Treffer
BGH Urteil

Kein Autostraßenraub – Fahrzeug nicht Teil des Tatplans

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 252/69
Datum
09.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, der Verurteilte wegen versuchten schweren Raubes sei zu Unrecht nicht wegen Autostraßenraubs (§ 316a StGB) verurteilt worden. Der BGH verwirft die Revision. Er betont, dass das Kraftfahrzeug nur dann Tatmittel i.S.v. § 316a StGB ist, wenn es als Transportmittel Teil des Tatplans ist und die durch seine Fortbewegung geschaffene Gefahrenlage ausgenutzt oder beabsichtigt wird; bloßes Einsteigen oder ein bereits angelassener Motor genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Autostraßenraub (§ 316a StGB) setzt voraus, dass das Kraftfahrzeug als Transportmittel in den Tatplan einbezogen ist und die Täter die durch die Fortbewegung des Fahrzeugs geschaffene Gefahrenlage ausnutzen oder dies beabsichtigen.

2

Die bloße Begehung eines Überfalls in einem abgestellten Fahrzeug oder die Attacke vor Beginn der Fahrt begründet noch nicht die Ausnutzung besonderer Verkehrsverhältnisse i.S.d. § 316a StGB.

3

Das Anlassen des Motors oder die eingeschaltete Zündung des Fahrzeugs genügt nicht zur Annahme eines Autostraßenraubs, wenn der Täter diesen Umstand nicht bewusst für die Tatausführung abwartet und die Gefahrenlage nicht vorsätzlich ausnutzt.

4

Es reicht nicht aus, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Beschaffenheit lediglich eine Gelegenheit bot; maßgeblich ist, dass das Fahrzeug planmäßig für Transport oder Tatausführung einbezogen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen G den Funkwart Heinz-Jürgen aus ███, geboren ████████ 1945 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bortzler Bundesrichter

Mayr Bundesrichter

Sanders Bundesrichter

Dr. Spiegel Bundesrichter

als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ █████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 1969 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die Auslagen, die dem Angeklagten im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind, fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht den Angeklagten nicht des Autostraßenraubes (§ 316a StGB) schuldig befunden hat.

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz, mit dem er die Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung beantragt hat, mitgeteilt, dass er die Revision nicht vertrete. Er hat dazu ausgeführt:

„Die Strafkammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte ████ die früheren Mitangeklagten ‚das Besteigen des Pkw und die Fahrt nach Berbeck dazu benutzen wollten, den Zeugen mit Gewalt Geld wegzunehmen‘ (Bl. 5, 10 UA). Danach ist davon auszugehen, dass der infolge Alkoholgenusses nur in erheblich vermindertem Umfang zurechnungsfähige Angeklagte den Entschluss, den Zeugen Arslan zu berauben, aus einer Eingebung des Augenblicks heraus gefasst hat, nachdem er hinter ihm Platz genommen hatte. Bei dieser Sachlage beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Unrecht, dass die Strafkammer es mit fehlerhafter Begründung abgelehnt habe, den Angeklagten eines Verbrechens nach § 316a StGB schuldig zu erkennen.

Dass der Angeklagte den Zeugen ████████ im Kraftfahrzeug angriff, erfüllt für sich allein nicht das Merkmal der ‚Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs‘. Dazu muss die Tat in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen. Das Kraftfahrzeug muss als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen (BGHSt 19, 191, 192). Der Täter muss die durch die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs geschaffene Gefahrenlage zu dem Überfall ausnutzen oder dies doch beabsichtigen (BGHSt 6, 82; 13, 27, 30). Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Täter an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle das Opfer zum Aussteigen veranlasst oder während eines vorübergehenden Anhaltens in dem stehenden Fahrzeug oder – aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt gefassten Entschlusses – nach Erreichen des Fahrtziels beraubt. Auch dann wird der räuberische Angriff unter Ausnutzung der durch die Verkehrsverhältnisse geschaffenen Lage an einem Ort begangen, der gerade mit den sich aus dem Betrieb des Fahrzeugs ergebenden Möglichkeiten und Gefahren in Beziehung steht.

Steigt dagegen der Täter an einer Stelle, auf deren Auswahl er keinen Einfluss hat, in den abgestellten Kraftwagen ein und beraubt er dessen Fahrer oder einen Mitfahrer, bevor sich das Fahrzeug in Bewegung gesetzt hat, dann kann nicht davon gesprochen werden, der Täter nutze eine durch die Fahrt geschaffene Gefahrenlage zur Begehung der Tat aus.

Mit der sich offensichtlich an die Ausführungen in BGHSt 18, 170, 172 anlehnenden Bemerkung, der Angeklagte habe zur Ausführung seines räuberischen Vorhabens eine Möglichkeit ergriffen, die sich ihm ‚aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges vermöge seiner Beschaffenheit‘ geboten habe, verkennt die Revision, dass diesen Ausführungen eine völlig andere Sachgestaltung zugrunde lag. In dem aaO entschiedenen Fall waren die beiden Täter – einer von ihnen im Kofferraum des Kraftwagens – mit dem Opfer an den Tatort gefahren, hatten also die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die hierdurch gegebene Möglichkeit zur Schaffung einer Gefahrenlage für das Opfer ausgenutzt; das Fahrzeug – für den einen der beiden Täter im Besonderen der Kofferraum des Fahrzeugs – hatte in dem Tatplan als Transportmittel eine Rolle gespielt. Auch in allen anderen vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen hatten die Täter den Raub oder die räuberische Erpressung im Zusammenhang mit einer Kraftwagenfahrt begangen oder dies beabsichtigt. Im vorliegenden Fall ist es zu einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug des Zeugen ████████ nicht gekommen; der Angeklagte wollte nach der Beweisannahme der Strafkammer auch nicht, dass das Fahrzeug vor der Verübung des Raubes am fließenden Verkehr teilnehme.“

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei. In ihnen ist ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kraftfahrer bereits die Zündung des Motors eingeschaltet hatte, als ihn der Angeklagte angriff. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte bewusst diesen Augenblick für seinen Überfall abgewartet hat und dass er damit eine bereits unmittelbar der Fortbewegung des Kraftfahrzeugs dienende Tätigkeit des Kraftfahrers und die gerade dadurch geschaffene Gefahrenlage vorsätzlich ausgenutzt hat.

Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.

BortzlerRotbergSanders
MayrSpiegel

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