Revision verworfen: Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer und Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 785/76
- Datum
- 02.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) ist erfüllt, wenn der Täter den Fahrer durch Gewalt oder Drohung zur Mitfahrt oder Fortführung des Fahrens zwingt und damit die Gefährdung des fließenden Straßenverkehrs für den Angriff ausnutzt; der Zeitpunkt der Nötigung vor oder nach dem Einsteigen ist unerheblich.
Ein Raub (§ 249 StGB) ist erst vollendet, wenn der Täter die Alleingewahrsam an der Sache begründet und damit dem Opfer den Zugriff faktisch entzieht; vorher liegt nur ein Versuch vor.
Die bloße Bereitschaft des Opfers zur sofortigen Herausgabe erfüllt nicht zwingend den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB), wenn der Täter bewusst die Wegnahme und spätere Entziehung des Gewahrsams anstrebt.
Bei der Strafzumessung ist die Annahme eines minder schweren Falls zu begründen; die Erwähnung tatbestandlicher Merkmale in der allgemeinen Strafzumessung ist unschädlich, wenn sie die Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falls nicht beeinflusst und das Gericht auf die Mindeststrafe erkannt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 2. August 1976
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Privatdetektiv Helmut S. █████ aus █████████, ████, geboren am ███ 1947 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ████ aus ███████ als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. August 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte vereinbarte mit dem Mitangeklagten ████, der seine Verurteilung nicht angefochten hat, einen Raubüberfall auf den Filialleiter ████. S. sollte den zum Einwurf einer Geldbombe in den Nachtresor einer Bank mit seinem Personenkraftwagen vorfahrenden ██████ unter Bedrohung mit einer Pistole zwingen, wieder in das Auto einzusteigen und zusammen mit ihm durch einige Straßenzüge und dann über eine Brücke zu fahren. Auf der Brücke sollte der Angeklagte den █████████████████ lassen und mit seiner Beute allein zu dem vereinbarten Treffpunkt kommen.
Am Abend des 21. September 1972 wurde dieser Tatplan ausgeführt. Als der Angeklagte den Filialleiter █████ mit einer (ungeladenen) Pistole zum Einsteigen in das Auto aufforderte, in dem die Geldbombe lag, machte ihm ██████ aus Furcht vor Weiterungen das Angebot, die Geldbombe sofort an Ort und Stelle herauszugeben. Der Angeklagte ging jedoch hierauf nicht ein, sondern bestand darauf, dass ███ am Steuer Platz nahm, während er sich selbst auf den Beifahrersitz begab. Bei der anschließenden Fahrt zur Brücke drückte der Angeklagte dem Überfallenen ständig die Pistole in die Rippen. Auf der Brückenmitte ließ er ihn anhalten und aussteigen und schärfte ihm ein, sich an Ort und Stelle zehn Minuten ruhig zu verhalten, weil er beobachtet werde. Sodann fuhr der Angeklagte mit der Geldbombe davon, in der sich 2.300,-- DM befanden. Den fremden Kraftwagen stellte er in einer Nachbarstadt ab.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) in Tateinheit mit Raub (§ 249 StGB) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
Der Beschwerdeführer meint, er habe nur wegen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt werden dürfen. Mit der Bereitschaft █, die Geldbombe sogleich herzugeben, sei schon der gesetzliche Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt gewesen. Denn der Angeklagte habe gewusst, dass sich die Geldbombe in dem Fahrzeug befand. Er sei auch in der Lage gewesen, den Gewahrsam daran auszuüben. Er habe bloß noch das Fahrzeug als Transportmittel zu einem entlegenen Ort benutzen wollen, um eine Verständigung der Polizei zu erschweren. Sein weiteres Verhalten vom Beginn der Fahrt an erfülle deshalb nur den Tatbestand der Nötigung.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Sie geht daran vorbei, dass es dem Angeklagten von vornherein darum zu tun war, mitsamt der Geldbombe und dem Kraftwagen von einer Stelle aus das Weite zu suchen, die dem Beraubten die geringstmögliche Aussicht für eine Verfolgung bot, und dass er gerade deshalb nicht auf das Angebot zur sofortigen Aushändigung der Geldbombe einging. Er ließ es damit für diesen Zeitpunkt bewusst bei einem bloßen Versuch der Raubtat bewenden. Vollendet wurde der Raub erst, als der Angeklagte das Opfer aussteigen ließ und davonfuhr und damit Alleingewahrsam an der Geldbombe begründete.
In dem Verhalten des Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt hat das Landgericht zutreffend eine Verwirklichung des Tatbestands des § 316a StGB gesehen. Ob der Täter sich die dem fließenden Straßenverkehr eigentümliche Gefahrenlage für seinen Angriff erst zunutze macht, nachdem er zu dem noch arglosen Kraftfahrer in das Fahrzeug eingestiegen ist (vgl. BGHSt 6, 82), oder ob er schon seine Mitfahrt durch einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Fahrers erzwungen hatte und dessen Bedrohung nach dem Beginn der Fahrt nur fortzusetzen braucht, kann für die Anwendung der Vorschrift keinen Unterschied begründen.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Landgericht könnte vielmehr nur insoweit ein Mangel gefunden werden, als das Landgericht den Angeklagten neben dem Verbrechen nach § 316a StGB nur eines einfachen Raubes gemäß § 249 StGB und nicht in Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF (Straßenraub) in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF eines schweren Raubes schuldig gesprochen hat (vgl. BGHSt 26, 167). Indessen beschwert das den Angeklagten nicht.
Auch zum Strafausspruch lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 316a Abs. 2 StGB abgelehnt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die vom Beschwerdeführer als Verwertung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes beanstandeten Ausführungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Frage, sondern finden sich bei der Erörterung zur Strafzumessung innerhalb des vorher bedenkenfrei begründeten Regelstrafrahmens. Hier sind sie unschädlich, weil das Landgericht auf die Mindeststrafe erkannt hat.
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