Revision: Entführung als Klammer zur Tateinheit; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 17/84
- Datum
- 03.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine Entführung vor, kann diese als ‚Klammer‘ die rechtliche Zusammenfassung sonstiger Straftaten zur Tateinheit begründen, sodass Tatmehrheit nach § 53 StGB entfällt und § 52 StGB anzuwenden ist.
Die Revisionsinstanz darf den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten selbst ändern und eine Verurteilung wegen einer anderen Tatfolgenvereinigung aussprechen, wenn keine weiteren sicheren Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich sind.
Ein minder schwerer Fall kann allein aus verminderter Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen sein, wenn das gesamte Tatbild und die Täterpersönlichkeit deutlich vom Durchschnitt abweichen, sodass der gewöhnliche Normalstrafrahmen nicht mehr schuldangemessen ist.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung und dem Erlass einer Freiheitsstrafe die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) zu prüfen und in den Urteilsgründen zu begründen, sofern der Sachverhalt hierfür Anlass bietet.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 7. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Klaus-Dieter A., geb. am ███████████████████████ 1957 in [REDACTED], wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 1964 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Oktober 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist,
2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es, dass die Strafkammer den Angeklagten der versuchten Vergewaltigung, der vorsätzlichen Körperverletzung, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Insofern ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, dass die Strafkammer hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung einerseits und der fahrlässigen Gefahrdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung andererseits Tatmehrheit (§ 53 StGB) angenommen hat. Die Strafkammer hat nämlich übersehen, dass sämtliche Tatbestände durch den ebenfalls verwirklichten Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB) zur Tateinheit zusammengefasst werden.
Der Angeklagte hatte Marion Elisabeth ██████ gegen 3 Uhr morgens von Lippstadt aus entführt und über Overhagen, Herringhausen, Benninghausen in die Feldmark Lohe verbracht. Als er nach dem Vergewaltigungsversuch ein Stück weiterfuhr, um sein Fahrzeug zu wenden, stieß er mit dem Pkw infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gegen einen Zaun; auf der
Rückfahrt kam er mit seinem Fahrzeug in Overhagen ins Schleudern und prallte gegen das Eisengeländer des Schlossgrabens, wodurch Marion Elisabeth ███ erhebliche Verletzungen erlitt und am Pkw Totalschaden entstand.
Zu welchem Zeitpunkt genau hier die Entführung beendet war, kann dahingestellt bleiben. Eine Entführung ist nämlich erst dann beendet, wenn die Verbringung an einen anderen Ort, also der Zustand des Entführtseins, wieder beseitigt ist (BGHSt 18, 29, 31; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 237 StGB Rdn. 8; Heimann-Trosien in LK, 9. Aufl., § 237 StGB Rdn. 9; Schönke/Schröder/Eser, 21. Aufl., § 237 StGB Rdn. 18; a. A. Horn in SK § 237 StGB Rdn. 14 „mit Beseitigung der hilflosen Lage“). Jedenfalls befand sich Marion Elisabeth ██████ noch in der gegen ihren Willen herbeigeführten schutzlosen Lage, bis der Angeklagte sie von der einsamen Feldmark wieder in bewohnte Gebiete zurückgebracht hatte. Durch die im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ausgeführte Rückfahrt vom Entführungsort machte sich der Angeklagte einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig. Diese Trunkenheitsfahrt erfolgte somit zugleich mit der noch nicht beendeten Dauerstraftat der Entführung.
Da die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB hinter der sodann begangenen fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs zurücktritt und diese wiederum mit der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit steht, treffen diese beiden Straftatbestände auch mit der Entführung (§ 237 StGB) rechtlich zusammen (§ 52 StGB).
Damit bildet aber die Entführung für die versuchte Vergewaltigung und die vorsätzliche Körperverletzung sowie die durch die Fahrt bis zum Entführungsort begangene und nach § 154a StPO ausgeschiedene – für das materiellrechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände aber gleichwohl bedeutsame (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1983 – 5 StR 319/83) – fahrlässige Trunkenheit im Verkehr einerseits und die fahrlässige Straßenverkehrsgefahrdung mit der fahrlässigen Körperverletzung andererseits eine Klammer, die alle Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfasst. Die Entführung ist nicht als minder schwere Tat anzusehen, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommen könnte (BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 – 4 StR 504/72 – bei Dallinger, MDR 1973, 556; BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 – 4 StR 707/80 – bei Holtz MDR 1981, 456 f.; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1981 – 4 StR 35/81, vom 22. Oktober 1981 – 4 StR 557/81 – bei Holtz MDR 1982, 102, vom 12. November 1981 – 4 StR 569/81 – bei Spiegel DAR 1982, 200, vom 3. Juni 1982 – 4 StR 271/82 = JR 1983, 210 m. Anm. Keller und vom 9. August 1983 – 5 StR 319/83).
