von ihm bedrohten Personen weiter einzuschüchtern, fuhr der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug des Zeugen [REDACTED] weg. Der Mitangeklagte ███ folgte ihm mit dem Mercedes.
Zu Recht hat die Strafkammer diese Tat als gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Das Tatbestandsmerkmal „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ in § 316a StGB erfüllt der festgestellte Sachverhalt jedoch nicht. Dazu genügt – wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1979, 4 StR 194/79 im Einzelnen dargelegt ist – weder die bloße Tatsache, dass sich das räuberische Unternehmen gegen Insassen eines Kraftfahrzeugs richtet, noch der Umstand, dass der Tatort abgelegen und normalerweise nur mit Hilfe eines Fahrzeugs zu erreichen ist. Vielmehr muss die Tat – wenn das genannte Merkmal erfüllt sein soll – in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel stehen. Es muss im Tatplan eine Rolle in der Weise spielen, dass die durch seine Fortbewegung geschaffene besondere Gefahrenlage zu dem räuberischen Überfall ausgenutzt wird oder zumindest ausgenutzt werden soll. Die Ausnutzung dieser besonderen Gefahrenlage ist nicht gegeben, wenn der Täter zu Fuß an ein zufällig haltendes Fahrzeug herantritt, um dessen Insassen während des Aufenthalts zu überfallen (BGH a.a.O. unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung mit Nachweisen).
Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung insoweit andere oder ergänzende Feststellungen getroffen werden könnten, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Dieser bedarf auch einer Ergänzung, weil in ihm zum Ausdruck kommen muss, dass die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind.
2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs, da sich bei Würdigung der bei der Strafzumessung angestellten Erwägungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sich die Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt haben kann. Zwar hat die Jugendkammer entsprechend den für die Strafzumessung im Jugendstrafrecht geltenden Grundsätzen, die sie auf den Beschwerdeführer angewandt hat, in erster Linie auf den Erziehungszweck der Jugendstrafe abgestellt (UA S. 24). Sie hat darüber hinaus jedoch betont, dass – in zweiter Linie – auch die Schwere der Schuld bei der Strafhöhe in die Waagschale zu werfen sei (UA S. 24). Die Schwere der Schuld hat sie aber – wie die für den Angeklagten ███ angeführten Strafzumessungsgründe eindeutig belegen (UA S. 24, 2. Absatz) – auch darin gesehen, dass die Angeklagten mit der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zur gleichen Zeit zwei Tatbestände erfüllt haben, deren Strafrahmen jeweils von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Hinzu kommt, dass sie sich bei der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Jugendstrafe auch daran orientiert hat, welche Strafe – nämlich Freiheitsstrafe von deutlich über acht Jahren – gegen ihn zu verhängen gewesen wäre, wenn er als Erwachsener zu bestrafen gewesen wäre. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, vielmehr sogar naheliegend, dass die erkannte Strafe durch die – tateinheitliche – Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer beeinflusst ist.
Da der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben sein wird, bedarf es eines Eingehens auf die Einwendungen, die die Revision im Einzelnen gegen die Strafzumessung noch erhebt, nicht mehr.
3. Die Änderung des Schuldspruchs wird gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ███, der selbst ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, zu erstrecken sein.“
Dem tritt der Senat mit der Ergänzung bei, dass die gegen den Mitangeklagten ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe gemäß § 357 StPO ebenfalls aufzuheben sind.
RiBGH Theune ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
| Maier | Niemöller | ||
| Mösle | Gollwitzer |