Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§316a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 216/85
Datum
13.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Raub, gefährlicher Körperverletzung und eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Der BGH stellte fest, dass §316a StGB nur greift, wenn die Tat in engem Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs steht und der Tatentschluss bereits bei Fahrtbeginn oder während der Fahrt gefasst wurde. Da der Entschluss erst nach einem aus anderen Gründen erfolgten Halt gefasst wurde, hob der Senat die Verurteilung wegen §316a StGB auf und verwies die Sache zur Neuerhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§316a StGB) setzt voraus, dass die Tat in näherer Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel steht und das Fahrzeug im Tatplan eine Rolle spielt.

2

Es genügt nicht, dass ein Fahrzeug nur zufällig angehalten wird; §316a StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter die durch die Fortbewegung geschaffene Gefahrenlage zur Tatnutzung beabsichtigt oder ausnutzt.

3

Ist der Tatentschluss erst nach einem aus anderen Gründen erfolgten Halt gefasst worden, fehlt die erforderliche Verbindung zur Nutzung des Kraftfahrzeugs und §316a StGB findet keine Anwendung.

4

Erweist sich nach Prüfung die Anwendung einer bestimmten Strafnorm als rechtsfehlerhaft und betrifft dies Einzelstrafen, Gesamtstrafen oder Maßregeln, sind die hiervon betroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 31. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 216/85 in der Strafsache gegen Uwe ███ aus █████, geboren am ███, ██ 1959 in ██████ (DDR), zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 31. Januar 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt, im Einzelstrafausspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher

Gründe

Körperverletzung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen (in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung) hat er von der Anfechtung ausgenommen. Die Revision ist teilweise begründet.

1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen §§ 316a, 249, 223a, 52 StGB. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 1985 ausgeführt:

"Das festgestellte Tatgeschehen erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierzu erforderlich, dass die Tat in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel steht, dass das Fahrzeug als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielt. Der Täter muss die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene besondere Gefahrenlage zu dem räuberischen Überfall ausnutzen oder dies doch jedenfalls beabsichtigen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 – 4 StR 194/79 bei Holtz MDR 1979, 988; Beschluss vom 22. Juli 1983 – 2 StR 260/83).

Dieses kann schon dann der Fall sein, wenn der Täter den vorübergehenden Halt des Fahrzeugs zur Tatbegehung ausnutzt (BGH, Urteil vom 2. April 1980 – 2 StR 94/80) oder die besonderen Gegebenheiten des Kraftverkehrs zur Erschwerung der Flucht oder Vereinzelung des Opfers und der damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder Hilfe einplant (BGHSt 5, 280, 281; 6, 82, 83).

Den genannten Fällen gemeinsam ist jedoch, dass der Täter den Tatentschluss schon bei Antritt der Fahrt oder spätestens während des Fahrens gefasst hatte. Entschließt dieser sich erst nach einem aus anderen Gründen erfolgten Halt des Fahrzeugs zu dem Überfall, ist § 316a StGB nicht anwendbar (BGHSt 19, 191, 192).

So lag es hier. Der Angeklagte hatte sich zur Tatbegehung erst entschlossen, nachdem er den Pkw wegen seiner Alkoholisierung und Müdigkeit angehalten hatte, um dort die Fahrt für einen längeren Zeitraum zu unterbrechen (UA S. 8). Der erst im Laufe des folgenden Wortwechsels mit dem Zeugen gefasste Entschluss, diesen zu berauben und die nachfolgende Tatausführung standen daher in keinem Zusammenhang mit der vorangegangenen Fahrt, so dass von einer Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs keine Rede sein kann. Dieser Rechtsfehler muss zur Schuldspruchänderung und Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen dieser

Tat sowie des Gesamtstrafenausspruchs führen. Die Einzelstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr wird hierdurch nicht berührt. Allerdings ist der Maßregelausspruch aufzuheben, weil die Strafkammer die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ausdrücklich sowohl aus der Trunkenheitsfahrt als auch aus dem Raubgeschehen herleitet (UA S. 18)."

Dem tritt der Senat bei.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

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