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Entführung wider Willen der Entführten verurteilt hat, obwohl das Opfer einen Strafantrag „für alle sich ergebenden Fälle“ (Bl. 3 d. A.) gestellt hat. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, selbst eine Verurteilung wegen Entführung auszusprechen. Da der Senat hier aber auch ausschließen kann, dass noch zusätzliche sichere Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können,
hat er den Schuldspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers selbst geändert und insoweit von einer Zurückverweisung abgesehen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen gegen den geänderten Schuldvorwurf (Tateinheit statt Tatmehrheit) hätte verteidigen können.
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben:
a) Zwar würde die Änderung des Schuldspruchs es nicht ausschließen, auf eine Freiheitsstrafe in Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, da durch die Schuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unverändert geblieben ist (vgl. BGH JR 1983, 210 m. Anm. Keller; BGHSt 7, 86, 87; KG JR 1977, 345; KK § 331 StPO Rdn. 58; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 331 StPO Rdn. 58). Die Strafbemessung durch das Landgericht begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken:
Das Landgericht hat die für die versuchte Vergewaltigung festgesetzte Strafe aus dem nach § 21 StGB und § 23 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Es ist daher gemäß § 49 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Einen minder schweren Fall hat es nicht für gegeben erachtet. Es hat dabei möglicherweise übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein minder schwerer Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen
ist, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der wenn auch nach § 49 StGB gemilderte Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluss vom 27. April 1976 – 1 StR 291/76 – bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 – 1 StR 522/79 – bei Holtz MDR 1980, 104 und vom 17. Januar 1984 – 1 StR 755/83 –; weitere Nachweise bei Misz NStZ 1983, 160, 161). Entsprechendes gilt für die mögliche Strafmilderung wegen Versuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1981 – 3 StR 380/81 StrVert 1982, 69; Dreher/Tröndle, § 50 StGB Rdn. 2).
Hätte das Landgericht wegen eines dieser Strafmilderungsgründe einen minder schweren Fall angenommen und wegen des anderen den sich aus § 177 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen noch einmal gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so hätte sich ein für den Angeklagten erheblich günstigerer Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten ergeben.
Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Erkennen dieser unterschiedlichen Möglichkeiten den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen gewählt hätte und damit zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
b) Das Landgericht hat sich ferner in den Urteilsgründen nicht mit der Frage befasst, warum die gegen den Angeklagten verhängte (Gesamt-) Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte hatte zwar keinen entsprechenden Antrag gestellt; da er jedoch Freispruch beantragt hatte, hätte er sich mit einem Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung in Widerspruch zu seinem sonstigen Prozessverhalten gesetzt (vgl. BGH LM § 23 StGB n. F. Nr. 27; KG JR 1964, 107; KK § 267 StPO Rdn. 33).
In der Nichterörterung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, da der festgestellte Sachverhalt hierzu Anlass bot (vgl. BGHSt 6, 68; 6, 167, 172; 27, 287; LK § 56 StGB Rdn. 48): Der „bis auf eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Jahre 1981 zu einer Geldstrafe“ (UA 12) nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich durch Ablegung des Abiturs an einem Abendgymnasium als strebsam erwiesen und verfügt über soziale Bindungen (UA 2, 12). Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe setzte sich zudem aus Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe und aus einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zusammen. Bei einer so gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, deren Einsatzstrafe nur wenig über einem Jahr lag, waren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB erforderlich (vgl. BGHSt 29, 370).
3. Die Aufhebung des Strafausspruchs muss hier auch die Aufhebung der angeordneten Maßregel erfassen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) durch die irrtümliche Annahme von Tatmehrheit beeinflusst ist, da das Landgericht zur Begründung der Sperre ausdrücklich sowohl auf das Führen eines Fahrzeugs in verkehrsuntüchtigem Zustand als auch auf die Benutzung des Fahrzeugs zur Begehung der versuchten Vergewaltigung abgestellt hat (UA 14).
| StPO | Ruß | Meyer-Goßner | |||
| Göydke | Salger | Jahnke |
Zitiert (7)
- BGH · 4 StR 504/72 · 22.02.1973BGH: Strafklageverbrauch trotz anderer Anklage bei tateinheitlicher Tat (Entführung als Klammer)
- BGH · 5 StR 319/83 · 09.08.1983Einstellung wegen Strafklageverbrauchs durch tateinheitliche Jugendverurteilung
- BGH · 4 StR 271/82 · 03.06.1982Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Entführung und sexueller Missbrauch
- BGH · 4 StR 557/81 · 22.10.1981Revision: Tateinheit von Vergewaltigung, Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- BGH · 4 StR 569/81 · 12.11.1981Revision: Tateinheit von Sexualdelikten und fahrlässiger Trunkenheit festgestellt
- BGH · 4 StR 35/81 · 13.02.1981Tateinheit bei Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung – Änderung des Schuldspruchs
- BGH · 4 StR 707/80 · 15.01.1981Revision verworfen: Strafklageverbrauch durch Tateinheit (Trunkenheit, Entführung, Vergewaltigung)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 224/84 · 03.05.1984Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit festgestellt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 62/86 · 16.04.1986Revision verworfen: Klassifizierung einer Maschinenpistole und Bewährungsfrage im Waffenstrafrecht
- BGH · 4 StR 419/87 · 24.09.1987Revision: Tateinheit von Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung